2. Klausur Heutige 2. Klausur (13.05.2011) mit meinem Lösungsversuch

AachenerKreuz

GOLD - Mitglied
p { margin-bottom: 0.21cm; } Anbei die heutige 2. Klausur und hier stichwortartig mein Lösungsversuch. Ich habe von den Mitkandidaten schon vernommen, dass ich wohl mal wieder an entscheidender Stelle den falschen Draht durchgekniffen habe: man hätte das Ganze wohl über § 1004 BGB wegen Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb machen müssen. Aber ich habe mich für UWG entschieden und für mehr reichte die Zeit nicht. Mein bei der Abgabe vorhandenes Gefühl, etwas einigermaßen Brauchbares fabriziert zu haben, zerplatzte also Sekunden später wie Ende März mein Winterreifen auf der Autobahn.


Einstieg: nach beiderseitiger Erledigungserklärung wird das Gericht durch Endurteil aussprechen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. § 91a ZPO: dann wird auf der Basis des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten entschieden, d.h. es wird geprüft, wie der Rechtsstreit auf der Basis der Informationslage bei der Erledigungserklärung ausgegangen wäre.


Also werden die Kosten den Beklagten auferlegt, wenn die Klage im Zeitpunkt der Erledigungserklärung zulässig und begründet war.


Bei der Zulässigkeit habe ich jetzt § 124 HGB analog reingebracht: nach BGH-Rechtsprechung ist die Außen-GbR rechtsfähig, also nach § 50 (1) ZPO auch parteifähig. Dann bin ich noch auf den Auflösungsbeschluss eingegangen: wenn es die GbR nicht mehr gibt, auch keine Partei?! Aber der Beschluss bewirkt nur, dass die GbR ihren Zweck auf „Abwicklung“ ändert, während sie weiterhin besteht. Also weiterhin Partei. Also keine Probleme mit der Zulässigkeit.


Begründetheit: Anspruchsgrundlage § 8 (1) UWG unzulässige geschäftliche Handlung, also erstmal geschäftliche Handlung (+). Unzulässigkeitsgrund § 7 (2) Nr. 3 (E-Mail). Darauf eingegangen, warum es sich um Werbung handelt, obwohl doch kein konkretes Produkt angepriesen wird. Daraus dann gleich noch aus § 3, 4 einen Unzulässigkeitsgrund wegen Verschleierung des Werbecharakters gezimmert einschließlich Spürbarkeit – gerade bei einem Patentanwalt entsteht der Eindruck, es sei was Wichtiges, was er braucht, um sich auf dem Laufenden zu halten, und dann ist es so ein Mist.


Problem: § 8 (3) Nr.. 1 UWG: ist es ein „Mitbewerber“? § 2 (1) Nr. 3 verlangt nur, dass der mit einem oder mehreren Unternehmen in Wettbewerb steht. Nicht unbedingt mit B-GmbH, es reicht, dass ABC mit anderen Patentanwälten in Wettbewerb steht! Also weiterer Begriff als „Wettbewerber“ im GWB, wo das immer auf den gleichen Markt bezogen ist. Also berechtigt zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs.


Soll dann nach § 12 (1) UWG abgemahnt haben, hat er getan. Wiederholungsgefahr § 8 (1) UWG? Kann überhaupt wiederholt werden (+). Ausgeräumt durch Versprechen ohne Strafbewehrung? (-) schon wegen § 12 (1) UWG. Abbestellmöglichkeit? Könnte nach § 7 (3) Nr. 4 UWG den Charakter „unzumutbare Belästigung“ zerstören. Aber nur, wenn § 7 (3) Nr. 1-3 ebenfalls vorliegen.


Anspruch nur gegen G oder B-GmbH oder beide? G hat gehandelt, nach § 8 (2) UWG muss sich B-GmbH das Handeln zurechnen lassen, egal ob er jetzt GmbH-Geschäftsführer, Angestellter, Arbeitnehmer oder was auch immer ist.


Verallgemeinerung des Anspruchs zulässig? Formulierung etwas weiter als die ursprüngliche Verletzung. Ja, zulässig, solange Kern noch umfasst, weil Wiederholung leicht abgewandelter, aber im Kern identischer Verfehlungen zu besorgen.


Also: Wäre der Rechtsstreit fortgesetzt worden, hätte ABC obsiegt. Also Kosten voll an ABC.


Abwandlung: § 13 GVG kurz Rechtsweg klären, wir haben hier zwar UWG, aber immer noch Bürger gegen Bürger und es geht um ein subjektives Recht, also bürgerlich. § 13 UWG: sachlich auf jeden Fall Landgericht ausschließlich. § 14 (1) UWG örtlich Sitz des Beklagten, (2) Ort der Handlung? Teilbar in Handlungsort und Erfolgsort. Also auch Düsseldorf, wo die Mail ankam, Tatort. Also hat ABC nach § 35 ZPO die Wahl zwischen beiden LG.


Funktionell: in § 13 (1) S. 2 UWG steht ein Hinweis, dass es auch auf Antrag (§ 96 (1) GVG) über die Kammer für Handelssachen geht.


