Staatsgeheimnis und Anmeldung im Ausland

Asdevi

*** KT-HERO ***
§52 PatG bestimmt, dass wer eine Patentanmeldung, die ein Staatsgeheimnis enthält, im Ausland einreicht, mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden kann. Inwieweit ist diese Vorschrift durchsetzbar, wenn ich eine solche Anmeldung nicht etwa per Post oder online einreiche, sondern direkt persönlich beim ausländischen Amt z.B. in Frankreich abliefere?

Der Begehungsort der Straftat wäre dann ja Frankreich, außerhalb des Geltungsbereichs von §52 PatG. §52 macht auch keine Einschränkung nach Nationalität (oder Wohnsitz), so dass ein in Deutschland ansässiger Deutscher, der die Anmeldung mit Staatsgeheimnis in Frankreich einreicht, vor einem deutschen Gericht genauso behandelt werden muss, wie ein in Frankreich ansässiger Franzose, der dieselbe Anmeldung einreicht. Ich bezweifle aber, dass man einen Franzosen, der in Deutschland Urlaub macht, hier wegen Verletzung von §52 PatG verknacken könnte, weil er eine sensible Erfindung in Frankreich zum Patent angemeldet hat.
 

macgyver01

SILBER - Mitglied
Unabhängig vom "Begehungsort" gilt u.U. für Deutsche das deutsche Strafrecht:

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StGB §7 Abs. 2:

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter

1. zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2. zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.
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Das Einreichen von Staatsgeheimnissen im Ausland (also außerhalb Frankreichs) dürfte wohl auch in Frankreich strafbar sein. Der Täter war Deutscher. Somit gilt für ihn das deutsche Strafrecht. Er kann somit, auch wenn der Handlungs- und der Erfolgsort im Ausland liegt, nach deutschem Strafrecht bestraft werden.

Der Franzose, der in Frankreich lebt, kann dagegen nicht (ohne Weiteres) nach deutschem Strafrecht bestraft werden, wenn er beipielsweise die Anmeldung in Spanien einreicht.

§52 PatG gehört zu den sogenannten Nebenstrafgesetzen und ist somit Teil des deutschen Strafrechts.
 
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Lysios

*** KT-HERO ***
Das Einreichen von Staatsgeheimnissen im Ausland (also außerhalb Frankreichs) dürfte wohl auch in Frankreich strafbar sein.

Aber doch wohl nur, wenn es französische Staatsgeheimnisse betrifft? So ist es jedenfalls in DE.

Mit §§ 52 ff. PatG und Art. II § 14 IntPatÜG soll doch gerade von §§ 94 ff. StGB abgewichen werden (siehe Kraßer, Patentrecht). Mehr Details finden sich jeweils im Busse, PatG.

Hier kommt es doch gar nicht auf die unmittelbare Anwendbarbarkeit des StGB an, da jeweils schon auf § 93 StGB verwiesen wird und PatG und IntPatÜG immer anwendbar und lex specialis sind.

Im übrigen wird die Tat doch immer im Ausland begangen, da nur dort die Einreichung erfolgreich abgeschlossen werden kann. Da spielt es doch gar keine Rolle, wie die Einreichung konkret vorgenommen wird.

Jedwede erfolgreiche Einreichung im Ausland ist daher in DE strafbar, der Versuch aber nicht (§ 23 Abs. 1 StGB). Notwendig ist aber Vorsatz (§ 15 StGB).
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
@ macgyver:

Mit dieser Auslegung habe ich folgendes Problem:

Was, wenn der so Einreichende gar nicht Deutscher, sondern z.B. hier geborener und aufgewachsener türkischer Staatsbürger ist (soll es ja geben)? Dieser fiele nicht unter §7 II Nr.1 StGB. Es widerspricht aber irgendwie meinem Rechtsempfinden, dass er dann ein Straffreiheitsprivileg genießen sollte. Aber wenn er danach eingebürgert wird ("nach der Tat Deutscher wird"), wäre er dran? Irgendwie komisch.

