DE Fristberechnung DPMA

Fabio Castello

SILBER - Mitglied
Hallo Zusammen!


Ich hab mal eine Frage bezüglich der Fristen zur Bescheiderwiderung beim DPMA.

Hatte jemand von euch schon den Fall, dass eine Frist für eine Bescheidserwiderung abgelaufen ist?

Theoretisch berechnet sich die Frist ja ab Zugang + gesetzte Frist (zB 4-Monate). Das DPMA kennt jedoch den genauen Tag des Zugangs nicht! Wie wird somit intern beim DPMA die Frist berechnet? Die müssen ja eigentlich den Tag des Zugangs schätzen.


Vielen Dank für eure Kommentare!
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Hatte jemand von euch schon den Fall, dass eine Frist für eine Bescheidserwiderung abgelaufen ist?!
Ja, selbstverständlich. Wenn der Mandant die Anmeldung fallenlassen, aber nicht zurücknehmen und bewusst einen Beschluss haben will zum Beispiel.
Die müssen ja eigentlich den Tag des Zugangs schätzen.

Genauso machen sie es auch. Momentan könntest Du ohnehin Glück haben, da viele Prüfer in Urlaub sind und daher ohnehin nichts zurückweisen können.

Frisch ans Werk

Blood für PMZ
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Ich hab's auch schon erlebt, dass zwei Monate nach Fristablauf eine neue Frist gesetzt wurde und erst reichlich nach deren Ablauf zurueckgewiesen wurde :p
 

Fabio Castello

SILBER - Mitglied
Hab jetzt mal mit einem Prüfer vom DPMA telefoniert. Der sagte mir, dass zusätzlich zur gesetzten Frist, für die Zustellung 3 Tage angenommen werden (ich denke gemäß §4 II VwZG -> " ...gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt,...").

Soweit die Theorie, in der Praxis sagte er, kann man mindestens 2-3 Wochen zur gesetzl. errechneten Frist hinzurechnen. Es ist wohl so, dass die Post intern beim DPMA eine ganze Weile umherschwirrt, bis sie dann endlich abgesendet wird, bzw. beim Prüfen ankommt.


VG
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Hallo Gerd,

das mit den 10 Tagen ist die Regelung aus dem EPÜ, genauer aus Regel 126 der Ausführungsordnung.

Die gilt aber nicht beim DPMA.

Frohes Schaffen

Blood für PMZ
 

Kurt

*** KT-HERO ***
das mit den 10 Tagen ist die Regelung aus dem EPÜ, genauer aus Regel 126 der Ausführungsordnung.

Die gilt aber nicht beim DPMA.

Hmmm...

Das DPMA schreibt z.B.:
Zur Äußerung wird eine Frist von X Monaten gewährt. Die Frist beginnt an dem Tag zu laufen, der auf den Tag des Zugangs des Bescheids folgt.

Weder kennt das DPMA das Zugangsdatum des Bescheids, noch gibt es eine Zugangsfiktion wie beim EPA.

Was gilt denn nun tatsächlich beim DPMA -- es muss doch auch dort eine Regel geben, wie die entscheiden, ob bzw. ab wann eine solche Frist versäumt wurde.

Danke für Tipps,

Grüße Kurt
 

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Hallo Kurt.

Also ich erinnere mich aus dem schönen Klausurenkurs der Richterin a.d. zur Rocklage (oder so ähnlich), dass es so etwas wie ein Verwaltungszustellungsgesetz gibt.

Aber auf den ersten Blick gibt es m.E. auch da keine entsprechende Fiktion für mit normaler Post zugestellte Dokumente… hab aber nur 20 Sekunden darauf verwendet.

Viel Spass bei der Recherche. Ansonsten sollte ja ein Anruf unter 2195-0 am Montag - Vorsicht, bitte nur in den Kernzeiten :) - die Klärung dieser Frage bringen.

Schönes Wochenende

Ah-No Nym
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Hallo Kurt und Ah-No Nym,

Wenn das DPMA den Zustellungstag benötigt, da der Fristablauf eine Rechtsfolge zwingend nach sich zieht, schickt es bei Patentanwälten als Vertretern ein simples Empfangsbekenntnis zur Datierung, Unterzeichnung und Rücksendung mit. Das ist etwa beim Erteilungsbeschluss oder beim Zurückweisungsbeschluss der Fall.

