DE praktisch technische Tätigkeit - Antrag auf Befreiung

rn69

Schreiber
In der Patentanwaltsordnung PaO §6 Abs. 1 Satz 2 heißt es:
Außerdem muß ein Jahr praktischer ...; der Präsident des Patentamts kann hiervon auf Antrag insoweit Befreiung erteilen, als der Bewerber nachweist, daß er die für den Beruf des Patentanwalts erforderliche praktische technische Erfahrung auf andere Weise erworben hat.

1) Gibt es Erfahrungen was als befreiungsfähig gelten kann?
2) Mit welcher Begründung?
3) In welchen Umfang ist der Nachweis zu erbringen?
4) Wie hoch ist die Erfolgsquote derartiger Anträge?

Viele Grüße und bereits im Voraus vielen Dank.
 
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