Bleibt also noch Nr.2, wenn er als Ausländer hier betroffen wird (also nach Einreichen nach D zurückkehrt), und noch ein paar auslieferungstechnische Erfordernisse erfüllt sind, mit denen ich mich nicht auskenne. Dies träfe dann aber auch auf einen in Frankreich ansässigen Franzosen (oder Türken) zu, der nach dem Einreichen zufällig in Deutschland Urlaub macht. Auch der würde ja hier betroffen. Von diesem kann man aber wohl kaum verlangen, dass er beim Einreichen seiner Patentanmeldungen an seinem ausländischen Wohnort das PatG beachtet. Nur: nach dem Wohnort des Täters differenziert keine der Vorschriften.


@ Lysios:

Was meinst du damit, dass die Tat nach §52 PatG "immer" strafbar ist, auch wenn sie im Ausland vorgenommen wird? Auch, wenn sie von einem im Ausland ansässigen Ausländer im Ausland vorgenommen wird, ist sie in D strafbar? D.h. muss jeder Ausländer, der jemals außerhalb Deutschlands ein Staatsgeheimnis zum Patent angemeldet hat, damit rechnen, strafrechtlich belangt zu werden, wenn er deutschen Boden betritt? Oder sich gar vor einem Auslieferungsantrag fürchten, wenn ein Auslieferungsabkommen mit seinem Land besteht?

Übrigens: Tatort ist nach §9 StGB jeder Ort, an dem der Täter gehandelt hat. Wenn ich dich in Deutschland vergifte, du fährst nach Frankreich und stirbst erst dort, ist der Tatort des Mordes (auch) in Deutschland, obwohl der Taterfolg erst in Frankreich eintrat. Insofern kann man schon argumentieren, dass jemand, der per Post aus Deutschland ein Staatsgeheimnis ans INPI schickt, auch in Deutschland die Tat begeht. Aber nicht, wenn er dafür persönlich nach Frankreich fährt.
 
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Lysios

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@Asdevi

Ja, genauso ist es. Spielt alles keine Rolle. Überlege doch mal, wie ein Ausländer denn überhaupt nur legal in den Besitz von deutschen Staatsgeheimnissen gelangen kann.
 

philkopter

GOLD - Mitglied
wo grad Frankreich im Spiel ist. Dort wird das wirklich umgesetzt, sprich als französischer Erfinder muss man zuerst in Frankreich einreichen. Es sei denn man lässt sich vorher davon befreien und sich vom INPI bescheinigen, dass es sich um keine militärisch/sicherheitstechnische o.ä. relevante Erfindung handelt.

"une personne de nationalité française ou ayant son siège ou son domicile en France ne peut pas protéger son invention directement à l'étranger sans avoir obtenu l'autorisation de divulgation du Bureau de Défense Nationale."

allerdings bekommt man diese autorisation ziemlich schnell und einfach.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
@Asdevi

Ja, genauso ist es. Spielt alles keine Rolle. Überlege doch mal, wie ein Ausländer denn überhaupt nur legal in den Besitz von deutschen Staatsgeheimnissen gelangen kann.

Vielleicht mache ich mir ja falsche Vorstellungen davon, was eine Anmeldung mit "Staatsgeheimnis" ist. Also gucken wir uns das mal an.

Nach §93 StGB ist ein sind Staatsgeheimnisse "Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden".

Angenommen, ich erfinde das neue Supersturmgewehr, das um die Ecke schießen kann. Würde man das als Staatsgeheminis ansehen, wenn ich die Anmeldung beim DPMA einreiche? Meiner Meinung nach ja.

Dann bedeutete dies nach deiner Auslegung, ich dürfte nicht nach Frankreich fahren und beim INPI anmelden, sonst mache ich mich strafbar. Jetzt kommen aber die Probleme:

Macht sich mein türkischer Nachbar auch strafbar, wenn er nach F fährt und eine solche Erfindung beim INPI einreicht?
Macht sich sein Cousin strafbar, der in der Türkei wohnhaft ist und noch nie Deutschland betreten hat?
Macht sich ein Franzose strafbar, der noch nie in Deutschland war?
Macht sich ein US-Amerikaner strafbar, der dieselbe Erfindung beim USPTO anmeldet?

Jeder von diesen würde ja ein "Staatsgeheimnis" außerhalb des Geltungsbereichs von § 52 PatG anmelden und damit den Straftatbestand erfüllen. Er könnte hier angeklagt werden, wenn es ihn zufällig mal später nach Deutschland verschlägt. Allerdings wäre dieser Straftatbestand so ausgelegt ziemlich uferlos.
 
