AachenerKreuz
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Teil I
Der Widerspruch könnte Aussicht auf Erfolg haben, wenn er zulässig und begründet ist. Nach § 42 (1) MarkenG steht er der Omega GmbH als Inhaberin der Widerspruchsmarke zu. Es sind auch ansonsten keine Zulässigkeitshindernisse ersichtlich.
Der Widerspruch könnte nach § 42 (2) Nr. 1 MarkenG begründet sein, wenn die angegriffene Marke nach § 9 (1) Nr. 2 MarkenG gelöscht werden kann. Das wäre dann der Fall, wenn Verwechslungsgefahr gegeben ist.
Die Verwechslungsgefahr ist in einer zusammenfassenden Würdigung der Faktoren
· Warenähnlichkeit
· Zeichenähnlichkeit und
· Kennzeichnungskraft
zu beurteilen. Dabei kann ein geringerer Wert eines Faktors durch höhere Werte anderer Faktoren ausgeglichen werden, es sei denn, ein Faktor ist Null.
Zunächst ist zu prüfen, in welchem Umfang die Waren, für die die angegriffene Marke eingetragen ist, überhaupt mit den Waren, für die die Widerspruchsmarke eingetragen ist, zu vergleichen sind. Der Einbeziehung jeder dieser Waren in den Vergleich könnte die Nichtbenutzungseinrede des Inhabers der angegriffenen Marke entgegenstehen. Indem die Einrede nicht näher spezifiziert wurde, ist sie dahingehend auszulegen, dass sowohl die Einrede nach § 43 (1) S. 1 als auch die nach § 43 (1) S. 2 MarkenG erhoben werden, soweit sie zum fraglichen Zeitpunkt zulässig sind. Indem die Widerspruchsmarke bei Veröffentlichung der angegriffenen Marke bereits 5 Jahre eingetragen war, ist die Einrede nach § 43 (1) S. 1 MarkenG statthaft. Damit ist auch die Einrede nach § 43 (1) S. 2 MarkenG statthaft. Damit gelten beide Einreden als erhoben.
Damit sind nach § 43 (1) S. 3 MarkenG nur diejenigen Waren in den Vergleich einzubeziehen, für die diese Einreden ausgeräumt werden können. Voraussetzung hierfür ist nach § 26 (1) MarkenG, dass die Marke für die Waren benutzt worden ist, d.h. als Herkunftshinweis konkret für diese Waren und nicht nur abstrakt als Firmenbezeichnung. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Benutzung ernsthaft ist, d.h. in einem hinreichenden Maße, dass die Markeninhaberin erkennbar auf das Ziel hinarbeitet, für die Waren Marktanteile zu gewinnen und zu erhalten.
Die Benutzung für Uhren steht außer Zweifel.
Die Aufmachung des Regenschirms gemäß Foto 1 stellt blickfangmäßig eine Veranstaltung heraus, für die er als Werbemittel dienen soll. Hiervon deutlich abgesetzt und im Vergleich zu dieser Werbung zurücktretend ist die Marke „OMEGA“ angebracht. Damit ist für den Verkehr klargestellt, dass die beiden Aufdrucke unterschiedliche Funktionen haben: „Starboot-Regatta Kiel 2001“ ist die Werbung für die Veranstaltung, und „OMEGA“ bezeichnet den Hersteller. Damit ist die Marke auf dem Regenschirm als Herkunftshinweis benutzt worden.
Die jährlichen Umsätze von 1000 € entsprechen jedoch bei einem geschätzten Preis pro Schirm von 10 € gerade einmal 100 verkauften Schirmen pro Jahr im ganzen Bundesgebiet. Dies ist bei weitem zu wenig, um Marktanteile zu gewinnen und zu erhalten. Damit ist die Benutzung für Regenschirme nicht als ernsthaft anzusehen. Damit greifen die Nichtbenutzungseinreden für Regenschirme durch.
Die Segeljacken sind in analoger Weise zu den Regenschirmen aufgemacht, so dass die Marke „OMEGA“ auch hier als Herkunftshinweis benutzt wurde.
Die jährlichen Umsätze von 2000 € entsprechen bei einem geschätzten Preis pro Jacke von 20 € 100 verkauften Jacken pro Jahr. Auf den Personenkreis, der die räumlich und zeitlich begrenzte Veranstaltung in Kiel aufsucht, bezogen ist dies ein erheblicher Umfang. Die Marke beansprucht jedoch Schutz für das gesamte Bundesgebiet, so dass ihre Benutzung bezogen auf dieses Gebiet ernsthaft sein muss. Bezogen auf das ganze Bundesgebiet geht die glaubhaft gemachte Benutzung im Rauschen unter und ist nicht als ernsthaft anzusehen. Damit greifen auch die Nichtbenutzungseinreden für Segeljacken durch.
