DE Anspruchsgebühren Nationale Phase DE

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Schreiber
Für Internationale Anmeldungen, die in die nationale Phase DE eintreten, müssen seit kurzem Anspruchsgebühren gezahlt werden.

Dies ist besonders dann problematisch, wenn die Internationale Patentanmeldung sehr viele Ansprüche erhält und die Anzahl der Ansprüche innerhalb der Internationalen Phase nicht reduziert worden ist (kommt z.B. vor bei US-Anmeldern).

Anders als für Europäische Patentanmeldungen sehe ich derzeit keine Möglichkeiten, die Anzahl der Ansprüche zu reduzieren, um Anspruchsgebühren zu sparen.

Sieht das hier jemand anders? Gibt es hier ggf. bereits Erfahrungen? Muß man in den sauren Apfel beißen, und alle Anspruchsgebühren zahlen?
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
Anders als für Europäische Patentanmeldungen sehe ich derzeit keine Möglichkeiten, die Anzahl der Ansprüche zu reduzieren, um Anspruchsgebühren zu sparen.

Sieht das hier jemand anders?

Art. 28 i.V.m. R. 52.1b) PCT (falls kein Kapitel II-Verfahren durchgeführt wurde) oder Art. 41 i.V.m. R. 78.1 b) PCT (falls Kapitel II-Verfahren durchgeführt wurde) sollte doch ein Recht auf Änderungen der Ansprüche für das DE-Verfahren geben?
 

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Schreiber
Vielen Dank

Aber dies sind nach meinem Verständnis Handlungen, die man erst nach der Nationalisierung durchführen kann.

Die Anspruchsgebühren (die Bestandteil der Anmeldegebühren sind) müssen leider schon bei Einleitung entrichtet werden.
 

Gerd

*** KT-HERO ***
Hi,

war es nicht so, dass wenn man die Anspruchsgebühren nicht entrichtet, einfach die überzähligen Ansprüche wegfallen?
Falls im Prüfungsverfahren wieder mehr Ansprüche eingeführt werden, ist dann eine Nachzahlung fällig.
Bin mir da jetzt aber nicht ganz sicher.

Gruß
Gerd
 

union

*** KT-HERO ***
Hi,

war es nicht so, dass wenn man die Anspruchsgebühren nicht entrichtet, einfach die überzähligen Ansprüche wegfallen?

Nein, mehr als 10 Ansprüche führen zu einer erhöhten Anmeldegebühr. Die Rechtsfolge bei nicht rechtzeitiger oder nicht in voller Höhe getätigter Zahlung der erhöhten Anmeldegebühr ist, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, §6 Abs. 2 PatKostG. In DE gibt es keine separaten "Anspruchsgebühren". Sehr blöde Regelung.

Somit müssen alle Ansprüche in Form einer erhöhten Anmeldegebühr fristgerecht gezahlt werden.

Wie wär's denn vorliegend damit, nur die unabhängigen Ansprüche als solche einzureichen und den Rest (alle abhängigen) ans Ende der Beschreibung zu packen? Oder sind's vorliegend sogar mehr als 10 unabhängige Ansprüche?

union
 

union

*** KT-HERO ***
Wie wär's denn vorliegend damit, nur die unabhängigen Ansprüche als solche einzureichen und den Rest (alle abhängigen) ans Ende der Beschreibung zu packen? Oder sind's vorliegend sogar mehr als 10 unabhängige Ansprüche?

union

Das war ein falscher Vorschlag, sorry, ich hab's jetzt erst richtig kapiert.

Anders als für Europäische Patentanmeldungen sehe ich derzeit keine Möglichkeiten, die Anzahl der Ansprüche zu reduzieren, um Anspruchsgebühren zu sparen.

Das scheint tatsächlich so zu sein, denn Art. 28 iVm R.51 Abs. 1b PCT ist erst nach Nationalisierung möglich, wobei die erhöhte Anmeldegebühr bis zum Ablauf der Art. 22 Abs.1 PCT Frist zu zahlen ist (Art III, §4 Abs. 2 IntPatÜG). Nicht- oder Nichtvollständigzahlung innerhalb dieser Frist = Zurücknahme der Anmeldung. Spätere Reduktion der Ansprüche (Art. 28 iVm R.51 Abs. 1b PCT) führt nicht zu nachträglicher Ermäßigung/Rückzahlung der Gebühr. Unglaublich, was diese blöde neue Regelung der "erhöhten Anmeldegebühr" noch alles für negative Konsequenzen hat.