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Asdevi

*** KT-HERO ***
"une personne de nationalité française ou ayant son siège ou son domicile en France ne peut pas protéger son invention directement à l'étranger sans avoir obtenu l'autorisation de divulgation du Bureau de Défense Nationale."
Diese Vorschrift ist ja auch schön klar. Im deutschen Recht fehlt aber die Differenzierung nach Wohnsitz und Nationalität. Führt also dazu, dass entweder niemand sich strafbar macht, wenn er so klug ist, vorher ins Ausland zu fahren (dann ist der Paragraph recht sinnlos), oder jede sensible Auslandsanmeldung, egal wo, egal von wem, nach deutschem Recht eine strafbare Handlung ist.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Angenommen, ich erfinde das neue Supersturmgewehr, das um die Ecke schießen kann. Würde man das als Staatsgeheminis ansehen, wenn ich die Anmeldung beim DPMA einreiche? Meiner Meinung nach ja.

"Wer hats erfunden?" :)

Warum sollte eine solche Erfindung, wenn im Ausland von einem Ausländer gemacht, ein deutsches Staatsgeheimnis sein? Und wenn man als Deutscher im Ausland die Erfindung macht und sonst keinerlei Bezug hinsichtlich der Erfindung zu Deutschland besteht, warum sollte das ein deutsches Staatsgeheimnis sein? Die Erfindung ist ja dann schon im Ausland und gar nicht erst aus Deutschland exportiert.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
"Wer hats erfunden?" :)

Warum sollte eine solche Erfindung, wenn im Ausland von einem Ausländer gemacht, ein deutsches Staatsgeheimnis sein? Und wenn man als Deutscher im Ausland die Erfindung macht und sonst keinerlei Bezug hinsichtlich der Erfindung zu Deutschland besteht, warum sollte das ein deutsches Staatsgeheimnis sein? Die Erfindung ist ja dann schon im Ausland und gar nicht erst aus Deutschland exportiert.

Der Erfindungsort regelt also, welche "Nationalität" das Staatsgeheimnis besitzt?

Also dürfte ich die Sturmgewehranmeldung beim INPI einreichen, wenn ich plausibel machen kann, dass ich die Erfindung im Ausland gemacht habe? Dann wäre es ja kein "deutsches" Staatsgeheimnis mehr. So eine gute Idee kann man ja auch mal im Urlaub haben, und wie soll der Staatsanwalt denn das Gegenteil beweisen...

Im Umkehrschluss hieße das, dass für eine Erstanmeldung für ein Sturmgewehr, das im Ausland erfunden wurde, beim DPMA auch nicht die Veröffentlichung untersagt werden darf. Denn die enthält ja ein ausländisches Staatsgeheimnis und kein deutsches im Sinne von § 93 StGB. Wird beim DPMA geprüft, ob die Erfindung deutsch genug ist?

Außerdem fehlt mir für das Ganze immer noch die Rechtsgrundlage: Der zitierte §7 StGB greift ja nur, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist. Ich möchte wetten, das Einreichen einer Anmeldung mit Staatsgeheimnis "außerhalb des Geltungsbereichs des PatG" (Wortlaut § 52 PAtG) ist nirgendwo außer in Deutschland mit Strafe bedroht.
 
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Lysios

*** KT-HERO ***
Bist Du mit Aspekten von "Export Regulations" vertraut? Das ist jedenfalls ein komplexes Thema.

Eine Erfindung ist eine Technologie und unterliegt damit ggf. Beschränkungen, ob und in welche Länder diese exportiert werden darf. Wenn die Erfindung aber vollständig in Land A entstanden ist, kann Sie nicht aus Land B exportiert worden sein. Insoweit müssen Aspekte hinzu kommen, damit dies überhaupt ein Staatsgeheimnis wird. In Ländern wie der USA wird dies immer unterstellt, wenn die Erfindung nur teilweise dort entstanden ist, so dass für eine Prioanmeldung im Ausland immer eine Foreign Filing License notwendig ist. Andere Länder wie FR oder China vermuten das hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, so dass Prioanmeldungen von Staatsangehörigen immer dort eingereicht werden müssen.

