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*** KT-HERO ***
Die BGH Rechtsprechung sagt ja, dass nicht-technische Merkmale (Anweisungen, die keinen Einfluss auf die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln haben) bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen sind. Für das Thema Neuheit dürfte wohl Ähnliches gelten. So weit so gut für das Erteilungs- oder Rechtsbeständigkeitsverfahren.
Wie sieht es aber im Verletzungsfall aus?
Angenommen, jemand verwirklicht alle technischen Merkmale des Anspruchs wortsinngemäß, jedoch nicht ein im Anspruch enthaltenes nicht-technisches Merkmal. Ist das dann eine Patentverletzung? Muss der Patentinhaber im Verletzungsverfahren ein im Anspruch enthaltenes nicht-technisches Merkmal gegen sich gelten lassen oder kann er sich darauf berufen, dass für die Frage der Patentverletzung die Nicht-Verwirklichung des Merkmals nicht relevant ist, eben weil das nicht verwirklichte Merkmal ja nicht technisch sei?
Kennt jemand hierzu Rechtsprechung oder Literatur?
Wie sieht es aber im Verletzungsfall aus?
Angenommen, jemand verwirklicht alle technischen Merkmale des Anspruchs wortsinngemäß, jedoch nicht ein im Anspruch enthaltenes nicht-technisches Merkmal. Ist das dann eine Patentverletzung? Muss der Patentinhaber im Verletzungsverfahren ein im Anspruch enthaltenes nicht-technisches Merkmal gegen sich gelten lassen oder kann er sich darauf berufen, dass für die Frage der Patentverletzung die Nicht-Verwirklichung des Merkmals nicht relevant ist, eben weil das nicht verwirklichte Merkmal ja nicht technisch sei?
Kennt jemand hierzu Rechtsprechung oder Literatur?