Bezugnahme auf die ursprüngliche Offenbarung

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Hallo Forum,

angenommen, eine Bescheidserwiderung zu einer deutschen Patentanmeldung ist zu erstellen.

Die deutsche Patentanmeldung wurde zunächst in englischer Sprache eingereicht und basiert auf der Priorität einer japanischen Voranmeldung, deren Abschrift dem DPMA mit der deutschen Anmeldung vorgelegt wurde.

Später wurde dann die Übersetzung der Prioritätsanmeldung aus dem Englischen ins Deutsche nachgereicht.

Die deutsche Patentanmeldung ist bereits offengelegt.

Wenn ich mich in der Bescheidserwiderung nun auf die ursprüngliche Offenbarung als Basis für Anspruchsänderungen beziehen will, sollten hierzu grundsätzlich Seitenzahlen und Absatzzahlen aus dem ursprünglich eingereichten deutschen Anmeldungstext genannt werden?

Oder spricht etwas dagegen, der Einfachkeit halber die praktischen Absatznummern aus der Offenlegungsschrift nach dem Muster [1234] zu verwenden?

Vielen Dank schonmal für Tipps,

Grüße Marc
 

candidate

BRONZE - Mitglied
Bei einer Bescheidserwiderung, in der auf Absatznummern der Offenlegungsschrift Bezug genommen wurde, rief uns der zuständige Prüfer an und forderte uns auf, zur Bearbeitung die Textstellen in der ursprünglich eingereichten Beschreibung anzugeben! :-( Er akzeptierte die Absätze der Offenlegungsschrift nicht.

Dies kam allerdings bisher erst ein einziges Mal vor und macht auf mich eher einen "prüferspezifischen" Eindruck. Üblicherweise wurden Angaben der Absätze der Offenlegungsschrift ohne Murren akzeptiert (jetzt gebe ich allerdings immer die Seitenzahlen an... ;) ).
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Danke; ich werde also auch weiterhin (wie bereits früher) gelegentlich die Absatznummern aus der Offenlegungsschrift verwenden, solange sich der Prüfer nicht darüber beschwert.

Grüße
Marc
 

grond

*** KT-HERO ***
Ich beziehe mich eigentlich eher auf die ursprünglich eingereichten Unterlagen und habe damit noch nie ein Problem gehabt. Was ich jedoch erstaunlich fand, war die Erfahrung, dass Einspruchsabteilungen offenbar häufiger mit der Offenlegungsschrift als mit den ursprünglichen Unterlagen arbeiten. Mein Vertrauen in die richtige Wiedergabe der Anmeldeunterlagen in den offiziellen Druckfassungen ist nicht unterschütterlich, zumal ich durchaus schon Fehler erlebt habe.
 
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