Interressant in diesem Zusammenhang ist noch folgendes Zitat aus untem stehenden DPMA Link (Hervorhebung von mir):
Die neu eingeführten Gebührenregelungen sind nur auf diejenigen PCT-Anmeldungen anwendbar, die am 1. Oktober 2009 oder später beim ausländischen Anmeldeamt eingereicht wurden (Art. III § 4 Absatz 2 Satz 1 IntPatÜG).
Wurde die PCT-Anmeldung beim DPMA eingereicht (DPMA = Anmeldeamt), gilt die nationale Anmeldegebühr gemäß Art. III § 4 Absatz 2 Satz 2 IntPatÜG bereits mit Zahlung der Übermittlungsgebühr als entrichtet. Da die Anmeldegebühr unabhängig von der Zahl der eingereichten Ansprüche als entrichtet gilt, kann sich die Anmeldegebühr auch während des Verfahrens nicht mehr aufgrund einer Erhöhung der Anzahl der Patentansprüche ändern.
http://www.dpma.de/service/dasdpmainformiert/archiv/hinweisanmeldegebuehr/index.html

Aber das hilft im vorliegenden Fall auch nicht weiter, da hier ja US=RO. Somit sehe ich's genauso wie Image:

Bei einer PCT Anmeldung, z.B. aus US, die direkt nach DE nationalisiert werden soll und deren Zahl an Ansprüchen während der internationalen Phase nicht auf 10 reduziert wurde, wird eine erhöhte Anspruchsgebühr mit Ablauf der 30 Monate fällig, die nicht vermieden werden kann.

union
 

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Hi

Das Problem ist, dass das ganze noch nicht gesetzlich verankert ist. Das erfolgt erst mit dem nächsten Patentänderungsgesetz.

Allerdings wird es nach dem jetzigen Stand dann so sein:

- wenn keine Änderung der Ansprüchszahl in der int. Phase => Gebühr nach eingereichten Ansprüchen
- wenn in der int. Phase Ansprüche dazukommen => Gebühr für die höhere Anzahl an Ansprüchen, wenn diese nicht bezahlt werden, gelten die Änderungen als nicht durchgeführt
- wenn die Anzahl in der int. Phase verringert wird => nicht geregelt, Ätsch => Gebühr nach eingereichten Ansprüchen

Also nicht sehr hilfreich, diese Änderung

Grüße

Ah-No Nym

PS:

Auszug aus der Begründung zum Referentenentwurf:

Diese Änderung des IntPatÜbkG dient der Übernahme der bereits bewährten Amtspraxis
bei der Anforderung von Gebühren bei Einleitung der nationalen Phase von internationalen
Anmeldungen nach dem PCT und ergänzt in dieser Weise die Änderung des Patentkostengesetzes
durch Artikel 4 dieses Gesetzes. Es wird nunmehr im IntPatÜbkG ausdrücklich
geregelt, dass auch dann, wenn die Anzahl der Ansprüche in der Anmeldung
vermehrt wird und deshalb eine höhere Gebühr zu zahlen ist, die Fälligkeitsregelung des
PCT gilt (grundsätzlich Fälligkeit innerhalb von 30 Monaten seit Priorität gemäß Artikel 22
PCT, sofort fällig bei Antrag auf vorzeitige Bearbeitung durch das Bestimmungsamt gemäß
Artikel 23 Absatz 2 PCT). Ferner wird klargestellt, dass der sich aus der neuen, höheren
Gebühr ergebende Unterschiedsbetrag spätestens drei Monate nach der in dieser
Weise zu bestimmenden Fälligkeit gezahlt werden muss, andernfalls die Änderung als
nicht vorgenommen gilt.
 

PAmuckl

SILBER - Mitglied
Ich sehe das also so:

- Erhöhte Anmeldegebühr
- noch nicht gesetzlich verankert

und trotzdem greift dann §6 II PatKostG ?

(und ganz nebenbei: und das obwohl DPMA-Prüfer nicht die 110 US-Ansprüche prüfen würde sondern die 10 bei Einleitung der Nationalisierung)

Richtig?
Das ist m.E. ja schon ein Hammer. Stehe ich damit alleine?
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
Dass eine gesetzliche Regelung für PCT-Anmeldungen bislang fehlt, kann man nicht sagen: Vor Ziffer 311 000 und 311 050 wird auch jetzt schon auf Art. III § 4 Abs. 2 S. 1 IntPatÜG (also auf den Eintritt in die nationale Phase) verwiesen. Nur fehlt es leider an einer ausdrücklichen Regelung, welche Anspruchszahl bei Änderung der Anspruchszahl bei oder vor Eintritt in die DE-Phase maßgeblich ist.

