DE Klasse 10 (Ärztliche Instrumente, Orthopädische Artikel)

jopatent

SILBER - Mitglied
Hallo,

wenn ich bei einer Markenanmeldung eine Ware in Klasse 10 (Ärztliche Instrumente, Orthopädische Artikel usw.) einordne, heißt das automatisch, dass sich der Markenschutz nur auf genehmigungspflichtige ärztliche oder orthopädische Artikel erstreckt? Oder können in diese Klasse auch Waren aufgenommen werden, die keinerlei Genehmigung bedürfen?

Gruß

jo
 

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Da Du gemäß dieser Liste

http://www.dpma.de/docs/service/klassifikationen/nizza/nizza10-2013listederwarennachklassen.pdf

in Klasse 10 neben Beißringen zum Zahnen, Skalpellen und Zwangsjacken auch Sexpuppen etc. finden kannst und ich nicht denke, dass diese Waren genehmigungspflichtig sind (allenfalls vom Lebenspartner :)), sollte die Genehmigung keine Voraussetzung zur Zugehörigkeit in Klasse 10 sein. Allerdings gibt es Waren, die sowohl medizinischen Zweck, als auch nichtmedizinischen Zweck haben können, z.B. Luftmatratzen. Wenn man in Klasse 10 "Luftmatratzen für medizinische Zwecke" beansprucht, dann hat man auch nur für solche Schutz, da "Luftmatratzen, nicht für medizinische Zwecke" nun mal in KLasse 20 sind ...

Ich hoffe, dies hilft

Gruß

Ah-No Nym
 

jopatent

SILBER - Mitglied
Da Du gemäß dieser Liste

http://www.dpma.de/docs/service/klassifikationen/nizza/nizza10-2013listederwarennachklassen.pdf

in Klasse 10 neben Beißringen zum Zahnen, Skalpellen und Zwangsjacken auch Sexpuppen etc. finden kannst und ich nicht denke, dass diese Waren genehmigungspflichtig sind (allenfalls vom Lebenspartner :)), sollte die Genehmigung keine Voraussetzung zur Zugehörigkeit in Klasse 10 sein.

Sehr schönes und lehrreiches Beispiel ;) !!!

Danke!

Jo
 

maroubra

*** KT-HERO ***
Wobei es meiner Ansicht sowieso nur auf das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ankommt, in dem man meines Wissens nach nicht pauschal beispielsweise "Klassen 1, 10 und 12" angeben darf, sondern diejenigen Waren und Dienstleistungen, auf die sich der Markenschutz erstrecken soll, explizit nennen muss. Die Nizza-Klassen sind meines Wissens nach nur eine Verwaltungshilfe des DPMAs und stellen keine festen "Schutzklassen" dar, aus denen die Anmelderin auswählen muss. Die Anforderung an das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ist lediglich, dass sich jede der genannten Waren und Dienstleistungen einer Nizza-Klasse zuordnen lassen.

Ist aber alles nur mein sehr theoretisches Wissen, ich habe fast keinerlei praktische Markenerfahrung, daher: Vorsicht ;-)
 

jopatent

SILBER - Mitglied
Wobei es meiner Ansicht sowieso nur auf das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ankommt, in dem man meines Wissens nach nicht pauschal beispielsweise "Klassen 1, 10 und 12" angeben darf, sondern diejenigen Waren und Dienstleistungen, auf die sich der Markenschutz erstrecken soll, explizit nennen muss. Die Nizza-Klassen sind meines Wissens nach nur eine Verwaltungshilfe des DPMAs und stellen keine festen "Schutzklassen" dar, aus denen die Anmelderin auswählen muss.

Das ist richtig. Die Frage, die sich mir häufig stellt, ist jedoch, ob die Ergänzungen oder Zusatzhinweise, die notwendig sind, um eine eindeutige Zuordnung in eine der Klassen zu ermöglichen, zu einer Einschränkung führen. So sind in Klasse 16 beispielsweise "Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien" enthalten. Wenn ein neues Produkt, für das die Marke eingetragen werden soll und das üblicherweise aus Papier besteht, eben nicht aus Papier, sondern beispielsweise aus Leder gefertigt sein soll, müsste ich es dann zusätzlich der Klasse 18 ("Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus") zuordnen um den vollen Schutz für das Produkt - nämlich aus Papier und Leder - zu erhalten. Habe ich überhaupt rechtserhaltend benutzt, wenn die Marke nur für Klasse 16 ("Produkt aus Papier") geschützt ist, während die Benutzung nur für das "Produkt aus Leder" - also sinngemäß für Klasse 18 - erfolgt ist?

Gruß

Jo
 
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