Beim Bescheid nicht, da der exakte Zustellungstag ohne Bedeutung ist, da eine Versäumung keine unmittelbare Rechtsfolge hat. Die gebotene Möglichkeit zur Äußerung auf den Bescheid ist dann eben nicht genutzt worden. Der Prüfer entscheidet nunmehr nach Lage der Akten. Wann er das tut, ist seine Sache. Er wartet üblicherweise ab, ob womöglich jemand seine Eingabe nach Jena geschickt hat oder sie sonst irgendwo amtsintern Umwege nimmt, allerdings dürfte dieser Zeitraum nach Umstellung auf die elektronische Akte kürzer sein als noch vor sehr wenigen Jahren. Aber auf ein paar Tage kommt es nun wirklich nicht an. Und damit auch nicht auf das Datum des Fristbeginns. Das spart viel Aufwand beim DPMA und es ist daher auch sehr vernünftig, dass man die früheren Sammelempfangsbekenntnisse, die noch vor wenigen Jahren aufwändig in den Kanzleien gegengecheckt, abgeheftet und rückgesandt werden mussten, den Weg der Zusatzanmeldung hat gehen lassen ... Fragt mal Eure Anwaltsfachangestellte, die für den Posteingang zuständig ist, und lasst Euch die alten Ordner zeigen.

Und nur vorsorglich: Beim EPA ist alles anders!

Frohes Schaffen
Blood für PMZ
 

Fragender

GOLD - Mitglied
Hallo,

die 3 Tage Zustellfiktion stimmen. Zum Ablauf, bis der Prüfer zu einer Zurückweisung aus Gründen des Bescheids kommt, habe ich in einem früheren Thread schon mal geschrieben: Link.

Gruß, Fragender
 

PK_Schach.Matt

*** KT-HERO ***
Hallo,

die 3 Tage Zustellfiktion stimmen. Zum Ablauf, bis der Prüfer zu einer Zurückweisung aus Gründen des Bescheids kommt, habe ich in einem früheren Thread schon mal geschrieben: Link.

Gruß, Fragender
Die Zustellungsfiktion gilt nur für Einschreiben:
http://dejure.org/gesetze/VwZG/4.html

Im Falle eines normalen Prüfungsbescheides gibt es gar keine Zustellungsfiktion. Wer sollte die Zustellung auch nachweisen? Das ist im Übrigen auch der Grund, warum in den deutschen Prüfungsbescheiden der Satz steht, dass man sich formlos zumindest äußern möge, auch wenn man sachlich keine Stellung nehmen möchte. Dann hat das Amt etwas in der Hand, dass der Prüfungsbescheid zugegangen ist.

Wenn man am deutschen Amt eine Zurückweisung wg. Fristablauf erhält, kann man sich in der Regel auf den Standpunkt stellen, man hätte den Prüfungsbescheid nicht erhalten (wenn man den Empfang nirgendwo quittiert hat). Dann geht's ins Verfahren zurück. Ob das aber einem angenehmen Geschäftsklima mit dem Amt dienlich ist, ist eine andere Frage.
 

PK_Schach.Matt

*** KT-HERO ***
..., da der Fristablauf eine Rechtsfolge zwingend nach sich zieht, ...
Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass die Aussage (vorsichtig ausgedrückt) Schmarrn ist, sollte sich seit meiner Zeit am Amtsjahr nichts weiter geändert haben.

Ich hab auf die Schnelle nur das finden können:
http://www.ipwiki.de/verfahrensrecht:entscheidungen

Aber grundsätzlich habe ich mal gelernt, dass das DPMA und das BPatG bei Entscheidungen ohne mdl. Verhandlung bis zur Beschlussfassung jede Eingabe berücksichtigten müssen, die bis zur Aufgabe bei der Poststelle eingeht. Am DPMA zieht eine versäumte Frist auf einen Prüfungsbescheid anders als am EPA gerade keine Rechtsfolge nach sich. Auf einen versäumten Prüfungsbescheid kann der Prüfer halt einfach mit Verweis auf die im Prüfungsbescheid genannten Gründe zurückweisen, das wars. Wenn aber die Antwort auf den Prüfungsbescheid verspätet, aber vor Aufgabe zur Poststelle eingeht, dann muss der Prüfer diese berücksichtigen.

Das Thema Zustellung interessiert bei deutschen Prüfungsbescheiden rein formal gesehen nicht die Bohne.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass die Aussage (vorsichtig ausgedrückt) Schmarrn ist, sollte sich seit meiner Zeit am Amtsjahr nichts weiter geändert haben.
Das ist jetzt etwas zu heftig, Blood hatte ausdrücklich "wenn" geschrieben. Außerdem schreibt er im nächsten Absatz, dass das für Prüfbescheide gerade nicht gilt.
 

Fragender

GOLD - Mitglied
Hallo Schach-Matt,

die 3 Tage werden auch bei Bescheiden zur Fristberechnung genutzt. Sprich: am Tag nach der Erstellung des Bescheids wird er versandt, dann werden 3 Tage dazu gerechnet, dann beginnt die Frist zu laufen. Nach Ablauf der Frist wird eine Sicherheitsfrist von ca. 1 Monat dazugerechnet, dann bekommt der Prüfer die Akte zur Entscheidung über das weitere Vorgehen (es sei denn, es ist schon eine Antwort eingegangen). Da Bescheide üblicherweise formlos verschickt werden, wird dann eine Beschlussankündigung förmlich zugestellt, dann läuft das Spielchen nochmal mit 1 Monat Frist, dann erst kann zurückgewiesen werden.
Anders ist es, wenn der Zugang des Bescheids dokumentiert ist, z.B. weil der Erhalt bestätigt wird oder der Prüfer gleich förmlich zustellen lässt (es gibt Anmelder und sogar Kanzleien, da ist schon vorher klar, dass man eine Postzustellungsurkunde braucht...).

