Praxis Erfahrungen mit Dienstleistern, die die Validierung vornehmen?

Gerd

*** KT-HERO ***
Hi,

ein Mandant beabsichtigt demnächst über [...] (Red.: Dienstleister, der Validierungen vornimmt) zu validieren, weil "ich mir das über Ihre Kanzlei momentan leider nicht leisten kann".
Einerseits finde ich gerade keinen besonders stichhaltigen Grund, ihm davon abzuraten (ob die Qualität z.B. der Übersetzungen sich von den von uns vermittelten unterscheidet, kann ich ja im Voraus nicht wissen), andererseits frage ich mich natürlich, ob nicht auch wir in kostenkritischen Fällen über diese Schiene gehen sollten, bevor der Kuchen ganz an uns vorüber läuft.
Arbeitet bei Euch vielleicht schon jemand mit [...] (Red.: Dienstleister, der Validierungen vornimmt) zusammen und kann Erfahrungen beisteuern?

Gruß
Gerd
 
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Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
AW: Erfahrungen mit [...]

Hallo Gerd,

a) bist Du sicher, dass Du Aufträge von Mandanten haben willst, die sich Deine Arbeit nicht leisten können?

b) Wie willst Du einem Mandanten vermitteln, er sei anders als andere Mandanten ein kostenkritischer Fall? Oder umgekehrt, was sagst Du denn denen, die keine kostenkritischen Fälle sind? Warum sollen die mehr bezahlen? Auf derartige Diskussionen mit Mandanten kann ich locker verzichten. Ich arbeite ja auch keine irgendwie zweifelhaften Neuanmeldungen zum reduzierten Preis in kostenkritischen Fällen aus.

c) Die meisten Institutionen, die [...] (Red.: eine Validierung) anbieten, arbeiten ohne Inlandsvertreter. Darin liegt ja der Kostenunterschied. Es ist also eine Prinzipfrage, ob Du das darin liegende Risiko für so gering hältst, das Du es Deinen Mandanten anbieten kannst und willst.

Frohes Schaffen
Blood für PMZ
 
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Das gelbe U

*** KT-HERO ***
AW: Erfahrungen mit [...]

Servus,

unsere Erfahrung ist, dass die gar nicht so viel billiger sind als wenn wir das selber machen. Man muss halt zusehen, bei den Inlandsvertretern gute Konditionen zu bekommen. Bei meinem letzten Fall lagen da für 4 oder 5 Länder am Ende gerade mal etwa 200€ dazwischen zum Angebot dieser Bude. Und wenn der Mandant sich für 200€ die Arbeit machen möchte, das alles über Umwege zu machen mit dem Aufwand der Abwicklung - bitteschön, kein Problem. Um den Punkt a) von Blood für PMZ in etwas weniger harte Worte zu fassen.

Was mich aber wirklich aufgeregt hat, war der Typ von dieser Bude (Red.: dem Dienstleister für Validierungen). Der hat dann bei mir auch mal angerufen. Wir sind ja nun nicht abgeneigt gegenüber Dienstleistern, die zuverlässig und preisgünstig Verwaltungsaufwand abnehmen. Seine Aussage "Wir können Ihnen keine Preisliste schicken, weil wir das von Fall zu Fall berechnen, wenn Sie mir die Patentnummer sagen, kann ich Ihnen sagen, was es kosten wird" wurde gekrönt von: "Ich kann Ihnen nicht sagen, nach welchen Regeln wir den Preis berechnen." Das ist das Gegenteil von Transparenz und kommt nicht in Frage.

Und schließlich steht es jedem von uns (Kanzleien) frei, selbst die Validierung im EU+CH-Ausland durchzuführen. Wir machen das aus gutem Grund nicht und kaufen folgerichtig auch keine derartige Leistung ein.
 
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Redakteur

Administrator
Teammitglied
Anmerkung des Redakteurs:

Ich habe den in den vorangehenden Beiträgen genannten Firmennamen gestrichen. Weniger aus Sympathie, sondern vielmehr aufgrund unserer Forumregeln :p.

Auch möchte ich auf die Möglichkeit hinweisen, dass Benutzer unseres Forums mittels privater Nachrichten kommunizieren können, um sich gegebenenfalls etwas detaillierter auszutauschen ;).

Mit der Bitte um Verständnis

Redakteur
 

studi

GOLD - Mitglied
Wenn ich richtig geschaut haben, dann spart sich der Dienstleister, der Validierungen vornimmt, gleich das Impressum und die AGB.

Müssten eigentlich zufällig zeitgleich laufende Abmahnungen insgesamt bezahlt werden?
 

Das gelbe U

*** KT-HERO ***
Die Antwort kannst Du Dir mit ein wenig Nachdenken selbst geben, wenn Du überlegst, auf welcher Anspruchsgrundlage die Zahlungsverpflichtung entsteht. Ergebnis: In der Regel nur einmal. Wenn allerdings zwischen den Abmahnungen ein längerer Zeitraum liegt, kann es wieder anders aussehen.
 

studi

GOLD - Mitglied
Mit "Hausmitteln" und ohne Zugriff auf Kommentar und Datenbank, komme ich zum gegenteiligen Ergebnis.

