Sonstiges Unterschied Syndikus vs. "Festanstellung"

Kurt

*** KT-HERO ***
Hi Forum,

worin unterscheidet sich eigentlich der Arbeitsvertrag bzw. die Arbeitsbedingungen eines Syndikus-Patentanwalts von einem fest angestellten Patentanwalt (letzteres also Patentassessor = Patentanwalt ohne Kanzlei) in einer Firmenpatentabteilung?

Der Syndikus hat ja "nebenher" noch eine Kanzlei, ob pro forma oder regulär mit Mandanten.

Was sind aber die Gründe für einen Syndikus-Vertrag bzw. die Unterschiede zur normalen Festanstellung?

Arbeitszeiten? Entgelt? Hierarchieebenen?

Dankbar für Erfahrungswerte,

Grüße Kurt
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Hallo,

vorallem der Zugang zum Versorgungswerk (falls im Bundesland möglich). Dann werden nämlich die Rentenbeiträge an das Versorgungswerk abgeführt und nicht in die allgemeine Rentenkasse. Das ist meist lukrativer.

LG
Alexander
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Beim Versorgungswerk ist noch wichtig, dass es eine Zwangsmitgliedschaft ist, sonst kann man sich nicht aus der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen.

Hier noch ein paar Aspekte, die eine Rolle spielen können:

Seit das DPMA seit kurzem den § 155 PAO nicht mehr so auslegt, dass dieser die Erfordernisse des Art. 93 Abs. 2 lit. c S. 1 GMV vollständig abdecken würde, kann man als angestellter Patentassessor auch kein European Trademark Attorney mehr werden. Man kann dann nur noch mit Angestelltenvollmacht agieren, allerdings auch für Konzernunternehmen.

Ein Problem sind auch Gemeinschaftsanmeldungen aus Kooperationen mit anderen Unternehmen etc., die man i.d.R. auch nur als PA abdecken kann.

Inlandsvertreter nach § 155 Abs. 2 PAO kann man als PAss auch nur unter der Voraussetzung des § 155 Abs. 1 Nr. 2 PAO sein, was u.U. nachgewiesen werden muss.

Vertretung vor dem BGH ist auch immer nur als PA möglich.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Vielen Dank für die hilfreichen Antworten. Besonders auch an Lysios für die Ausführungen zu den Vertretungsmöglichkeiten im einzelnen. Ich entnehme daraus, dass auch das arbeitgebende Unternehmen erhebliches Interesse daran haben sollte, den Patentanwalt als Syndikus und nicht als Patentassessor einzustellen. (Bleibt eigentlich nur die Frage, was spricht überhaupt gegen das Syndikus-Modell?)

Beim Versorgungswerk ist noch wichtig, dass es eine Zwangsmitgliedschaft ist, sonst kann man sich nicht aus der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen.

Zum Verständnis: das gilt nur für die nichtselbstständige Tätigkeit in der Firmenpatentabteilung, denn für den freiberuflichen Patentanwalt besteht ja keine Zwangsmitgliedschaft im Versorgungswerk, richtig?

Habe vorhin noch eine Ausarbeitung aus den Mitteilungen 12/2005 ermittelt, die ich gerade am Lesen bin (http://www.workupload.com/file/ol4EMEE). Dort dürften wohl die meisten Fragen zum vorliegenden Thema beantwortet sein (hoffentlich stimmt die Rechtslage noch im wesentlichen wie dargestellt).

Beste Grüße
Kurt
 

arcd007

*** KT-HERO ***
Hi Kurt

> Zum Verständnis: das gilt nur für die nichtselbstständige Tätigkeit in der Firmenpatentabteilung, denn für den freiberuflichen Patentanwalt besteht ja keine Zwangsmitgliedschaft im Versorgungswerk, richtig?

Doch, zumindest bei einem Kanzleisitz in Bayern. In Baden-Württemberg kann man bis zu 2 Jahre nach Bestallung dem dortigen Versorgungswerk beitreten, danach nicht mehr. NRW soll einen Kooperationsvertrag mit dem Vorsorgungswerk Bayern bekommen oder hat es schon, so daß dann auch NRW-PA Mitglied im bayerischen Versorgungswerk werden können(?)/müssen(?). In allen anderen Bundesländern gibt es kein Versorgungswerk.

