Nichtigkeitsberufung - Mitwirkender Rechtsanwalt

Fip

*** KT-HERO ***
Wenn im erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahren die Mitwirkung eines Rechtsanwalts angezeigt wurde und man gegen das Urteil des BPatG Berufung einlegt, muss in der Berufungsinstanz vor dem BGH die Mitwirkung des Rechtsanwalts erneut angezeigt werden, damit dessen Kosten erstattungsfähig sind? Oder wirkt die erstinstanzliche "Mitwirkungsanzeige" quasi im Berufungsverfahren fort?

Bedarf es zur Erstattungsfähigkeit überhaupt einer Mitwirkungsanzeige oder genügt es, dass der Rechtsanwalt tatsächlich mitgewirkt hat und diese Mitwirkung glaubhaft ist, auch wenn dessen Mitwirkung nicht angezeigt wurde?

Die Literatur, die mir zur Verfügung steht, ist hier etwas dürftig. Zwar wird regelmäßig die Doppelvertretung behandelt und es ist auch regelmäßig davon die Rede, dass die Mitwirkung zu Beginn des Verfahrens angezeigt werden sollte, aber es geht daraus meiner Ansicht nach nicht eindeutig hervor, ob die Mitwirkungsanzeige Voraussetzung ist und ob sie in der zweiten Instanz wiederholt werden muss.
 

Rex

*** KT-HERO ***
Die Mitwirkung muss nach § 104 (2) 1 ZPO glaubhaft gemacht werden. Dazu gehört die Anzeige der Mitwirkung zu Beginn des Rechtsstreits (OLG Frankf Grur-rr 06, 422).
 

Fip

*** KT-HERO ***
Vielen Dank, Rex.

Meiner Ansicht nach sagt die Entscheidung nur, dass die Mitwirkungsanzeige zu Beginn des Verfahrens (zumindest im Leitsatz heißt es gerade nicht "Rechtsstreit") zur Glaubhaftmachung ausreicht.

Für den umgekehrten Fall, dass die Mitwirkungsanzeige nicht vorliegt, bedeutet die Entscheidung nicht notwendigerweise, dass nicht andere Glaubhaftmachungsmittel zur Verfügung stehen oder dass die Mitwirkungsanzeige nicht auch nachgereicht werden kann.

Und die Entscheidung (die ich zugegebener Maßen nicht bis ins letzte Detail gelesen habe) sagt auch nichts darüber aus, ob die Glaubhaftmachung der Mitwirkung im Verfahren für jede Instanz neu zu erfolgen hat.
 

grond

*** KT-HERO ***
Ich hatte dasselbe Problem. Wir haben uns dann damit beholfen, dass wir einfach in jeder Instanz einmal darauf hingewiesen haben (Papier ist geduldig, sicher ist sicher usw.). Bei den Terminen waren wir sowieso gemeinsam, was wohl als Glaubhaftmachung ausreichen sollte... :)
 
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