Die Golftaschen sind in analoger Weise zu den Regenschirmen aufgemacht, so dass die Marke „OMEGA“ auch hier als Herkunftshinweis benutzt wurde.
Alle Taschen wurden an die Golf-M GmbH geliefert. Auch ein einziger Liefervertrag kann eine ernsthafte Benutzung darstellen, wenn dieser nach den Verhältnissen der Markeninhaberin von seinem Umfang her von wesentlicher Bedeutung ist. In 2006 wurde ein erheblicher Umsatz von 18.000 € getätigt, was die Einrede des § 43 (1) S. 1 MarkenG abschneidet. Weiterhin wurde in 2010 ein noch größerer Umsatz von 20.000 € getätigt, was die Einrede des § 43 (1) S. 2 MarkenG abschneidet. Damit sind für Golftaschen beide Nichtbenutzungseinreden ausgeräumt.
Damit sind bei der Entscheidung nur noch Uhren und Golftaschen als Waren, für die die Widerspruchsmarke eingetragen ist, zu berücksichtigen.
Koffer, Jacken und Regenschirme sind prima facie absolut unähnlich zu Uhren und Golftaschen. Waren können aber dennoch als im Rechtssinne ähnlich zueinander anzusehen sein, wenn die Hersteller und Händler der Waren normalerweise dieselben sind und wenn die Waren sich in dem Sinne ergänzen, dass die eine Ware für die Verwendung der anderen Ware unentbehrlich oder wichtig ist. Koffer, Jacken und Regenschirme werden zwar in größeren Kaufhäusern gemeinsam mit Uhren oder Golftaschen präsentiert, jedoch in der Regel in unterschiedlichen Abteilungen. Ein Unternehmen, das Koffer oder Jacken oder Regenschirme herstellt, stellt üblicherweise nicht auch Uhren oder Golftaschen her. Koffer werden auch nicht generell für die Verwendung dieser Waren benötigt, sondern nur dann, wenn man sie auf eine Reise mitnehmen möchte; man trägt aber auch zu Hause ständig eine Armbanduhr und kann in Wohnortnähe Golf spielen, so dass man hierfür keinen Koffer benötigt. Damit kann der Widerspruch für Koffer, Jacken und Regenschirme wegen absoluter Unähnlichkeit zu den Waren, die nach § 43 (1) S. 3 MarkenG bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind, keinen Erfolg haben.
Golftaschen können dagegen in höherwertigen Ausführungen aus Leder bestehen und damit Ledertaschen sein. Golftaschen, die nicht aus Leder bestehen, werden häufig von Unternehmen hergestellt und verkauft, die auch Ledertaschen herstellen bzw. verkaufen. Damit sind Golftaschen als hochgradig ähnlich zu Ledertaschen anzusehen.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist ein Maß dafür, welchen Abstand die Widerspruchsmarke von prioritätsjüngeren Marken fordern kann. Kennzeichnungskraft ist die einer Marke innewohnende Fähigkeit, sich beim Publikum als Marke einzuprägen. Sie ist als normal anzusehen, wenn die Marke sich uneingeschränkt zur Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen unterscheidet, im Verkehr aber noch nicht in größerem Umfang in Erscheinung getreten ist. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist auf Grund der glaubhaft gemachten Benutzungslage auf diesem Niveau anzusiedeln.
Für den Vergleich der Zeichen ist der Gesamteindruck in klanglicher und (schrift-)bildlicher Hinsicht sowie in Bezug auf den Bedeutungs- oder Sinngehalt maßgeblich. Prima facie ist „OmegaLight“ deutlich unterschiedlich zu „OMEGA“. Der Gesamteindruck von „OmegaLight“ könnte jedoch durch den übernommenen Bestandteil „Omega“ dominiert werden, wenn der Zusatz „Light“ in Bezug auf Ledertaschen ein kennzeichnungsschwaches oder schutzunfähiges Element ist. „Light“ hat sich im allgemeinen Sprachgebrauch durchgesetzt als Bezeichnung für ein Produkt, das von einem anderen Produkt abstammt und gegenüber diesem in irgendeiner Form abgespeckt ist, etwa im Preis, im Funktionsumfang, in der Größe oder im Kaloriengehalt. „Light“ = „leicht“ im Gewicht ist im Übrigen eine Eigenschaft, die einer Ledertasche zukommen kann und aus Sicht des Publikums, das die Tasche trägt, auch relevant ist. Damit steht in „OmegaLight“ „Light“ als schutzunfähiges Element erkennbar neben „Omega“, ohne mit diesem eine Verbindung einzugehen, die mehr ist als die Summe der Bestandteile.