Die Formulierung im Entwurf zur Patentrechtsnovellierung halte ich übrigens auch für recht unglücklich. Dort heißt es: "Sind die Ansprüche der internationalen Anmeldung im Verfahren vor dem Internationalen Büro geändert worden und ergibt sich dadurch eine höhere Gebühr nach dem Patentkostengesetz, so wird der Unterschiedsbetrag fällig ..." Zumindest nach der Terminologie des PCT sind beispielsweise Änderungen im Kap. II-Verfahren Änderungen im Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beuaftragten Behörde und nicht Änderungen in einem Verfahren vor dem IB. Da scheinen also schon die nächsten Probleme vorprogrammiert, ob für die Gebühren nur Änderungen nach Art. 19 oder auch nach Art. 34 PCT gemeint sind (letzteres dürfte wohl beabsichtigt sein).
 

PAmuckl

SILBER - Mitglied
Sorry, nochmal ich!In Art. III § 4 Abs. 2 S. 1 IntPatÜG wird ausdrücklich auf § 34 PatG Bezug genommen.§ 34 = ERTEILUNG eines Patents, d.h. innerhalb 30-Mon-frist (A 22 I PCT) mit Einleitung der nationalen Phase wird das Verfahren zur "Erteilung" eines Patents eingeleitet. Entsprechend würde nur geringere Anzahl an Ansprüchen Gegenstand des Verfahrens nach § 34 PatG (z.B. von 100 auf 10 reduziert, dies muss allerdings gleichzeitig mit Einleitung) sein. Dies wird auch durch A 23 I PCT unterstützt, da DPMA während der internationalen Phase nicht bearbeiten darf, d.h. ein Verfahren zur Erteilung ist hier nicht möglich und beginnt folglich mit Einleitung.Wegen des Bearbeitungsverbots des DPMA nach A 23 I PCT ist die zu entrichtende Anmeldegebühr nicht mit PCT-Anmeldung fällig sondern erst mit Einleitung (Art. III § 4 Abs. 2 S. 1 IntPatÜG + Ziffern 311 000 und 311 050 ). Demzufolge gilt Anlage A I 1 = Anmeldeverfahren. Wenn jetzt nur noch 10 Ansprüche eingereicht werden, bilden diese Grundlage des Anmeldeverfahrens /Verfahrens zur Erteilung eines Patents (siehe oben). Demzufolge wäre KEINE Anspruchsgebühr zu zahlen (311 000), da nur 10 Ansprüche Grundlage sind.Wo ist da bei mir der Wurm drinne? Oder ist da keiner?Gruß und Danke für die anregende Diskussion.
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
... zu entrichtende Anmeldegebühr nicht mit PCT-Anmeldung fällig sondern erst mit Einleitung (Art. III § 4 Abs. 2 S. 1 IntPatÜG + Ziffern 311 000 und 311 050 ) ...
Soweit ich die Logik des DPMA bei der Sache verstehe, ist maßgeblich, dass sich Ziffer 311 050 auf die Anmeldung (also die ursprüngliche Fassung der PCT-Anmeldung) bezieht.

Um noch einmal auf Deine vorangegangene Frage zurückzukommen (§ 6 II PatKostG), weil es da evtl. ein Missverständnis gab: Wenn man bei Einleitung der nat. Phase zwar alle Anspruchsgebühren für die ursprüngliche Fassung zahlt, aber nicht für etwaige Erhöhung der Anspruchszahl bei Änderungen nach Art. 19 oder 34 PCT, hat das nur die Folge, dass die entsprechenden Änderungen nicht berücksichtigt werden. Im Verfahren vor dem DPMA kann man die Änderungen dann aber erneut einreichen, da sie ja gestütz sein sollten. Wenn man die Anspruchsgebühren für die ursprüngliche Fassung nicht zahlt, führt dies dazu, dass die Phase nicht wirksam eingeleitet wird.

Ich habe übrigens gehört, dass zumindest in Einzelfällen noch Rettung möglich war, wenn bei Eintritt in die nationale Phase die Prüfungsgebühr gezahlt wurde und die fehlende (ansoruchsabhängige) Anmeldegebühr kleiner war als die Prüfungsgebühr. Dann hat sich das DPMA anscheinend schon in Einzelfällen überzeugen lassen, dass eigentlich die volle Anmeldegebühr gezahlt werden sollte und die Prüfungsgebühr noch nicht gezahlt werden sollte. Der Zahlungszweck für die Prüfungsgebühr wurde also umgedeutet. Ich weiß aber nicht, ob das immer funktioniert.
 
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