1. Zusatzfrage


Kosten: § 91 ZPO nacherzählt. Rechtsmittel: § 99 (1) ZPO koppelt es an die Berufung, Berufung tut aber nicht, weil niemand beschwert. Also gleiche Situation wie in § 99 (2) ZPO: auch bei einem Anerkenntnisurteil ist keiner beschwert, also auch in diesem Fall sofortige Beschwerde gegeben. Vollstreckung? Die Kostenentscheidung als solche ist zunächst nur eine Entscheidung dem Grunde nach. Daraus kann ich noch nicht vollstrecken, ich muss erst Kostenfestsetzungsantrag stellen. Erst der Kostenfestsetzungsbeschluss ist ein Vollstreckungstitel nach § 794 ZPO.


2. Zusatzfrage


Mit dieser Frage habe ich dann den Rest der Zeit ausgefüllt, dementsprechend ging das durcheinander. In etwa hatte ich folgende Punkte:
* in der ZPO sind es zum einen die Revision und zum anderen die Rechtsbeschwerde
* beide haben unterschiedliche Anwendungsbereiche (Endurteile bzw. Beschlüsse)
* die absoluten Revisionsgründe sind die gleichen, wirken aber anders: bei der PatG-RB sind sie eine Ausnahme vom Zulässigkeitserfordernis, bei Revision und ZPO-RB muss man noch durch das Zulässigkeitstor, aber sie wirken bei der Begründetheit als unwiderlegliche Vermutung
* PatG-RB kann auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, Revision immer Grundsatz der Mündlichkeit 128 ZPO, also immer mündliche Verhandlung mit Ausnahme 552a durch Beschluss in total aussichtslosen Fällen
* Fristen gemeinsam, auch, dass beide es einlegen können


hab da wirklich bis zur letzten Minute geschrieben. Und hier kommt die Klausur (Original folgt noch, hier kann ich gerade nix scannen):


Fall (90 Punkte):


Die „A, B und C“ GbR ist eine Patentanwaltskanzlei mit Sitz in Düsseldorf. Sie erhält im Februar eine E-Mail nebst einem Newsletter von der B-GmbH, die ihren Sitz in Frankfurt hat. Der Newsletter enthält auf 12 Seiten Steuertipps für Freiberufler und ist durch den Geschäftsführer (G) der B-GmbH unterzeichnet.


Im März fordert die „A, B und C“-GbR die B-GmbH sowie den G zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die B-GmbH und G weigern sich, die begehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Stattdessen erklären sie, dass sie zukünftig von weiteren Zusendungen des Newsletters absehen werden.


Im Juli desselben Jahres erhebt die „A, B und C“-GbR sowohl Klage gegen die B-GmbH (Beklagte zu 1) als auch gegen den G (Beklagter zu 2). Es wird beantragt,


die Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, die Klägerin geschäftsmäßig per E-Mail anzuschreiben, um Informationen zu Entwicklungen im Steuerrecht in Form eines Newsletters zu übermitteln und/oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, ohne dass das tatsächliche oder vermutete Einverständnis der Klägerin vorliegt.“


Zur Begründung führt die Klägerin aus, ihr Geschäftsbetrieb werde durch unerwünschte Werbe-E-Mails gestört, da Arbeitszeit aufgewendet werden müsse, um unerwünschte Nachrichten auszusortieren. Zudem erfolge der Abruf der Mails „online“, so dass auch zusätzliche Telekommunikationsgebühren anfallen würden. Ein sofortiges Löschen von Werbe-Mails, ohne sie zu öffnen, könne bei Freiberuflern wegen deren gesteigerter Sorgfaltspflicht unter Umständen einen Haftungsfall auslösen. Von daher sei eine sorgfältige Prüfung für Freiberufler geboten.


Die Beklagte B-GmbH beantragt dagegen Klageabweisung, da sie im Anschluss an die geforderte Unterwerfungserklärung erklärt habe, dass sie von weiteren Zusendungen des Newsletters absehe. Zudem bestehe die Möglichkeit einer Abbestellung des Newsletters, weil dieser in zumutbarer Weise durch einfaches Anklicken endgültig abgestellt werden könne.


Im Dezember findet die mündliche Verhandlung statt. Nach Erhebung der Klage hat die Klägerin einen Auflösungsbeschluss gefasst. Im Hinblick darauf haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Rechtsstreits der jeweils anderen Seite aufzuerlegen.


Prüfen Sie gutachterlich, welche Überlegungen das Gericht anstellen und welche Entscheidung ergehen wird!


Abwandlung (30 Punkte):


Angenommen, die A, B und C-GbR ist sich im Vorfeld der Klageerhebung nicht ganz sicher, welches Gericht für die Klage zuständig wäre. Prüfen Sie gutachterlich die Zuständigkeit des anzurufenden Gerichts!


1. Zusatzfrage (30 Punkte):


Angenommen, die A, B und C-GbR würde zur Kostentragung verurteilt. Welche Kosten wären von dieser Entscheidung umfasst? Welches Rechtsmittel bzw. welcher Rechtsbehelf könnte gegen die Kostenentscheidung eingelegt werden? Könnte aus der Kostenentscheidung vollstreckt werden?


2. Zusatzfrage (30 Punkte):


Patentanwaltskandidat K fragt Sie, mit welchem Rechtsmittel bzw. welchem Rechtsbehelf aus der ZPO man die Rechtsbeschwerde aus dem PatG am ehesten vergleichen kann? Erläutern Sie hierzu die bestehenden Gemeinsamkeiten und Unterschiede,


(es folgen als Anlage §§ 100-109 PatG)
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Oben