Hallo zusammen,
es scheint wohl möglich zu sein, als Lichtensteinischer Patentanwalt durch eine Eignungsprüfung auch die deutsche Zulassung zu erwerben.
Hat nun ein Patentanwalt, der auf dem oben skizzierten Weg seine Zulassung in DE erworben hat, mit Nachteilen zu rechnen gegenüber einem Anwalt, der regulär in DE seine Ausbildung durchlaufen hat?
Ich könnte mir zum Beispiel vorstellen, dass man sich im ersteren Fall schlicht weniger gut im deutschen Patentrecht auskennt. Oder sind die §§ im Grunde austauschbar, egal ob man nun das PatG von LI, CH, AT, oder eben DE betrachtet?
Grüße
Student
es scheint wohl möglich zu sein, als Lichtensteinischer Patentanwalt durch eine Eignungsprüfung auch die deutsche Zulassung zu erwerben.
Hat nun ein Patentanwalt, der auf dem oben skizzierten Weg seine Zulassung in DE erworben hat, mit Nachteilen zu rechnen gegenüber einem Anwalt, der regulär in DE seine Ausbildung durchlaufen hat?
Ich könnte mir zum Beispiel vorstellen, dass man sich im ersteren Fall schlicht weniger gut im deutschen Patentrecht auskennt. Oder sind die §§ im Grunde austauschbar, egal ob man nun das PatG von LI, CH, AT, oder eben DE betrachtet?
Grüße
Student