DE Marken in Wörterbüchern usw.

Kratos

*** KT-HERO ***
Hallo,

ist der §16(3)2.Alt. dahingehend zu verstehen, dass der Anspruch gegenüber jedem Betreiber einer Homepage, die ein - wenn auch nur privat betriebenes und kleines - Wörterbuch enthält, geltend gemacht werden kann? Falls ja, wäre der Betreiber dann wie üblich abzumahnen? Die Abmahnkosten für den Privatmann wären dann ja extrem hoch, oder setzt man einen geringeren Streitwert an?

Danke für die Antworten

Kratos
 

grond

*** KT-HERO ***
Ist das überhaupt abmahnbar? Du hast zwar einen Anspruch darauf, dass die Marke als solche gekennzeichnet wird, wenn Du es verlangst, ist das Unterlassen der Kennzeichnung deshalb aber schon rechtswidrig?
 

Kratos

*** KT-HERO ***
Ist das überhaupt abmahnbar? Du hast zwar einen Anspruch darauf, dass die Marke als solche gekennzeichnet wird, wenn Du es verlangst, ist das Unterlassen der Kennzeichnung deshalb aber schon rechtswidrig?

Die Frage konnte ich auch noch nicht klären. Tatsächlich scheinen sich Abmahnungen stets nur auf einen Unterlassungsanspruch zu beziehen. Ist dann eben die Frage, wie man Kosten für den Mandanten vermeidet, schließlich ist er gezwungen dagegen vorzugehen, um einer Löschungsreife bzw. dem Vorwurf der Untätigkeit zu begegnen.

Unabhängig davon, würdest Du §16(3)2.Alt. dahingehend verstehen, dass der Anspruch gegenüber jedem Betreiber einer Homepage, die ein - wenn auch nur privat betriebenes und kleines - Wörterbuch enthält, geltend gemacht werden kann?

Danke

Kratos
 

grond

*** KT-HERO ***
Ist dann eben die Frage, wie man Kosten für den Mandanten vermeidet, schließlich ist er gezwungen dagegen vorzugehen, um einer Löschungsreife bzw. dem Vorwurf der Untätigkeit zu begegnen.

Das ist aber kein echter Zwang, sondern nur sehr empfehlenswert. Es gibt ja auch keinen "Benutzungszwang", wenn der Sachverhalt auch gern so genannt wird. Von daher würde ich erwarten, dass der Mandant auf seinen Kosten sitzen bleiben wird.


Unabhängig davon, würdest Du §16(3)2.Alt. dahingehend verstehen, dass der Anspruch gegenüber jedem Betreiber einer Homepage, die ein - wenn auch nur privat betriebenes und kleines - Wörterbuch enthält, geltend gemacht werden kann?

Ja, so verstehe ich das. Da steht ja nirgens, dass das nur für geschäftlich betriebene Seiten gelten würde. Grundsätzlich würde ich aber zur Vorsicht raten. So manches forsches Vorgehen gegen solche Seiten hat schon eine Menge schlechte Publicity gebracht. Ich würde einem Mandanten in der Situation eher zu einer freundlichen Aufforderung raten als zur dicken Abmahnkeule.
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Hallo Kratos,

Markengesetz § 18 und § 19 verweisen gerade nicht auf § 16. Es gibt in diesem Fall also weder ein Recht auf Auskunft noch auf Schadensersatz und es dürfte ziemlich schwierig werden, angesichts dieses eindeutigen Auslassens von § 16 in der Aufzählung nun Deine Kosten irgendwie allgemein über §§ 823, 1004 BGB oder sonstwie geltend zu machen. Offensichtlich wollte der Gesetzgeber das ja gerade nicht.

Mal abgesehen davon, wie willst Du denn hier auf irgendeinen Deinen Aufwand rechtfertigenden Streitwert kommen: Die Marke benutzen darf der Herausgeber des Wörterbuches sowohl vor als auch nach Deinem Schreiben, er muss bloß eine Fußnote anbringen.

grond liegt da richtig: Dein Mandant will keinen großen Tüddelkram und auch nicht, dass die Marke aus dem Wörterbuch verschwindet (wäre ja auch eine Lösung). Er will, dass er als Anbieter des Produktes ins Wörterbuch kommt. Also soll er das bekommen und Dir Deine Rechnung bezahlen. Und dafür schreibst Du einen ungemein freundlichen und überzeugenden Brief an den Wörterbuchherausgeber, damit der Deinen Mandanten sofort berücksichtigt.

Frohes Schaffen
Blood für PMZ
 

Kratos

*** KT-HERO ***
Danke für die guten Anregungen! Die von Euch skizzierte Vorgehensweise erscheint mir auch sinnvoll. Nichtsdestotrotz denke ich, dass man die Sache grundsätzlich auch mit Abmahnungen angehen kann, zumal §16 einen Anspruch definiert, der natürlich auch auf dem Klagewege durchgesetzt werden könnte. Auch hier müsste letztlich ein Gegenstandwert festgelegt werden. Aber wie bereits gesagt, würde man hier mit Kanonen auf Spatzen schießen, zumal ein Markeninhaber - bei richtiger Kennzeichnung der Marke - eigentlich auch ein Interesse daran haben sollte, dass seine Marke Erwähnung in einem Nachschlagewerk findet.

Kratos
 
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