Noch ein Beispiel: Wer Syndikusanwalt in Ba-Wü ist, seinen Kanzleisitz jedoch in Bayern hat, wird nicht von gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit, wenn die überwiegende Tätigkeit als angestellter Anwalt, d.h. nicht selbstständig erfolgt.

Ciao

arcd007
 
Zuletzt bearbeitet:

Lysios

*** KT-HERO ***
Zum Verständnis: das gilt nur für die nichtselbstständige Tätigkeit in der Firmenpatentabteilung, denn für den freiberuflichen Patentanwalt besteht ja keine Zwangsmitgliedschaft im Versorgungswerk, richtig?
Kurt

Naja, aufgrund dieser Tätigkeit ergibt sich ja gerade der Zwang zur gesetzlichen Rentenversicherung aus der man auch als Syndikus nur dann herauskommt, wenn man als PA Zwangsmitglied in einem Versorgungswerk ist. Bei den RAs ist das ja immer gegeben, so dass die Rechtsprechung dort noch darauf abstellt, dass man auch im Unternehmen in seiner Funktion als RA tätig ist. Deshalb wird man aber als Syndikus PA wenigstens in einer Patent- oder Lizenzabteilung tätig sein müssen.

Der Artikel aus dem Mitteilungen ist teilweise veraltet, da ja nun statt RBerG das RDG gilt und dort § 2 Abs. 3 Nr. 1 RDG die Sache einfach gemacht hat.

Gegen das Syndikus-Modell spricht hauptsächlich, dass der Arbeitgeber eine Freistellungserklärung für den Arbeitnehmer abgeben muss, die dieser leicht missbrauchen kann. Der Syndikus kann nämlich immer seine Pflichten aus der freiberuflichen Tätigkeit über die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis stellen. Zudem wollen Arbeitgeber nicht, dass man noch nebenbei tätig ist, weil man seine ganze Arbeitskraft dem Unternehmen widmen soll. (Bei den RAs ist das ja i.d.R. sowieso nur theoretisch, da der Markt dort übersättigt ist.) Im Prinzip reicht es ja, wenn der Leiter der Patentabteilung Syndikus ist. Alles andere ist dann nur eine Mitarbeiterförderung, bei dem man dem Mitarbeiter auch ein gewisses Vertrauen entgegenbringt.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
OK danke.

Zwangsmitgliedschaft im Versorgungswerk / Kanzleisitz in Bayern

Moo-ment -- angenommen, ich hätte seit ein paar Jahren das letztere, aber keineswegs das erstere, sondern private Vorsorge: stimmt da was nicht, oder sollte ich etwa weitgehend unbemerkt durch eine Gesetzeslücke gefallen sein?
 

pak

*** KT-HERO ***
Moo-ment -- angenommen, ich hätte seit ein paar Jahren das letztere, aber keineswegs das erstere, sondern private Vorsorge: stimmt da was nicht, oder sollte ich etwa weitgehend unbemerkt durch eine Gesetzeslücke gefallen sein?

Meines Wissens gilt die Pflichtmitgliedschaft nur für neu zugelassene Patentanwälte. Für bereits zugelassene Patentanwälte galt eine Übergangsfrist von einem Jahr, innerhalb derer sie sich entscheiden konnten, ob Sie dem Versorgungswerk beitreten möchten. Danach ist es wohl nicht mehr möglich. Ist aber nur Hörensagen, lasse mich gerne eines Besseren belehren ....

Gruß

pak
 

arcd007

*** KT-HERO ***
Hi Kurt,

nur mal theoretisch...wenn Du jetzt in ein Angestelltenverhältnis wechseln solltest, dann müßtest Du, trotz privater Vorsorge wieder in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen oder siehst Du das anders?

Ciao

arcd007
 
Zuletzt bearbeitet:

Kurt

*** KT-HERO ***
wenn Du jetzt in ein Angestelltenverhältnis wechseln solltest, dann müßtest Du, trotz privater Vorsorge wieder in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen

Hm ja iss wohl so.

Meines Wissens gilt die Pflichtmitgliedschaft nur für neu zugelassene Patentanwälte. Für bereits zugelassene Patentanwälte galt eine Übergangsfrist von einem Jahr, innerhalb derer sie sich entscheiden konnten, ob Sie dem Versorgungswerk beitreten möchten. Danach ist es wohl nicht mehr möglich.

Stimmt, genau so war das damals.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
Ah ok. Hatte schon so was gedacht.