Auch eine verspätete Antwort muss berücksichtigt werden. Mit der elektronischen Akte bedeutet dass: bis zum Moment der Signatur (am nächsten Tag geht der Beschluss dann raus). Früher soll es Prüfer gegeben haben, die Zurückweisungen aus Gründen des Bescheids persönlich zur Poststelle getragen haben, damit ja keine Antwort mehr auftauchen kann...

Gruß, Fragender
 

PK_Schach.Matt

*** KT-HERO ***
... die 3 Tage werden auch bei Bescheiden zur Fristberechnung genutzt ...
Ich habe die Eingangsfrage so verstanden, dass nach DER Regelung zur Fristenberechnung am DPMA gesucht wurde. Für mich hat eine Frist salopp gesagt einen Fiktionscharakter. Wenn innerhalb der Frist nicht ..., dann tritt ... ein. Diese Frage ist beim DPMA, wenn sie sich überhaupt stellt, absolut theoretischer Natur und hat keinerlei praktischen Nutzen.

Welches fristauslösende Ereignis berücksichtige ich denn bei der Fristenberechnung? Schon mal auf einen deutschen Prüfungsbescheid gesehen? Der Prüfer datiert den immer auf sein eigenes Erstellungsdatum. Zumindest in der Zeit, als Prüfungsbescheide per Post zugestellt wurden, durchlief der Prüfungsbescheid mit Poststelle und Postweg viel mehr als drei Tage. Die "Aufgabe zur Post" (§4 VwZG) habe ich auf normalen Prüfungsbescheiden noch nirgendwo notiert gesehen.

Mit welcher Rechtsfiktion endet denn die Frist? Die Reaktion der einzelnen Prüfer auf nicht beantwortete Prüfungsbescheide unterscheidet sich. Ich habe mal einen Prüfer gehabt, der bei uns angerufen hat, um sich persönlich nach der Zustellung zu erkundigen. Vom nochmaligen normalen Zusenden des Prüfungsbescheides über Zustellen des Prüfungsbescheides per Einschreiben bis hin zur bereits erwähnten Bescheidsankündigung ist mir bis jetzt alles untergekommen. Aber ist das eine Rechtsfiktion? Nein, denn die Anmeldung muss am DPMA per Beschluss zurückgewiesen werden, und wann der erlassen wird, kann man vielleicht erahnen, aber nicht berechnen.

Deshalb ist die gesamte Diskussion vielleicht theoretisch interessant, aber ich denke, dass sie noch nicht einmal in einer mündlichen Prüfung als Prüfungsfrage gestellt werden würde, weil sie praktisch völlig unrelevant ist. Wobei als Nebelbombe würde sie sicherlich taugen.

Solange man keinen Beschluss auf einen nicht beantworteten Prüfungsbescheid hat, sollte man diesen immer beantworten, am besten per FAX. Sollte man den Beschluss tatsächlich erhalten, kann man entweder Beschwerde einlegen oder Weiterbehandlung beantragen. Die Beschwerde ist teuer, man verliert eine Instanz und wenn man dann auch noch versucht, dem DPMA auch eine "schwere Verfahrensverletzung" vorzuwerfen, ist die Gefahr groß, sich unbeliebt zu machen. Deshalb wird die Mehrheit der Patentanwälte wohl eher zur Weiterbehandlung neigen. Und da kann man die hoffentlich dann ausgefertigte Anwort ja wieder verwenden, weil man die versäumte Handlung nachholen muss.
 

Fragender

GOLD - Mitglied
Hallo Schach-Matt,

die Fristberechnung ist nur nötig, damit der Computer (früher die Registratur) weiss, wann dem Prüfer die Akte wieder vorgelegt werden muss - also der Zeitpunkt, vor dem nicht entschieden werden darf (wenn keine Antwort erfolgt). Was der Prüfer danach macht entscheidet er selbst, das System sieht die Beschlussankündigung vor. Ein nochmaliges Versenden der Bescheids oder per Einschreiben o.ä. gibt es manchmal vom System aus (wenn z.B. förmlich versandt wurde und das Empfangsbekenntnis nicht zurück geschickt wurde).

Früher (Papierakte) wurde im Übrigen auch auf der Urschrift des Bescheids neben dem ERstellungsdatum durch den Prüfer das Schreibdatum (vom Schreibdiesnt) und dann die Abgabe an die Poststelle vermerkt. Das letzte Datum hat dann die Frist gestartet. Mit der elektronsichen Aktenansicht sollte das übrigens bei Papier-Bescheiden einsehbar sein.

Gruß, Fragender
 
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