Damit wird der Gesamteindruck von „OmegaLight“ durch den übernommenen Bestandteil „Omega“ dominiert. Damit ist durch Übereinstimmung in diesem Bestandteil Verwechslungsgefahr gegeben.
Damit ist der Widerspruch bezüglich Ledertaschen begründet.
Ergebnis: Damit hat der Widerspruch für Ledertaschen Aussicht auf Erfolg, für die übrigen Waren nicht.
Die Omega GmbH könnte durch den Verkauf der Segeljacken anlässlich der Regatten neben ihrer eingetragenen Marke eine Benutzungsmarke erworben haben, aus der sie nach § 42 (2) Nr. 4 MarkenG ebenfalls Widerspruch erheben könnte. Diese Benutzungsmarke hätte jedoch nur regionale Geltung und würde die Omega GmbH nicht berechtigen, ihren Gebrauch im ganzen Bundesgebiet zu untersagen. Damit könnte die angegriffene Marke auf Grund dieser Benutzungsmarke nicht gelöscht werden, so dass ein auf sie gestützter Widerspruch unbegründet wäre.
Teil II
Frage 1
Die Klage wird auf §§ 24 ff. GebrMG gestützt und daher eine Gebrauchsmusterstreitsache sein. Nach § 27 (1) GebrMG sind für solche Streitsachen die Landgerichte ausschließlich sachlich zuständig. Örtlich ist nach §§ 12, 17 (1) ZPO zunächst der Sitz der Firma A als deren allgemeiner Gerichtsstand zuständig. Zusätzlich ist Gebrauchsmusterverletzung eine unerlaubte Handlung. Damit ist nach § 32 ZPO auch jedes Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Verletzung begangen wurde. Indem das Formteil überall vertrieben wird, wäre jedes Landgericht örtlich zuständig.
Frage 2
Der Löschungsantrag könnte nach §§ 15 (1) Nr. 1, 3 (1) GebrMG damit begründet werden, dass der Gegenstand des Gebrauchsmusters in der eingetragenen Fassung auf Grund des Artikels C nicht neu ist. Als schriftliche Beschreibung zählt der Artikel C zum Stand der Technik für das Gebrauchsmuster.
Die Zulassung des Modells X am 15.08.2011 belegt, dass der Automobilhersteller das Formteil der Fa. B bereits vor diesem Datum in die Hand bekommen haben muss, um es verbauen zu können. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände ist davon auszugehen, dass der Verkauf des Teils von der Fa. B an den Automobilhersteller nicht unter Vereinbarung einer Vertraulichkeit erfolgte, sondern sich da Formteil im freien Verkauf durch die Fa. B befand. Ein interessiertes Mitglied der Öffentlichkeit hätte das Formteil also bei B erwerben können. Damit war das Formteil spätestens am 15.08.2011 öffentlich zugänglich und zählte zum Stand der Technik.
Mit dem freien Verkauf des Modells X ab 15.11.2011 bekam die interessierte Öffentlichkeit die Möglichkeit, das Fahrzeug nach dem Erwerb im Detail zu analysieren und das Formteil zur Kenntnis zu nehmen. Diese abstrakte Möglichkeit der Kenntnisnahme reicht aus, um eine öffentliche Zugänglichkeit anzunehmen, so dass auch dieser freie Verkauf zum Stand der Technik für das Gebrauchsmuster zählen könnte. Dem könnte noch entgegenstehen, dass der freie Verkauf innerhalb von 6 Monaten vor dem Anmeldetag des Gebrauchsmusters erfolgte und von der Neuheitsschonfrist des § 3 (1) S. 3 GebrMG gedeckt sein könnte. Voraussetzung hierfür ist, dass diese öffentliche Zugänglichmachung durch Benutzung auf der Ausarbeitung der Fa. B beruht. Zwar ist das Modell X durch den Automobilhersteller und nicht durch die Fa. B öffentlich zugänglich gemacht worden. Indem das darin verbaute Formteil aber von der Fa. B stammte, verkörpert es eine Ausarbeitung der Fa. B. Damit beruht der freie Verkauf des Modells X auf dieser Ausarbeitung. Damit bildet dieser Verkauf auf Grund der Neuheitsschonfrist keinen Stand der Technik für das Gebrauchsmuster.
