Lizenz des zweitenPAtentinhabers

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Erfinder A ist bei Firma B beschäftigt.
Erfinder C ist bei Firma D beschäftigt.

Gemeinschaftlich machen A und C eine Erfindung. Diese wird jeweils vom entsprechenden Arbeitgeber (B,D) in Anspruch genommen und angemeldet.

Firma B produziert unter dem Schutzbereich fallende Produkte. Firma D möchte eine einfache Lizenz an Firma E geben, welche ein Wettbewerber von B ist.
B möchte D die Lizenzierung untersagen!

Eure Meinung?
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Der Sachverhalt ist reichlich unvollständig.

Selbst wenn unterstellt wird, dass es sich jeweils um Diensterfindungen handelt, kann nicht geklärt werden, ob B und D bzgl. der Erfindung eine Bruchteilsgemeinschaft oder eine GbR bilden.

Wenn die Erfindung zufällig entstanden ist und keine geschäftlichen Beziehungen zwischen B und D bestanden, dann liegt eine Bruchteilsgemeinschaft vor. Wenn B und D eine Kooperation hatten aus der heraus die Erfindung entstanden ist, dann ist es eine GbR. In letzteren Fall sind die Verhältnisse klar, wenn nichts abweichendes bzgl. Mehrheitsentscheidungen vereinbart ist: Hier kann nur gemeinsam über eine Lizenz entschieden werden.

Im ersten Fall hängt es davon ab, welche Miterfinderanteile bei B bzw. D liegen. Hat D die Mehrheit kann B überstimmt werden.

Lies Dir die wirklich guten Passagen dazu im Kraßer Patentrecht durch.
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Ich habe den Sachverhalt bewusst offen formuliert, um eine breite Diskussion anzuregen.

Für mich stellt sich viele Fragen:

- wann genau von ist von BGB Gesellschaft auszugehen und wann von einer Bruchteilsgemeinschaft
- Ich bezweifle, dass bei einer BGB Gesellschaft (und auch bei der Bruchteilsgemeinschaft) der Eine dem Anderen die einfache Lizenzierung verbieten kann, ausser es war der Zweck der BGB Gesellschaft die Wettbewerber auszuschließen oder die Patente ausschließlich selbst zu nutzen.
- Ist einfache Lizenzierung ein Ziehen der Früchte oder ein Verwaltungsakt mit Zustimmungspflicht
- Auch bezweifele ich, dass es auf die Erfinderanteile ankommt. Ich denke bei den Anmeldern wird nach Köpfen gerechnet und nicht nach Erfindungsbeiträgen.

Fragen über Fragen. Wie gesagt, ich möchte das sehr breit diskutieren, um möglichst viele Aspekte abzudecken.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Ich teile Deine Zweifel nicht. Statt im Detail darauf einzugehen, verweise ich einfach erneut auf den Kraßer. Der deckt das Thema für mich umfassend ab.
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
AW: Lizenz des zweiten Patentinhabers

@Alex:jura:

Eine kürzere Darstellung als von Lysios vorgeschlagen, aber auch schon mit diversen Facetten und vielen Rechtsprechungsnachweisen findest Du im Patentrechtskommentar von Mes (die "orangen" Kommentare vom Verlag Beck), dessen 3. Auflage erst letztes Jahr herausgekommen ist, unter § 6 Randnummer 22 bis 28.

Nach der gummielastischen Masse hat uns der BGH nebst weiterer Rechtsprechung nicht mehr viel Raum für (aussichtsreiche) eigene Auffassungen gelassen.

Natürlich sind da nach wie vor viele Varianten denkbar (und liegen bei jeder Kanzlei mit mittelständischen deutschen Mandanten auch immer wieder auf dem Schreibtisch, jedesmal etwas anders natürlich). Interessant beispielsweise, wenn Du einen der beiden Arbeitnehmererfinder A oder ganz besonders C vertrittst, der irgendwie auch gerne etwas haben möchte. Oder einen der beiden Arbeitgeber gegen ebenjenen Arbeitnehmererfinder. Oder den interessierten Lizenznehmer E, der gerade den Patentmitinhaber D übernimmt. Oder Du vertrittst in diesem Fall die Firma B. Oder Du bist Vertreter der europäischen Patentanmeldung und bekommst bei der Validierung einander entgegengesetzte Weisungen von B und D hinsichtlich der Länder. Vielleicht möchte der jeweilige Arbeitnehmererfinder ja dann die ihm freigegebenen Rechte in dem entsprechenden Land auch tatsächlich wahrnehmen... Oder Du berätst im Falle der Insolvenz von D den Insolvenzverwalter....

Frohes Schaffen
Blood für PMZ
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Gerade Gummielastische Masse II beschäftigt sich ja mit dem Ausgleichder Anmelder untereinander. So ist die Frage geklärt, dass kein Ausgleich stattfinden, weil ein Anmelder wesentlich erfolgreicher ist als der andere.

Spannender finde ich die Frage, ob in einer Bruchteilsgemeinschaft (um den SV deutlicher zu machen) der eine Anmelder dem anderen verbieten kann eine Lizenz zu erteilen.

Ein ausschließliche Lizenz kann der andere sicherlich nicht vergeben. Aber wie sieht es aus mit einer einfachen Lizenz.
Zum einen kann argumentiert werden, dass das Vergeben einer Lizenz ein Verwaltungsakt (§744 BGB) darstellt und deshalb der Zustimmung aller Patentanmelder bedarf.
Andererseits wird die Nutzung des anderen nicht beeinträchtigt (vielleicht wirtschaftlicher Schaden, aber genutzt werden kann sie) §§743 und 745 BGB.

Spannend ist es dann, wenn der eine eine Hochschule ist und der andere ein Industrieunternehemen. Unis können regelmäßig die Erfindung nicht gebrauchen (iSv. herstellen). Kann die Uni dann keine Lizenzen bergeben? Das wäre widersinnig und ich müsste den meisten Hochschulen empfehlen keine Patentierung durchzuführen.
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
AW: Lizenz des zweiten Patentinhabers

Zwischen einer Uni und einem Industrieunternehmen kann es in der Praxis aber nicht zu einer reinen Bruchteilsgemeinschaft kommen.

Ähnlich sieht es auch bei anderen auf Forschung und Entwicklung ausgerichteten Institutionen aus (Ingenieurbüros, Fraunhofer).

Da steht doch immer eine Kooperation dahinter, wenn auch vielleicht eine gescheiterte.

Im Übrigen werden BGB § 743 ff doch gerade von Krasser oder Mes erörtert.
 
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