Nationale Phase DE, nicht recherchierter Gegenstand

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Im Rahmen einer nationalen Phase DE möchte ich einen im Internationalen Verfahren nicht recherchierten Gegenstand weiterverfolgen. Dieser Gegenstand war bislang nur in der Beschreibung enthalten, nicht jedoch in den Ansprüchen. Im Hinblick auf den recherchierten Gegenstand sollte er uneinheitlich sein.

In einer regionalen Phase EP wäre eine Weiterverfolgung dieses Gegenstands nur im Rahmen einer Teilanmeldung möglich (sofern das EPA ISA war, was hier der Fall ist)

Aber in der DE-Anmeldung müsste ich keine Teilanmeldung einreichen. Sehe ich das richtig?
 

union

*** KT-HERO ***
Im Rahmen einer nationalen Phase DE möchte ich einen im Internationalen Verfahren nicht recherchierten Gegenstand weiterverfolgen. Dieser Gegenstand war bislang nur in der Beschreibung enthalten, nicht jedoch in den Ansprüchen. Im Hinblick auf den recherchierten Gegenstand sollte er uneinheitlich sein.

In einer regionalen Phase EP wäre eine Weiterverfolgung dieses Gegenstands nur im Rahmen einer Teilanmeldung möglich (sofern das EPA ISA war, was hier der Fall ist)

Aber in der DE-Anmeldung müsste ich keine Teilanmeldung einreichen. Sehe ich das richtig?

Ja, aus meiner Sicht ist das korrekt. Eine gleichwertige Regelung zu R.137(5) EPÜ scheint es im PatG/IntPatÜG nicht zu geben.

Das ist tatsächlich eine interessante Option, z.B. auch wenn in der int. Phase Uneinheitlichkeit beanstandet wurde und keine weitere Recherchengebühr (Art. 17(3a) PCT) gezahlt wurde...
 

union

*** KT-HERO ***
Mir stellt sich die Frage, ob ich im nationalen DE-Verfahren erneut Recherchengebühren bezahlen muss?

Mir auch! :)

Meiner Meinung nach zieht Art. III §7 S.2 IntPatÜG. Demzufolge tritt keine Ermäßigung der Prüfungsantragsgebühr ein, da der Int. Recherchenbericht ja die nun beanspruchten Teile der Anmeldung nicht abdeckt.

Somit wäre die volle Prüfungsantragsgebühr zu zahlen, die bekanntlich die Gebühr für die Recherche mit einschließt.

Wenn man im vorliegenden Fall nach Nationalisierung hingegen unter Verweis auf Art. III §7 S.1 IntPatÜG nur die ermäßigte Gebühr für den Prüfungsantrag zahlt (zum Beispiel, weil die PaFas bei Nationalisierungen so getrimmt sind), so sollte der Antrag wegen nicht vollständiger Zahlung der Gebühr eigentlich als zurückgenommen gelten (§6(2) PatKostG).

Aber ich frage mich ernsthaft, wem das auffallen sollte (einem Prüfer am DPMA??) und vermute, dass spätestens eine später erfolgende Erteilung diesen Mangel heilen würde...
 
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