In Deutschland liegt das Risiko dagegen vollständig beim Anmelder. § 7 StGB wird hier aber durch das PatG als lex specialis verdrängt.
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Staatsgeheimnis und Anmeldung im Ausland ohne Genehmigung

Machts Euch doch ganz einfach:

Laut PatG § 52 ist nicht die Einreichung der Anmeldung als solche, sondern das Nichteinholen der Genehmigung des Verteidigungsministeriums (oder das Nichtabwarten des Bescheides des DPMA nach § 53) das entscheidende Kriterium. Absatz 2 bestätigt dies nochmals eindeutig. Selbige Stellen sitzen beide in Deutschland, so dass also diese für die Strafbarkeit entscheidende Unterlassung in Deutschland stattfindet.

Übrigens: Wenn der Spion, der aus der Kälte kam, hier in DE rechtsrelevante Dinge filmt, diese Filme aber erst persönlich in Moskau vorführt, ist er gleichwohl in DE verknackbar (wenn man seiner denn habhaft wird). Auch da ist also nicht erst der Vorführort entscheidend. Das gilt übrigens auch, wenn das Filmen eigentlich noch legal gewesen wäre, etwa weil der Spion trickreicherweise bei der Behörde oder Waffenherstellerin arbeitet.

Frohes Schaffen

Blood für PMZ
 

Lysios

*** KT-HERO ***
AW: Staatsgeheimnis und Anmeldung im Ausland ohne Genehmigung

Laut PatG § 52 ist nicht die Einreichung der Anmeldung als solche, sondern das Nichteinholen der Genehmigung des Verteidigungsministeriums (oder das Nichtabwarten des Bescheides des DPMA nach § 53) das entscheidende Kriterium.

Das ist wirklich gut überlegt. Aber leider sagt der Busse, dass der objektive Tatbestand neben dem Staatsgeheimnis zwei Alternativen erfasst: 1. Auslandsanmeldung ohne Genehmigung und 2. Zuwiderhandlung gegen mit der Genehmigung verbundene Auflagen.

Deshalb ist das m.E. nicht trennbar in zwei Straftaten, wobei die eine die Unterlassung ist. Erfolgsort ist jedenfalls ganz klar im Ausland.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
AW: Staatsgeheimnis und Anmeldung im Ausland ohne Genehmigung

Machts Euch doch ganz einfach:

Laut PatG § 52 ist nicht die Einreichung der Anmeldung als solche, sondern das Nichteinholen der Genehmigung des Verteidigungsministeriums (oder das Nichtabwarten des Bescheides des DPMA nach § 53) das entscheidende Kriterium. Absatz 2 bestätigt dies nochmals eindeutig. Selbige Stellen sitzen beide in Deutschland, so dass also diese für die Strafbarkeit entscheidende Unterlassung in Deutschland stattfindet.
Dies gilt aber auch für den Amerikaner, der in Amerika erfindet und beim USPTO anmeldet. Der "unterlässt" es auch in Deutschland, um Erlaubnis zu fragen. Der soll aber nicht strafbar sein. Warum nicht?

Übrigens: Wenn der Spion, der aus der Kälte kam, hier in DE rechtsrelevante Dinge filmt, diese Filme aber erst persönlich in Moskau vorführt, ist er gleichwohl in DE verknackbar (wenn man seiner denn habhaft wird). Auch da ist also nicht erst der Vorführort entscheidend. Das gilt übrigens auch, wenn das Filmen eigentlich noch legal gewesen wäre, etwa weil der Spion trickreicherweise bei der Behörde oder Waffenherstellerin arbeitet.
Dafür ist die Rechtsgrundlage aber §5 Nr.4 StGB, der Landesverrat auch im Ausland unter Strafe stellt. Dummerweise verweist der aber abschließend nur auf §§94-100a StGB, und nicht auf §52 PatG. Wenn der Spion aus der Kälte also nicht filmt sondern erfindet, und anschließend in Moskau anmeldet, wo kriegt man dann die Auslandsstrafbarkeit her?

Was ich nicht verstehe: Woher kommt das Abgrenzungskriterium? Ein Deutscher, der in D wohnt und erfindet und im Ausland anmeldet, soll wohl bestraft werden. Ein Amerikaner, der in den USA wohnt und dort erfindet und anmeldet, wohl kaum. Aber was ist das Kriterium? Die Nationalität? Der Wohnort? Der Erfindungsort? Combinations thereof?

Bei den Franzosen ist es klar: Wer Franzose ist oder in Frankreich wohnt, macht sich strafbar. Ist nachvollziehbar. Wo steht ein vergleichbares Kriterium bei uns im Gesetz?
 