Frage 3
Im Gegensatz zum Patent, bei dem es ein Beschränkungsverfahren gibt, kann das Gebrauchsmuster nicht nachträglich auf Initiative der Fa. B geändert werden. Fa. B könnte jedoch geänderte, gegenüber C neue und erfinderische Ansprüche zur Akte reichen. Nach der „Scherbeneis“-Rechtsprechung des BGH gilt dies als schuldrechtliche Erklärung, dass B in Zukunft nur noch Ansprüche im Rahmen dieses eingeschränkten Umfangs geltend machen wird, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis für den Löschungsantrag entfiele.
Alternativ könnte B, wenn es zum Löschungsverfahren kommt, im Rahmen dieses Verfahrens die geänderten Ansprüche einreichen, damit die Teillöschung nach § 15 (3) GebrMG durch Beschränkung auf diese Ansprüche erfolgt.
Frage 4
Ja, die mangelnde Schutzfähigkeit ist eine Einrede, die durchgreift.
Frage 5
Die Fa. B könnte nach Art. 11 (1) GGsmV ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster innehaben, sofern der Artikel C die dreidimensionale Erscheinungsform des Formteils nicht offenbart. Dieser Schutz gälte für drei Jahre ab der ersten Offenbarung des Musters durch die Fa. B in der EU. Voraussetzung für den Schutz ist nach Art. 4 (2) a) GGsmV jedoch, dass das Formteil bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs sichtbar bleibt. Dies ist nicht der Fall. Außerdem ist die technisch bedingte Form nach Art. 8 (1) GGsmV vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen. Damit hat die Fa. B kein Gemeinschaftsgeschmacksmuster inne.
Rechtsgrundlage für den ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz ist § 4 Nr. 9 UWG. Damit Fa. B hieraus Ansprüche begründen kann, müsste es sich bei dem Formteil zunächst um eine Nachahmung handeln, d.h. Fa. A müsste das Formteil gekannt haben. Das Modell X wurde zuerst mit dem Formteil der Fa. B in den Markt eingeführt; danach wurde dieses Formteil durch das von Fa. A ausgetauscht. Hierfür muss Fa. A das Formteil der Fa. B genau genug gekannt haben, um einen passgenauen Ersatz fertigen zu können. Damit ist das von Fa. A hergestellte Formteil eine Nachahmung des Formteils von Fa. B.
Fa. A versucht jedoch nicht, über die betriebliche Herkunft des Formteils zu täuschen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Wertschätzung der Formteile von Fa. B unangemessen ausgenutzt oder beeinträchtigt wird (etwa durch eine erheblich schlechtere Qualität der Nachahmung) oder dass Fa. A die Kenntnisse für die Nachahmung unredlich erlangt hat. Fa. B hat selbst das Formteil, das Vorlage für die Nachahmung gewesen ist, an en Automobilhersteller geliefert.
Damit ist keiner der subjektiven Tatbestände des § 4 Nr. 9 a)-c) UWG erfüllt. Damit kann Fa. B keine Ansprüche aus ergänzendem wettbewerblichem Leistungsschutz begründen.
Frage 6
Der Neuheitsbegriff des § 3 (1) PatG ist absolut und weltweit. Der Verkauf in China stellt eine offenkundige Vorbenutzung dar, durch die das Bauteil öffentlich zugänglich geworden ist. Damit gehört es zum Stand der Technik, der für eine eventuelle Patentanmeldung neuheitsschädlich wäre.
Für ein Gebrauchsmuster zählt hingegen nach § 3 (1) S. 2 GebrMG nur eine offenkundige Vorbenutzung im Inland zum Stand der Technik. Indem ansonsten keine Offenbarung des Bauteils stattgefunden hat, scheint dieses also nach deutschem Recht noch gebrauchsmusterfähig zu sein.
Frage 7
Vorteile eines Gebrauchsmusters: ungeprüftes Schutzrecht, wird daher schnell eingetragen (auch als Abzweigung aus einer anhängigen Patentanmeldung möglich!), eingeschränkter Katalog an neuheitsschädlichem Stand der Technik:
· keine mündlichen Offenbarungen;
· offenkundige Vorbenutzung nur im Inland;
· Neuheitsschonfrist von 6 Monaten.
Nachteile eines Gebrauchsmusters: die fehlende materielle Prüfung erzeugt Rechtsunsicherheit, insbesondere wenn man wegen Verletzung vorgehen will; Schutzdauer nur maximal 10 statt 20 Jahre; kein Schutz für Verfahren (Ausnahme: Arzneimittelgebrauchsmuster).