Allerdings ist mir die dortige Formulierung nicht klar:
Rechtsdienstleistungsgesetz § 2 (3)
Rechtsdienstleistung ist nicht:
[...]
6. die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Ein Syndikus oder Patentassessor erledigt doch Rechtsangelegenheiten "für" und nicht nur "innerhalb" verbundener Unternehmen.

"Innerhalb" klingt so, als ob der Syndikus oder Patentassessor nur Angelegenheiten zwischen verbundenen Unternehmen regeln dürfte, aber nicht nach außen hin, zum Beispiel gegenüber Ämtern, Wettbewerbern, Kunden usw.
 
Zuletzt bearbeitet:

Lysios

*** KT-HERO ***
"Innerhalb" klingt so, als ob der Syndikus oder Patentassessor nur Angelegenheiten zwischen verbundenen Unternehmen regeln dürfte, aber nicht nach außen hin, zum Beispiel gegenüber Ämtern, Wettbewerbern, Kunden usw.

Es wird aber so verstanden, dass "innerhalb verbundener Unternehmen" eben keine Rechtsdienstleistung bei der Durchführung dieser Vertretung der jeweiligen Unternehmen nach außen hin stattfindet, so dass dafür eben kein Verbot nach § 3 RDG greifen kann. Spätestens beim Umkehrschluß, wie er in der Rechtsprechung dann stattfindet, wird es dann klar. Wenn es sich nicht um verbundene Unternehmen handelt, dann ist es eine Rechtsdienstleistung und § 3 RDG ist einschlägig.
 

Kurt

*** KT-HERO ***
O.k. danke, nochmal für mich zum Mitmeißeln:

Wenn also der Patentassessor oder Syndikus zum Beispiel gegenüber Ämtern, Gerichten, Wettbewerbern, Kunden usw. tätig wird, dann kann das eine Rechtdienstleistung gem. RDG sein.

Und was folgt dann daraus -- bzw. gibt es dabei wieder irgendwelche Unterschiede in der Befugnis zwischen Assessor und Syndikus?

Warum "braucht" die Patentabteilung grundsätzlich zumindest einen Syndikus, nur wegen der Vertretungsbefugnis vor dem BGH?
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Wenn also der Patentassessor oder Syndikus zum Beispiel gegenüber Ämtern, Gerichten, Wettbewerbern, Kunden usw. tätig wird, dann kann das eine Rechtdienstleistung gem. RDG sein.

JA, wenn nicht verbundene Unternehmen vertreten werden. Dafür greift dann die PAO und erlaubt beiden gewisse Dinge.

Und was folgt dann daraus -- bzw. gibt es dabei wieder irgendwelche Unterschiede in der Befugnis zwischen Assessor und Syndikus?

Naja, insbesondere die aus der PAO erfolgenden Unterschiede wurden hier doch schon dargestellt.

Warum "braucht" die Patentabteilung grundsätzlich zumindest einen Syndikus, nur wegen der Vertretungsbefugnis vor dem BGH?

Grundsätzlich wird nie ein Syndikus PA gebraucht. Man kann immer externe Anwälte beauftragen oder einen meist sowieso schon im Unternehmen als Syndikus vorhandenen RA nehmen, der nur zum Unterzeichnen aktiv wird. Gewisse Vorteile können sich aber ergeben, wenn man einen Syndikus PA hat. Die ergeben sich insbesondere gerade aus den eben erwähnten Unterschieden zum PAss.

Ein weiterer Pluspunkt ergibt sich im Hinblick auf Lobby Arbeit. Abgesehen vom besseren "Standing", kann der Syndikus PA über die Patentanwaltskammer weitere Lobby Arbeit betreiben, wenn es um Gesetzesinitiativen etc. geht.
 

kand-pat

BRONZE - Mitglied
> NRW soll einen Kooperationsvertrag mit dem Vorsorgungswerk Bayern bekommen oder hat es schon, so daß dann auch NRW-PA Mitglied im bayerischen Versorgungswerk werden können(?)/müssen(?).

Zur Info:
NRW und Bayern haben einen Staatsvertrag geschlossen, durch den Patentanwälte mit Sitz in NRW Pflichtmitglieder im bayerischen Versorgungswerk werden.

http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-1892.pdf?von=1&bis=0
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMP16-22.pdf
http://www1.bayern.landtag.de/ElanT...en/Basisdrucksachen/0000010000/0000010129.pdf

kand-pat
 
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