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Lysios

*** KT-HERO ***
AW: Staatsgeheimnis und Anmeldung im Ausland ohne Genehmigung

Bei den Franzosen ist es klar: Wer Franzose ist oder in Frankreich wohnt, macht sich strafbar. Ist nachvollziehbar. Wo steht ein vergleichbares Kriterium bei uns im Gesetz?

Das gibt es nicht. Es kommt nur darauf an, ob ein deutsches Staatsgeheimnis vorliegt. Das Risiko der Beurteilung dafür liegt beim Anmelder.
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
AW: Staatsgeheimnis und Anmeldung im Ausland ohne Genehmigung

Das gibt es nicht. Es kommt nur darauf an, ob ein deutsches Staatsgeheimnis vorliegt. Das Risiko der Beurteilung dafür liegt beim Anmelder.

Dabei stellt sich ja die Frage: wie ist ein deutsches Staatsgeheimnis definiert?

§ 93 StGB, auf den sich § 52 PatG in dieser Hinsicht bezieht, nennt ja nur absolute Kriterien (begrenzter Personenkreis, Geheimhaltung zur Vermeidung schweren Nachteils notwendig), die keinen direkten Inlandsbezug haben. Dem reinen Wortlaut nach würde vermutlich auch die Erfindung und Anmeldung z.B. eines Superpanzers durch ein Forschungsinstitut im Iran darunter fallen. Da müsste man mal einen Strafrechtler befragen ...
 

Expatriot

GOLD - Mitglied
Bin zwar ein Newbie, aber hier meine unbedeutende Ansicht:

§ 93 Begriff des Staatsgeheimnisses
(1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.

Ich meine der entscheidende Tatbestand ist das "Geheimhaltenmüssen". Es findet sich weder im StGB noch im PatG eine Norm die besagt, was geheim gehalten werden muss. Es gibt auch keinen Hinweis in einem dieser Gesetze, dass eine Erfindung, die einem begrenzten Personenkreis zugänglich ist und in der Lage ist bei Verwendung einen schweren Nachteil für die äußere Sicherheit der BRD darzustellen, geheim gehalten werden muss. Also bloß weil eine Anmeldung den obengenannten "Superpanzer" enthält, wird der Erfinder vermutlich nicht nach §52 PatG bestraft werden.

In der Praxis wird es vielmehr so sein, dass wenn eine Erfindung diese Gefahr birgt, sie dann von staatlicher Seite (meistens wohl BMVg oder BMWi) als geheim eingestuft wird.
 
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Asdevi

*** KT-HERO ***
Also bloß weil eine Anmeldung den obengenannten "Superpanzer" enthält, wird der Erfinder vermutlich nicht nach §52 PatG bestraft werden.
Also da wäre ich mir nicht so sicher. Ich glaube, genau dafür ist der Paragraph gedacht.

In der Praxis wird es vielmehr so sein, dass wenn eine Erfindung diese Gefahr birgt, sie dann von staatlicher Seite (meistens wohl BMVg oder BMWi) als geheim eingestuft wird.
Und woher genau wissen diese Ministerien, dass ich einen Panzer erfunden habe, bevor ich es ihnen offenbare? Genau dafür ist ja die Vorschrift da: Um dem Staat überhaupt erst die Möglichkeit zu geben, als geheim einzustufen. Denn wovon er nichts weiß, das kann er nicht einstufen. Logisch. Und dann sind Leute, die anstatt dem deutschen Staat zu erzählen, wie toll ihr neuer Panzer ist, damit zum französischen Patentamt gehen, ein Problem.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Also da wäre ich mir nicht so sicher. Ich glaube, genau dafür ist der Paragraph gedacht.

Also da hilft vielleicht folgendes Zitat aus dem Benkard, PatG, 10. Auflage, 2006, § 52 Rn 3:

"Darüber hinaus werden Informationen in der Regel aus einer bereits zum Geheimschutz verpflichteten Umgebung stammen. Der Einzelerfinder, der völlig unabhängig und ohne materielle Sicherheitsvorkehrungen nach der VSA oder dem Handbuch für den Geheimschutz in der Wirtschaft eine Erfindung zur Anmeldungsreife entwickelt, danach erkennt, dass es sich um Staatsgeheimnis handelt, und die Erfindung jetzt im Ausland anzumelden im Begriff ist, ist zweifellos eine realitätsferne Idee."
 
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