EPÜ "Umschreibung" von konventionellem EU-Patent zu Patent mit einheitlicher Wirkung

AdvoPhil

Schreiber
"Umschreibung" von konventionellem EU-Patent zu Patent mit einheitlicher Wirkung

Hallo,

ich suche schon seit längerem eine befriedigende Antwort auf die Frage:

ob es möglich ist, ein Anmeldeverfahren zu einem konventionellen EU-Patent vor Inkrafttreten dessen "umzuschreiben" in ein Anmeldeverfahren zu einem EU-Patent mit einheitlicher Wirkung.

Wenn ja, welche Bedingungen werden an die Anmeldung zu einem konventionellen EU-Patent gestellt? (Gleiche Benennungsstaaten wie bei Patent mit einheitlicher Wirkung? Etc.)

Ich finde hierzu keine Literatur, die diese Frage beantworten könnte. Vielleicht schafft es ja das geballte Kandidatenwissen? ;)
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
AW: "Umschreibung" von konventionellem EU-Patent zu Patent mit einheitlicher Wirkung

Es gibt kein "konventionelles EU-Patent". Es gibt Europäische Patente, die haben mit der EU aber rein gar nichts zu tun. Das sieht man auch daran, dass man die für 38 Länder bekommen kann, während die EU nur 27 hat. In dieses System soll jetzt das neue EU-Patent integriert werden (für 25 der 27 Mitgliedsstaaten).

Zu deiner Frage:

http://www.cep.eu/fileadmin/user_upload/CEP-Monitor/KOM__2011_215_EU-Patent/VO_EU_1257_2012.pdf
"VERORDNUNG (EU) Nr. 1257/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes"

Daraus Art. 3(1):

"Ein Europäisches Patent, das mit den gleichen Ansprüchen für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt wurde, hat einheitliche Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, sofern seine einheitliche Wirkung in dem Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen wurde. Ein Europäisches Patent, das mit unterschiedlichen Ansprüchen für verschiedene teilnehmende Mitgliedstaaten erteilt wurde, hat keine einheitliche Wirkung."

D.h. mann muss dafür sorgen, dass das Europäische Patent für alle 25 EU-Länder mit dem gleichen Anspruchssatz erteilt wird (was die Regel ist) und es außerdem beim EPA als einheitliches Patent validieren (ins Register eintragen lassen). Dann hat man die einheitliche Wirkung. Es wird keine unterschiedlichen Anmeldeverfahren für "normale" EP-Patente und EU-Patente mit einheitlicher Wirkung geben. Was am Ende herauskommt, entscheidet der Anmelder nach der Erteilung.
 
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