"Vorauseilende" Erschöpfung bei Lizenz?

Asdevi

*** KT-HERO ***
Folgende Konstellation:

Firma A hat ein deutsches Patent auf ein Produkt. A stellt fest, dass das Produkt von Firma B in den USA hergestellt und an den Zwischenhändler C in Deutschland geliefert wird, der es hier weiterverkauft. So weit so rechtswidrig.

A mahnt daraufhin C ab und erreicht, dass C eine Lizenz bei A nimmt. Nun die Frage: Darf B jetzt legal das Produkt an C anbieten und nach Deutschland liefern?

Im umgekehrten Fall, wenn B die Lizenz genommen hätte, wäre ja durch den Verkauf an C das Patent erschöpft und C dürfte frei weiterverkaufen, ohne selbst eine Lizenz zu benötigen. Aber wenn C die Lizenz hat und nicht B, dann ist das Anbieten und Liefern durch B nach Deutschland immer noch rechtswidrig, oder? Oder kann sich B darauf berufen, dass speziell das Inverkehrbringen an C an einen Berechtigten erfolgt, der für die Nutzung des Patents Lizenzgebühren entrichtet, so dass das Patent "im Vorhinen" erschöpft ist?
 
Zuletzt bearbeitet:

Karl

*** KT-HERO ***
Also da B zeitweise Eigentümer des sich auf deutschem Boden befindlichen Produktes ist, wobei B keine Lizenz besitzt, würde ich schätzen, dass das ganze nicht zulässig ist. Das ganze wäre ja auch völlig unpraktikabel. Sonst könnte sich ja jeder der was widerrechtlich einführt damit rausreden, er wolle es ja nur an einen ordentlichen Lizenznehmer verkaufen. Sicher bin ich mir jedoch nicht.

Das ganze Problem lässt sich aber sehr leicht umgehen: C könnte das Produkt außerhalb des deutschen Staatsgeländes kaufen und die Transportdienstleistung B übernehmen lassen.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Ja, so dachte ich mir das auch.

Allerdings habe ich herausgefunden, dass es spezielle Lizenzen für Zwischenhändler gibt. Man vereinbart dann, dass der Zwischenhändler das Produkt auch von Dritten beziehen darf.

Wenn C eine solche Lizenz bekommt, dürfte B also auf ausdrückliche Bestellung von C, und nur in dem von C bestellten Rahmen, nach Deutschland liefern und verkaufen, da es dann nicht mehr "ohne Zustimmung des Patentinhabers" erfolgt, wie von §9 verlangt.

Das kann praktisch sein, wenn der Zwischenhändler ein eher kleines deutsches Unternehmen ist, dessen man leicht habhaft werden kann, während der Hersteller im Ausland sitzt und nicht so leicht dranzukriegen ist.
 
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