EPÜ Teilanmeldung Regel 36 (1)b

philkopter

GOLD - Mitglied
Hallo

Regel 36(1)a Frist ist abgelaufen, Einwand nach Artikel 82 EPÜ kommt erst später und Regel 36(1)b Frist läuft noch. Muss die Teilanmeldung dem Einwand nach Artikel 82 EPÜ Rechnung tragen und somit als Gegenstand eine der identifizierten Erfindungen haben? Ich bin mir sehr sicher, ich weiß es quasi, dass dem nicht so ist und ich einreichen kann was ich will solang es Artikel 76 EPÜ konform ist. Was ich allerdings brauche ist das Amtsblatt in dem dies mitgeteilt wurde. Soweit ich weiß gibt es keine Entscheidung, doch müsste es in einem Amtsblatt von irgendwann niedergelegt sein.

Falls jemand den schriftlichen Beweis hat wäre ich demjenigen sehr dankbar diesen zu teilen ;)

philkopter
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Ein Amtsblatt-Zitat hab ich nicht, und ich bin mir auch nicht sicher, ob es eins gibt.

Art. 76(1) legt fest, dass der Gegenstand der Teilanmeldung nicht über den der Stammanmeldung hinausgehen darf. Eine weitere Einschränkung gibt es nicht. In Regel 36 gibt es zwar Einschränkungen bzgl. Frist und Sprache, in der man eine Teilanmeldung einreichen kann, aber nicht was den Gegenstand betrifft.

Es gibt also schlicht keine rechtliche Grundlage, eine Teilanmeldung wegen "falschem Inhalt" zurückzuweisen, solange dieser Inhalt sich in der Stammanmeldung findet.
 

Patentrezept

BRONZE - Mitglied
Dazu aus dem Kley: "Innerhalb der Frist nach R 36 (1) b kann auch eine Teilanmeldung eingereicht werden, die nicht einer der Gruppen von Erfindungen entspricht, ..."
 

Groucho

*** KT-HERO ***
Zur Ergänzug der Argumente der Vorredner noch ein Beleg vom EPA.

In den RiLi H-II 6.2 heißt es zu aus der Beschreibung aufgenommenen Gegenständen:

Soll ein Einwand nach Regel 137 (5) erhoben werden, so ist dem Anmelder mitzuteilen, dass er den betreffenden Gegenstand nur in Form einer Teilanmeldung nach Art. 76 weiterverfolgen kann, sofern wenigstens eine der in Regel 36 (1) a) und b) vorgesehenen Fristen noch nicht abgelaufen ist (siehe A-IV, 1.1.1, 1.1.1.2 und 1.1.1.3).
Der Hinweis auf R 36(1)b wäre in diesem Zusammenhang falsch, wenn ohnehin nur Teilanmeldungen auf die im Beanstandungsbescheid identifizerten Erfindungen (die ja alle in den Ansprüchen enthalten sind) eingereicht werden könnten.
 

PK_Schach.Matt

*** KT-HERO ***
Komische Folien sind das.

Auf Seite 9 wird behautpet, dass wenn der erste Prüfungsbescheid in der Teilanmeldung vor dem ersten Prüfungsbescheid in der Stammanmeldung erlassen wird, die 24-Monatsfrist in der R36(1)a)-Teilanmeldung-Frist nicht zu laufen beginnt.

Auf Seite 10 beginnt sie dann doch zu laufen, und beginnt mit dem Erlass eines ersten Prüfungsbescheides in der Stammanmeldung dann neu.

Da scheint jemand am EPA mehr als nur Tabak geraucht zu haben.
 

union

*** KT-HERO ***
Auf Seite 9 wird behautpet, dass wenn der erste Prüfungsbescheid in der Teilanmeldung vor dem ersten Prüfungsbescheid in der Stammanmeldung erlassen wird, die 24-Monatsfrist in der R36(1)a)-Teilanmeldung-Frist nicht zu laufen beginnt.
Das kann ich nicht aus Seite 9 lesen. Solange der Bescheid in der EP2 der erste ist, ist diese die "früheste Anmeldung, zu der ein Bescheid ergangen ist" und man kann 24 Monate ab diesem teilen (=grün/brauner Strich in der Spalte der EP2). Mit späterem Ergehen des Bescheids in der Stammanmeldung EP1 wird diese EP1 die "früheste Anmeldung, zu der ein Bescheid ergangen ist", und man kann dann noch länger, nämlich bis zu 24 Monate ab diesem Bescheid teilen.