Der Widerspruch könnte Aussicht auf Erfolg haben, wenn er zulässig und begründet ist. Nach § 42 (1) MarkenG steht er der Omega GmbH als Inhaberin der Widerspruchsmarke zu. Es sind auch ansonsten keine Zulässigkeitshindernisse ersichtlich.
Der Widerspruch könnte nach § 42 (2) Nr. 1 MarkenG begründet sein, wenn die angegriffene Marke nach § 9 (1) Nr. 2 MarkenG gelöscht werden kann. Das wäre dann der Fall, wenn Verwechslungsgefahr gegeben ist.
Die Verwechslungsgefahr ist in einer zusammenfassenden Würdigung der Faktoren
· Warenähnlichkeit
· Zeichenähnlichkeit und
· Kennzeichnungskraft
zu beurteilen. Dabei kann ein geringerer Wert eines Faktors durch höhere Werte anderer Faktoren ausgeglichen werden, es sei denn, ein Faktor ist Null.
Zunächst ist zu prüfen, in welchem Umfang die Waren, für die die angegriffene Marke eingetragen ist, überhaupt mit den Waren, für die die Widerspruchsmarke eingetragen ist, zu vergleichen sind. Der Einbeziehung jeder dieser Waren in den Vergleich könnte die Nichtbenutzungseinrede des Inhabers der angegriffenen Marke entgegenstehen. Indem die Einrede nicht näher spezifiziert wurde, ist sie dahingehend auszulegen, dass sowohl die Einrede nach § 43 (1) S. 1 als auch die nach § 43 (1) S. 2 MarkenG erhoben werden, soweit sie zum fraglichen Zeitpunkt zulässig sind. Indem die Widerspruchsmarke bei Veröffentlichung der angegriffenen Marke bereits 5 Jahre eingetragen war, ist die Einrede nach § 43 (1) S. 1 MarkenG statthaft. Damit ist auch die Einrede nach § 43 (1) S. 2 MarkenG statthaft. Damit gelten beide Einreden als erhoben.
Damit sind nach § 43 (1) S. 3 MarkenG nur diejenigen Waren in den Vergleich einzubeziehen, für die diese Einreden ausgeräumt werden können. Voraussetzung hierfür ist nach § 26 (1) MarkenG, dass die Marke für die Waren benutzt worden ist, d.h. als Herkunftshinweis konkret für diese Waren und nicht nur abstrakt als Firmenbezeichnung. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Benutzung ernsthaft ist, d.h. in einem hinreichenden Maße, dass die Markeninhaberin erkennbar auf das Ziel hinarbeitet, für die Waren Marktanteile zu gewinnen und zu erhalten.
Die Benutzung für Uhren steht außer Zweifel.
Die Aufmachung des Regenschirms gemäß Foto 1 stellt blickfangmäßig eine Veranstaltung heraus, für die er als Werbemittel dienen soll. Hiervon deutlich abgesetzt und im Vergleich zu dieser Werbung zurücktretend ist die Marke „OMEGA“ angebracht. Damit ist für den Verkehr klargestellt, dass die beiden Aufdrucke unterschiedliche Funktionen haben: „Starboot-Regatta Kiel 2001“ ist die Werbung für die Veranstaltung, und „OMEGA“ bezeichnet den Hersteller. Damit ist die Marke auf dem Regenschirm als Herkunftshinweis benutzt worden.
Die jährlichen Umsätze von 1000 € entsprechen jedoch bei einem geschätzten Preis pro Schirm von 10 € gerade einmal 100 verkauften Schirmen pro Jahr im ganzen Bundesgebiet. Dies ist bei weitem zu wenig, um Marktanteile zu gewinnen und zu erhalten. Damit ist die Benutzung für Regenschirme nicht als ernsthaft anzusehen. Damit greifen die Nichtbenutzungseinreden für Regenschirme durch.
Die Segeljacken sind in analoger Weise zu den Regenschirmen aufgemacht, so dass die Marke „OMEGA“ auch hier als Herkunftshinweis benutzt wurde.
Die jährlichen Umsätze von 2000 € entsprechen bei einem geschätzten Preis pro Jacke von 20 € 100 verkauften Jacken pro Jahr. Auf den Personenkreis, der die räumlich und zeitlich begrenzte Veranstaltung in Kiel aufsucht, bezogen ist dies ein erheblicher Umfang. Die Marke beansprucht jedoch Schutz für das gesamte Bundesgebiet, so dass ihre Benutzung bezogen auf dieses Gebiet ernsthaft sein muss. Bezogen auf das ganze Bundesgebiet geht die glaubhaft gemachte Benutzung im Rauschen unter und ist nicht als ernsthaft anzusehen. Damit greifen auch die Nichtbenutzungseinreden für Segeljacken durch.
