Vertretungsberechtigung

Fip

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Im Handelsregister einer GmbH, die als Komplementärin eine GmbH & Co. KG fungiert, steht:

4. a) Allgemeine Vertretungsregelung:

Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis:

Einzelvertretungsberechtigt:
Geschäftsführer: Herr A

Einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen:
Geschäftsführer: Herr B
Geschäftsführer: Herr C

5. Prokura:
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen:
Herr D

Ist einer der Herren A, B oder C nun einzelvertretungsberechtigt für die GmbH oder nicht?
 

Lysios

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Die Lösung findet sich in § 40 Nr. 3 HRV (Handelsregisterverordnung):

Alle drei (A, B, und C) sind einzelvertretungsberechtigt.
 
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