Einschränkungen bei Bescheidserwiderung

valencia1898

Schreiber
Hallo allerseits

Hat jemand Erfahrungen mit Einschränkungen der ursprünglichen Ansprüchen? Kann man beispielsweise auf Verfahrensansprüche für eine Vorrichtung verzichten?

Grüsse

Valencia
 

pa-tent

*** KT-HERO ***
Existiert überhaupt eine praktische literatur über Anspruchsfassungs, -änderungs und Bescheidserwiderungstechniken?

Einen Einblick (inkl. möglicher Vertiefung) in derartige "Techniken" erwirbt
man durch die sog. "Ausbildung" bei einem deutschen Patentanwalt oder
einem vor dem EPA zugelassenen Vertreter. Dass man in den angesprochenen
"Techniken" kundig ist, darf man beispielsweise nach ca. 3 Jahren erstmals
bei Europ. Eignungsprüfung im A-Teil (Anspruchsfassung) und im
B-Teil (Anspruchsänderung, Bescheidserwiderung) nachweisen.

Wer derartige "Techniken" durch eine "praktische literatur" erwerben will, macht
sich in diesem Forum irgendwie verdächtig, ein Mitschwimmer im Patentstrom
werden zu wollen, ohne den zeit- und kostenintensiven Weg einer "Ausbildung"
beschreiten zu können/wollen.

Trotzdem zum Abschluss noch ein kleiner Literaturhinweis:
Zum Erlernen (jedoch nur aus der Sicht eines EPA-Prüfers und nicht
eines Anwalts) der angesprochenen Techniken taugen die
EQE-Kompendien für den A- und B-Teil (also die alten Prüfungen inkl. Musterlösung)
und die "Richtlinien für die Prüfung am EPA".
 
Zuletzt bearbeitet:

valencia1898

Schreiber
Lieber Verdächtigensucher,
bekantlich ist dieser Forum nicht für persönliche Angriffe. Was und wie weit Du die Begriffe "praktische literatur" und "techniken" interpretieren willst und kannst, ist subjektif. Es ist vermutlich eine Tatsache, dass man auch im Patentwesen aus mindestens 300 T. Wörter der deutschen Sprache beim etwas Ausdrücken nicht viel in Anspruch nimmt.

Gruss
 

pak

*** KT-HERO ***
Hallo Valencia1898,

bleib cool ;), pa-tent will Dich hier sicher nicht persönlich angreifen. Im Grunde hat er Dir mit seinem Beitrag bereits eine wesentliche "Technik" für den Beruf vor Augen geführt, nämlich sich genau auszudrücken und den Sinngehalt von Begriffen zu ergründen, notfalls zu hinterfragen. Du musst berücksichtigen, dass Kandidaten bzw. Patentanwälte darauf getrimmt werden bzw. wurden, genau dies zu tun. Tatsächlich konnte auch ich mich des "Verdachts" nicht erwehren, dass Du mal eben schnell in die Materie einsteigen möchtest, jedoch keine Ausbildung anstrebst (was nicht als Anfeindung gemeint ist!). Auch hat pa-tent recht, wenn er schreibt, dass die Ausbildung bei einem Patentanwalt zum Erlernen des Berufes wesentlich ist, da man - von einigen Ausnahmen vielleicht abgesehen - auch in unserem Bereich im Wesentlichen aus der Praxis lernt ...

Gruß

pak
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Noch eine Anmerkung zu Deiner ursprünglichen Frage:

...
Kann man beispielsweise auf Verfahrensansprüche für eine Vorrichtung verzichten?

Rein formal kannst Du auf (fast) alles verzichten, solange noch ein einziger Anspruch übrig ist, der Gegenstand der Prüfung sein kann (wie schon von pak erwähnt).

Eine andere Frage ist hingegen, ob Du auf irgendwelche Ansprüche verzichten kannst, ohne den späteren Schutzbereich einzuschränken. Diese Frage ist wesentlich schwieriger zu beantworten und stets vom konkreten Einzelfall abhängig.

Ein Beispiel: Du hast Ansprüche auf eine Vorrichtung und auf ein Verfahren zum Betrieb dieser Vorrichtung. So ein Verfahren muss nicht in allen Fällen auf die beanspruchte Vorrichtung beschränkt sein - wenn Du also den Verfahrensanspruch fallen lässt, kannst Du es später möglicherweise nicht verbieten, dass jemand das Verfahren mit einer anderen Vorrichtung, die dem Vorrichtungsanspruch nicht unterfällt, benutzt.
 
Oben