Die Golftaschen sind in analoger Weise zu den Regenschirmen aufgemacht, so dass die Marke „OMEGA“ auch hier als Herkunftshinweis benutzt wurde.
Alle Taschen wurden an die Golf-M GmbH geliefert. Auch ein einziger Liefervertrag kann eine ernsthafte Benutzung darstellen, wenn dieser nach den Verhältnissen der Markeninhaberin von seinem Umfang her von wesentlicher Bedeutung ist. In 2006 wurde ein erheblicher Umsatz von 18.000 € getätigt, was die Einrede des § 43 (1) S. 1 MarkenG abschneidet. Weiterhin wurde in 2010 ein noch größerer Umsatz von 20.000 € getätigt, was die Einrede des § 43 (1) S. 2 MarkenG abschneidet. Damit sind für Golftaschen beide Nichtbenutzungseinreden ausgeräumt.
Damit sind bei der Entscheidung nur noch Uhren und Golftaschen als Waren, für die die Widerspruchsmarke eingetragen ist, zu berücksichtigen.
Koffer, Jacken und Regenschirme sind prima facie absolut unähnlich zu Uhren und Golftaschen. Waren können aber dennoch als im Rechtssinne ähnlich zueinander anzusehen sein, wenn die Hersteller und Händler der Waren normalerweise dieselben sind und wenn die Waren sich in dem Sinne ergänzen, dass die eine Ware für die Verwendung der anderen Ware unentbehrlich oder wichtig ist. Koffer, Jacken und Regenschirme werden zwar in größeren Kaufhäusern gemeinsam mit Uhren oder Golftaschen präsentiert, jedoch in der Regel in unterschiedlichen Abteilungen. Ein Unternehmen, das Koffer oder Jacken oder Regenschirme herstellt, stellt üblicherweise nicht auch Uhren oder Golftaschen her. Koffer werden auch nicht generell für die Verwendung dieser Waren benötigt, sondern nur dann, wenn man sie auf eine Reise mitnehmen möchte; man trägt aber auch zu Hause ständig eine Armbanduhr und kann in Wohnortnähe Golf spielen, so dass man hierfür keinen Koffer benötigt. Damit kann der Widerspruch für Koffer, Jacken und Regenschirme wegen absoluter Unähnlichkeit zu den Waren, die nach § 43 (1) S. 3 MarkenG bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind, keinen Erfolg haben.
Golftaschen können dagegen in höherwertigen Ausführungen aus Leder bestehen und damit Ledertaschen sein. Golftaschen, die nicht aus Leder bestehen, werden häufig von Unternehmen hergestellt und verkauft, die auch Ledertaschen herstellen bzw. verkaufen. Damit sind Golftaschen als hochgradig ähnlich zu Ledertaschen anzusehen.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist ein Maß dafür, welchen Abstand die Widerspruchsmarke von prioritätsjüngeren Marken fordern kann. Kennzeichnungskraft ist die einer Marke innewohnende Fähigkeit, sich beim Publikum als Marke einzuprägen. Sie ist als normal anzusehen, wenn die Marke sich uneingeschränkt zur Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen unterscheidet, im Verkehr aber noch nicht in größerem Umfang in Erscheinung getreten ist. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist auf Grund der glaubhaft gemachten Benutzungslage auf diesem Niveau anzusiedeln.
Für den Vergleich der Zeichen ist der Gesamteindruck in klanglicher und (schrift-)bildlicher Hinsicht sowie in Bezug auf den Bedeutungs- oder Sinngehalt maßgeblich. Prima facie ist „OmegaLight“ deutlich unterschiedlich zu „OMEGA“. Der Gesamteindruck von „OmegaLight“ könnte jedoch durch den übernommenen Bestandteil „Omega“ dominiert werden, wenn der Zusatz „Light“ in Bezug auf Ledertaschen ein kennzeichnungsschwaches oder schutzunfähiges Element ist. „Light“ hat sich im allgemeinen Sprachgebrauch durchgesetzt als Bezeichnung für ein Produkt, das von einem anderen Produkt abstammt und gegenüber diesem in irgendeiner Form abgespeckt ist, etwa im Preis, im Funktionsumfang, in der Größe oder im Kaloriengehalt. „Light“ = „leicht“ im Gewicht ist im Übrigen eine Eigenschaft, die einer Ledertasche zukommen kann und aus Sicht des Publikums, das die Tasche trägt, auch relevant ist. Damit steht in „OmegaLight“ „Light“ als schutzunfähiges Element erkennbar neben „Omega“, ohne mit diesem eine Verbindung einzugehen, die mehr ist als die Summe der Bestandteile.
