Teilanmeldung PCT/EP

Patentix

SILBER - Mitglied
Hi zusammen,

ich habe folgendes Problem: Bei einer Euro-PCT Anmeldung wurde in der Recherche Nichteinheitlichkeit festgestellt => 2 Erfindungen.Für die 2. Erfindung wurden keine weiteren Gebühren bezahlt. Kein Art. 31 Antrag (IPER). Jetzt stellt man fest, dass die 2. Erfindung doch interessant ist, die erste, recherchierte Erfindung aber nicht weiterverfolgt werden soll.
Nun bietet sich im europäischen Verfahren die Teilanmeldung an.
1. Frage: Ab wann kann die Teilanmeldung wirksam eingereicht werden? (vermutlich erst, wenn alle Bedingungen mach R. 159 erfüllt sind => EP-Verfahren wirksam eingeleitet wurde)
2. Frage: Kann die Zahlung der Prüfungsgebühr für die erste, nicht weiterzuverfolgende Anmeldung umgangen werden, um dann trotzdem eine Teilanmeldung einzureichen? (warum muss ich eine Prüfungsgebühr zahlen, wenn ich die Anmeldung nicht weiterverfolgen möchte, sondern nur eine Teilanmeldung einreichen möchte...gibt es Rückerstattungsmöglichkeiten?)

Vielen Dank im Voraus für die Antworten!
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
1. Frage: Ab wann kann die Teilanmeldung wirksam eingereicht werden? (vermutlich erst, wenn alle Bedingungen mach R. 159 erfüllt sind => EP-Verfahren wirksam eingeleitet wurde)
2. Frage: Kann die Zahlung der Prüfungsgebühr ... umgangen werden ...?

Bisherige Praxis ist wohl wirklich, dass die Bedingungen nach R. 159 erfüllt sein mussten, bevor man teilen kann. Das könnte sich aber im Hinblick auf G 1/09 und die dortigen Aussagen zur Anhängigkeit einer Anmeldung ändern. In epi Information 1/2011 gibt es auf S. 35-36 eine sehr gute Diskussion zu der Problematik. Visser meint dort, dass man jedenfalls durch Antrag auf vorgezogene Bearbeitung vor Ablauf der 31 Monate die Möglichkeit haben sollte, ohne Erfüllung der R. 159-Erfordernisse teilen zu können. Ich fand die Überlegungen sehr schlüssig und gut nachvollziehbar. Ist aber natürlich fraglich, ob man der erste sein will, der das ausprobiert, so lange es keine diesbezügliche Information des EPA gibt.
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
2. Frage: Kann die Zahlung der Prüfungsgebühr für die erste, nicht weiterzuverfolgende Anmeldung umgangen werden, um dann trotzdem eine Teilanmeldung einzureichen?

Zu dieser Frage noch ein Nachtrag (falls der traditionelle und sichere Weg gewählt wird ...): Nach Art. 11 b) GebO würde man zumindest 75% zurückbekommen können, wenn man innerhalb der R. 161/162-Frist die Stammanmeldung - nach Teilung - zurücknimmt. Die Sachprüfung kann ja innerhalb dieser Frist noch nicht begonnen werden.
 

Patentix

SILBER - Mitglied
Hi EQE2009,

vielen Dank für die Hilfe! Da hätte ich auch mal die epi Information lesen sollen, statt sie auf den To-Do Stapel zu legen, wie so manch anderes ;-)
 
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