EPÜ Neuheitsbegriff des EPA: nicht offenbartes unwesentliches/triviales Merkmal

Kurt

*** KT-HERO ***
Hi Forum,

angenommen, eine Entgegenhaltung E1 offenbart die Merkmale A, B und C des Patentanspruchs eines europäischen Patents EP-X wie folgt:

Merkmal A): explizit offenbart
Merkmal B): implizit offenbart (zur Verwirklichung von Merkmal A unerlässlich und vom Fachmann daher mitgelesen)
Merkmal C): nicht offenbart, aber allgemein bekanntes Ausführungsbeispiel von Merkmal A

Der Patentanspruch von EP-X enthält also das in Entgegenhaltung E1 nicht offenbarte Merkmal C.

Merkmal C ist zur Verwirklichung der Lehre von EP-X weder unerlässlich noch wesentlich, sondern stellt lediglich ein triviales Ausführungsbeispiel von Merkmal A dar.

Frage: ist der Patentanspruch von EP-X neu gegenüber Entgegenhaltung E1?

Danke vorab
Grüße Kurt
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Danke Dir grond,

lass' mich mal kurz ein Beispiel konstruieren.

Patentanspruch des europäischen Patents EP-X:
1.) Zylinderschraube mit Gewinde und Kreuzschlitz-Antrieb

Patentanspruch der Entgegenhaltung E1:
1.) Zylinderschraube mit Schraubenzieher-Antrieb

Merkmalsvergleich:
Merkmal A): Zylinderschraube (mit Schraubenzieher-Antrieb): explizit in E1 offenbart
Merkmal B): mit Gewinde: nicht in E1 offenbart, gilt aber als implizit offenbart (zur Verwirklichung von "Zylinderschraube" ist "Gewinde" unerlässlich und wird vom Fachmann daher mitgelesen)
Merkmal C): Kreuzschlitz-Antrieb: nicht in E1 offenbart, aber allgemein bekanntes Ausführungsbeispiel von Merkmal A (Schraubenzieher-Antrieb)

Ist also der Patentanspruch von EP-X tatsächlich neu gegenüber Entgegenhaltung E1, nur weil er zusätzlich den (trivialen) Kreuzschlitz-Antrieb enthält, obwohl E1 den generellen (breiteren) Schraubenzieher-Antrieb bereits beansprucht?

Danke
Grüße Kurt
 

grond

*** KT-HERO ***
Ja, immer noch neu. Ich persönlich fände es auch befriedigender, wenn für nachveröffentlichte Dokumente erfinderische Tätigkeit mit Einschränkung auf das Dokument und das Grundwissen des Fachmanns (also unter Ausschluss von weiteren Dokumenten) geprüft würde, als nur die Neuheit.
 

philkopter

GOLD - Mitglied
Hallo

guck mal in den Guidelines:

"5. Generic disclosure and specific examples
In considering novelty, it should be borne in mind that a generic
disclosure does not usually take away the novelty of any specific
example falling within the terms of that disclosure, but that a specific
disclosure does take away the novelty of a generic claim embracing
that disclosure, e.g. a disclosure of copper takes away the novelty of
metal as a generic concept, but not the novelty of any metal other than
copper, and one of rivets takes away the novelty of fastening means as
a generic concept, but not the novelty of any fastening other than
rivets."

Da du sagst die Merkmale seien gar nicht offenbart, lassen wir Listentheorie hier mal weg.
Die Frage ist also eher ob das erfinderisch ist. Ich bin zwar kein Techniker, aber ich vermute einfach mal, dass man hier leicht ein weiteres Dokument findet in dem du Gewinde und Kreuzschlitzantrieb offenbart siehst.


P.S. stand da was von 54(3)? Dann wäre das für erf. Tätigkeit natürlich nicht heranzuziehen :(
 
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Kurt

*** KT-HERO ***
Autsch grond, danke ist das wahr...

Ist das die berüchtigte 'fotografische Neuheit' am EPA?

Muss ich gleich mal in der Rechtsprechung der BK suchen, ob ich dazu was finde.

Dankbar natürlich auch für etwaige Fundstellen von Dir oder anderen Mit-Lesern,

Grüße Kurt
--
PS: danke Phil, ja es geht nur um 54(3), wie von grond richtigerweise unterstellt
 
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