Auf Seite 10 beginnt sie dann doch zu laufen, und beginnt mit dem Erlass eines ersten Prüfungsbescheides in der Stammanmeldung dann neu.

Das ist das gleiche Spiel wie auf Seite 9, nur dass der Bescheid in der Stammanmeldung EP1 noch länger auf sich warten lässt, so dass die 24 Monate ab dem Bescheid in der EP2 schon abgelaufen waren. Hier entsteht eine Lücke, in welcher aus der EP2 nicht geteilt werden kann bis in der EP1 der erste Bescheid ergangen ist.
Da scheint jemand am EPA mehr als nur Tabak geraucht zu haben.
Dem stimme ich zu. Allerdings nicht bei Erstellung der Folien, sondern beim Entwerfen der neuen Regel.
 

PK_Schach.Matt

*** KT-HERO ***
... "früheste Anmeldung, zu der ein Bescheid ergangen ist" ...

:mad: Das ist das Ergebnis von raising the bar :mad:

Ich glaube da muss man zweimal rauchen. Einmal um die Regel zu erstellen und einmal um sie zu verstehen und die Folien zu erstellen.

Das sich die "früheste Anmeldung" im Laufe der Zeit ändern kann, darauf muss man erst mal unvoreingenommen kommen.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Das kann ich nicht aus Seite 9 lesen. Solange der Bescheid in der EP2 der erste ist, ist diese die "früheste Anmeldung, zu der ein Bescheid ergangen ist" und man kann 24 Monate ab diesem teilen (=grün/brauner Strich in der Spalte der EP2). Mit späterem Ergehen des Bescheids in der Stammanmeldung EP1 wird diese EP1 die "früheste Anmeldung, zu der ein Bescheid ergangen ist", und man kann dann noch länger, nämlich bis zu 24 Monate ab diesem Bescheid teilen.



Das ist das gleiche Spiel wie auf Seite 9, nur dass der Bescheid in der Stammanmeldung EP1 noch länger auf sich warten lässt, so dass die 24 Monate ab dem Bescheid in der EP2 schon abgelaufen waren. Hier entsteht eine Lücke, in welcher aus der EP2 nicht geteilt werden kann bis in der EP1 der erste Bescheid ergangen ist.

Dem stimme ich zu. Allerdings nicht bei Erstellung der Folien, sondern beim Entwerfen der neuen Regel.
Die ganze Spielerei ist ja sehr realitätsfremd. Wie oft wird es denn vorkommen, dass in der Teilanmeldung der erste Bescheid früher ergeht als in der Stammanmeldung? Und dann auch noch gleich über 2 Jahre früher? Wer teilt denn überhaupt seine Anmeldung freiwillig, bevor er den ersten Bescheid gekriegt hat?
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
Wie oft wird es denn vorkommen, dass in der Teilanmeldung der erste Bescheid früher ergeht als in der Stammanmeldung?
Also ich hatte dieses Jahr schon so einen Fall. Das wird beispielsweise dann passieren, wenn die Prüfungsabteilung gegen die Ansprüche der Teilanmeldung basierend auf Art. 76 EPÜ relativ einfach Einwände erheben kann, aber zu den (vor der Prüfung geänderten) Ansprüchen der Stammanmeldung evtl. noch nachrecherchieren muss.

Wer teilt denn überhaupt seine Anmeldung freiwillig, bevor er den ersten Bescheid gekriegt hat?
1. Ein Anmelder, der Ansprüche aufstellen will, die besser auf ein Verletzungsprodukt zugeschnitten sind.
2. Ein Anmelder, der einen Recherchenbericht für eine nebengeordnete Anspruchsgruppe erhalten möchte (z.B. weil im PCT-Verfahren keine ergänzenden Recherchegebühren gezahlt wurden).
3. Ein Anmelder, der aufgrund der European Search Opinion schon absehen kann, dass er wegen Uneinheitlichkeit a posteriori mindestens zwei Anmeldungen braucht und beide möglichst bald zur Erteilung bringen will.
etc.
 
Oben