Damit wird der Gesamteindruck von „OmegaLight“ durch den übernommenen Bestandteil „Omega“ dominiert. Damit ist durch Übereinstimmung in diesem Bestandteil Verwechslungsgefahr gegeben.
Damit ist der Widerspruch bezüglich Ledertaschen begründet.
Ergebnis: Damit hat der Widerspruch für Ledertaschen Aussicht auf Erfolg, für die übrigen Waren nicht.
Die Omega GmbH könnte durch den Verkauf der Segeljacken anlässlich der Regatten neben ihrer eingetragenen Marke eine Benutzungsmarke erworben haben, aus der sie nach § 42 (2) Nr. 4 MarkenG ebenfalls Widerspruch erheben könnte. Diese Benutzungsmarke hätte jedoch nur regionale Geltung und würde die Omega GmbH nicht berechtigen, ihren Gebrauch im ganzen Bundesgebiet zu untersagen. Damit könnte die angegriffene Marke auf Grund dieser Benutzungsmarke nicht gelöscht werden, so dass ein auf sie gestützter Widerspruch unbegründet wäre.
Teil II
Frage 1
Die Klage wird auf §§ 24 ff. GebrMG gestützt und daher eine Gebrauchsmusterstreitsache sein. Nach § 27 (1) GebrMG sind für solche Streitsachen die Landgerichte ausschließlich sachlich zuständig. Örtlich ist nach §§ 12, 17 (1) ZPO zunächst der Sitz der Firma A als deren allgemeiner Gerichtsstand zuständig. Zusätzlich ist Gebrauchsmusterverletzung eine unerlaubte Handlung. Damit ist nach § 32 ZPO auch jedes Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Verletzung begangen wurde. Indem das Formteil überall vertrieben wird, wäre jedes Landgericht örtlich zuständig.
Frage 2
Der Löschungsantrag könnte nach §§ 15 (1) Nr. 1, 3 (1) GebrMG damit begründet werden, dass der Gegenstand des Gebrauchsmusters in der eingetragenen Fassung auf Grund des Artikels C nicht neu ist. Als schriftliche Beschreibung zählt der Artikel C zum Stand der Technik für das Gebrauchsmuster.
Die Zulassung des Modells X am 15.08.2011 belegt, dass der Automobilhersteller das Formteil der Fa. B bereits vor diesem Datum in die Hand bekommen haben muss, um es verbauen zu können. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände ist davon auszugehen, dass der Verkauf des Teils von der Fa. B an den Automobilhersteller nicht unter Vereinbarung einer Vertraulichkeit erfolgte, sondern sich da Formteil im freien Verkauf durch die Fa. B befand. Ein interessiertes Mitglied der Öffentlichkeit hätte das Formteil also bei B erwerben können. Damit war das Formteil spätestens am 15.08.2011 öffentlich zugänglich und zählte zum Stand der Technik.
Mit dem freien Verkauf des Modells X ab 15.11.2011 bekam die interessierte Öffentlichkeit die Möglichkeit, das Fahrzeug nach dem Erwerb im Detail zu analysieren und das Formteil zur Kenntnis zu nehmen. Diese abstrakte Möglichkeit der Kenntnisnahme reicht aus, um eine öffentliche Zugänglichkeit anzunehmen, so dass auch dieser freie Verkauf zum Stand der Technik für das Gebrauchsmuster zählen könnte. Dem könnte noch entgegenstehen, dass der freie Verkauf innerhalb von 6 Monaten vor dem Anmeldetag des Gebrauchsmusters erfolgte und von der Neuheitsschonfrist des § 3 (1) S. 3 GebrMG gedeckt sein könnte. Voraussetzung hierfür ist, dass diese öffentliche Zugänglichmachung durch Benutzung auf der Ausarbeitung der Fa. B beruht. Zwar ist das Modell X durch den Automobilhersteller und nicht durch die Fa. B öffentlich zugänglich gemacht worden. Indem das darin verbaute Formteil aber von der Fa. B stammte, verkörpert es eine Ausarbeitung der Fa. B. Damit beruht der freie Verkauf des Modells X auf dieser Ausarbeitung. Damit bildet dieser Verkauf auf Grund der Neuheitsschonfrist keinen Stand der Technik für das Gebrauchsmuster.