Zwei Urteile (OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 82/02 vom 02.10.2002; LG- Hamburg - Urteil 327 O 529/08 vom 22. Januar 2009) sagen, dass Mehrfachabmahnung nur dann unzulässig sind, wenn sie missbräuchlich koordiniert waren.

Wenn nun verschiedene Patentanwälte unabhängig voneinander denselben Verstoß abmahnen (hier über § 5a, 12 I UWG i.V.m. TMG), wird keine Missbräuchlichkeit gegeben sein. Die Kosten der Abmahnung (für die Sach- und Rechtsprüfung durch den PA) sind zu diesem Zeitpunkt ebenfalls bereits entstanden. Zwar wird der Abgemahnte nicht mehr als die erste Unterlassungserklärung unterzeichnen müssen, die Kosten aller anderen sind ihm als Verursacher doch zuzurechnen, oder nicht?
 

Das gelbe U

*** KT-HERO ***
Mit "Hausmitteln" und ohne Zugriff auf Kommentar und Datenbank, komme ich zum gegenteiligen Ergebnis.

Zwei Urteile (OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 82/02 vom 02.10.2002; LG- Hamburg - Urteil 327 O 529/08 vom 22. Januar 2009) sagen, dass Mehrfachabmahnung nur dann unzulässig sind, wenn sie missbräuchlich koordiniert waren.

Zulässigkeit ist eine Sache. Kosten sind eine andere. Unzulässige Abmahnung eröffnet ganz andere Möglichkeiten der Gegenwehr als nur nicht zu zahlen *hüstel*. Hast Du Volltext oder wenigstens die Stelle, in der es um die Kosten geht? Oder waren das Entscheidungen, in denen es nur um die Kosten ging?
 
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Das gelbe U

*** KT-HERO ***
Die Entscheidung hilft leider nicht weiter denn die sind dort schon an der Zulässigkeit gescheitert. Nochmal: Zulässigkeit ist unabdingbare Vorraussetzung aber nicht hinreichend für eine Kostenfolge des Abgemahnten. Dazwischen stehen dann noch Begründung und eben am Schluss die Frage danach, wie eine Kostenauferlegung gerechtfertigt werden kann. Da gab es, wenn ich mich richtig erinnere, zwei grundsätzliche Wege: GF ohne Auftrag (Kostenfolge: §683BGB) oder Schadensersatz für die Aufwendungen des Rechtsanwalts. Bei GF ohne Auftrag ist die Sache klar: Nur die erste zählt. Bei Schadensersatz kommt es auf den Einzelfall an. Nun die Frage: Nach was richtet sich die UWG-Abmahnung?

Und jetzt kommts (also die Überraschung für mich, hatte nicht mit einer lex specialis gerechnet): Im §12(1) S. 2 UWG heißt es: "Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden." Berechtigt wird die Abmahnung immer dann sein, wenn zum Zeitpunkt des Abmahnung, im Zweifel also im Zeitpunkt des Zugangs beim Abgemahnten, die unlautere Handlung besteht. Bei uns also die Seite abrufbar ist. Mit anderen Worten, zumindest so lange die Seite am Netz ist, müsste man munter Abmahnungen mit Kostenfolge dahin schicken können. Problem: So bald das klar nach koordinierter Aktion aussieht, ist es vorbei - siehe Dein oben zitiertes Urteil
 

studi

GOLD - Mitglied
Naja das Urteil zeigt zumindest auf, was ich wissen wollte, oder nicht? Also kann ich jetzt konstatieren, dass mehrfache Kosten bei Mehrfachabmahnung möglich sind, so wie meine Ausgangsfrage war und du deine Meinung noch geändert hast? Wenn diese Fallgruppe über das Tatbestandmerkmal der Zulässigkeit gelöst wird, dann ist es so.

Das alle anderen Merkmale des Anspruch auch erfüllt sein müssen, ist mir schon klar. Wenn diese jedoch keinen Belang für den konkreten Fall (fehlendes Impresseum, Mehrfachabmahnung) haben, ist es sicher nicht sinnvoll diese diskutieren. Es könnte unübersichtlich werden.:) Ich meine, wenn der Anwalt sein Werk zum Abgemahnten schickt, wird man ihm noch abkaufen das er entsprechende Aufwendungen für Sach- und Rechtsprüfung hatte. Ich wüsste jetzt nicht, warum das bei Impressumverstoß oder vorauseilenden Brief des Kollegen nicht so sein sollte. Gleiches dürfte für den Rest der Tatbestände gelten.

Oder hattest du im Kommentar neben der Missbräuchlichkeit, die man bereits in der Zulässigkeit prüft noch weitere TB- Merkmale gefunden, die kritisch sind für die KONKRETE Konstellation?
 
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