DE Nichttechnische Merkmale im Verletzungsfall

Fip

*** KT-HERO ***
Die BGH Rechtsprechung sagt ja, dass nicht-technische Merkmale (Anweisungen, die keinen Einfluss auf die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln haben) bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen sind. Für das Thema Neuheit dürfte wohl Ähnliches gelten. So weit so gut für das Erteilungs- oder Rechtsbeständigkeitsverfahren.

Wie sieht es aber im Verletzungsfall aus?

Angenommen, jemand verwirklicht alle technischen Merkmale des Anspruchs wortsinngemäß, jedoch nicht ein im Anspruch enthaltenes nicht-technisches Merkmal. Ist das dann eine Patentverletzung? Muss der Patentinhaber im Verletzungsverfahren ein im Anspruch enthaltenes nicht-technisches Merkmal gegen sich gelten lassen oder kann er sich darauf berufen, dass für die Frage der Patentverletzung die Nicht-Verwirklichung des Merkmals nicht relevant ist, eben weil das nicht verwirklichte Merkmal ja nicht technisch sei?

Kennt jemand hierzu Rechtsprechung oder Literatur?
 

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Hallo!

Das Stichwort ist wohl Unterkombination.

Eine solche kann aus Gründen der Rechtssicherheit auch dann nicht in den Schutzumfang des Patents einbezogen werden, wenn das fehlende Merkmal für den Fachmann für die Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre erkennbar überflüssig ist. (Schulte 8.Auflage, § 14, Rdnr. 76, BGH GRUR 07, 1059 "Zerfallszeitmessgerät")

Sollte somit eindeutig sein.

Grüße

Ah-No Nym
 
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