Frage 3
Im Gegensatz zum Patent, bei dem es ein Beschränkungsverfahren gibt, kann das Gebrauchsmuster nicht nachträglich auf Initiative der Fa. B geändert werden. Fa. B könnte jedoch geänderte, gegenüber C neue und erfinderische Ansprüche zur Akte reichen. Nach der „Scherbeneis“-Rechtsprechung des BGH gilt dies als schuldrechtliche Erklärung, dass B in Zukunft nur noch Ansprüche im Rahmen dieses eingeschränkten Umfangs geltend machen wird, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis für den Löschungsantrag entfiele.
Alternativ könnte B, wenn es zum Löschungsverfahren kommt, im Rahmen dieses Verfahrens die geänderten Ansprüche einreichen, damit die Teillöschung nach § 15 (3) GebrMG durch Beschränkung auf diese Ansprüche erfolgt.
Frage 4
Ja, die mangelnde Schutzfähigkeit ist eine Einrede, die durchgreift.
Frage 5
Die Fa. B könnte nach Art. 11 (1) GGsmV ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster innehaben, sofern der Artikel C die dreidimensionale Erscheinungsform des Formteils nicht offenbart. Dieser Schutz gälte für drei Jahre ab der ersten Offenbarung des Musters durch die Fa. B in der EU. Voraussetzung für den Schutz ist nach Art. 4 (2) a) GGsmV jedoch, dass das Formteil bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs sichtbar bleibt. Dies ist nicht der Fall. Außerdem ist die technisch bedingte Form nach Art. 8 (1) GGsmV vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen. Damit hat die Fa. B kein Gemeinschaftsgeschmacksmuster inne.
Rechtsgrundlage für den ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz ist § 4 Nr. 9 UWG. Damit Fa. B hieraus Ansprüche begründen kann, müsste es sich bei dem Formteil zunächst um eine Nachahmung handeln, d.h. Fa. A müsste das Formteil gekannt haben. Das Modell X wurde zuerst mit dem Formteil der Fa. B in den Markt eingeführt; danach wurde dieses Formteil durch das von Fa. A ausgetauscht. Hierfür muss Fa. A das Formteil der Fa. B genau genug gekannt haben, um einen passgenauen Ersatz fertigen zu können. Damit ist das von Fa. A hergestellte Formteil eine Nachahmung des Formteils von Fa. B.
Fa. A versucht jedoch nicht, über die betriebliche Herkunft des Formteils zu täuschen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Wertschätzung der Formteile von Fa. B unangemessen ausgenutzt oder beeinträchtigt wird (etwa durch eine erheblich schlechtere Qualität der Nachahmung) oder dass Fa. A die Kenntnisse für die Nachahmung unredlich erlangt hat. Fa. B hat selbst das Formteil, das Vorlage für die Nachahmung gewesen ist, an en Automobilhersteller geliefert.
Damit ist keiner der subjektiven Tatbestände des § 4 Nr. 9 a)-c) UWG erfüllt. Damit kann Fa. B keine Ansprüche aus ergänzendem wettbewerblichem Leistungsschutz begründen.
Frage 6
Der Neuheitsbegriff des § 3 (1) PatG ist absolut und weltweit. Der Verkauf in China stellt eine offenkundige Vorbenutzung dar, durch die das Bauteil öffentlich zugänglich geworden ist. Damit gehört es zum Stand der Technik, der für eine eventuelle Patentanmeldung neuheitsschädlich wäre.
Für ein Gebrauchsmuster zählt hingegen nach § 3 (1) S. 2 GebrMG nur eine offenkundige Vorbenutzung im Inland zum Stand der Technik. Indem ansonsten keine Offenbarung des Bauteils stattgefunden hat, scheint dieses also nach deutschem Recht noch gebrauchsmusterfähig zu sein.
Frage 7
Vorteile eines Gebrauchsmusters: ungeprüftes Schutzrecht, wird daher schnell eingetragen (auch als Abzweigung aus einer anhängigen Patentanmeldung möglich!), eingeschränkter Katalog an neuheitsschädlichem Stand der Technik:
· keine mündlichen Offenbarungen;
· offenkundige Vorbenutzung nur im Inland;
· Neuheitsschonfrist von 6 Monaten.
Nachteile eines Gebrauchsmusters: die fehlende materielle Prüfung erzeugt Rechtsunsicherheit, insbesondere wenn man wegen Verletzung vorgehen will; Schutzdauer nur maximal 10 statt 20 Jahre; kein Schutz für Verfahren (Ausnahme: Arzneimittelgebrauchsmuster).