EPÜ Art. 84 EPÜ (Klarheit)

Kugelblitz

GOLD - Mitglied
Wenn schon mal Chemiker da sind (hier), eine Frage betreffend die Klarheit eines Anspruchs, der eher in den Bereich der Chemie fällt:

Beansprucht wird ein Funktionsteil aus einem Material, das sich aus einem Stoff A (der genauer beschrieben ist) und einem Stoff B (der nicht näher spezifiziert ist) zusammensetzt, wobei der Stoff B derart ausgewählt sein soll, dass das Funktionsteil und somit das Materialdesselben im Zusammenspiel mit einem Stoff C (der nicht näher spezifiziert ist) eine bestimmte chemische Reaktion zeigt (beispielsweise Wärmeentwicklung).

Alles klar? Oder doch eher unklar im Sinne Art. 84 EPÜ ?

Kann der Einwand der mangelnden Klarheit dadurch überwunden werden, dass die Anmeldung zumindest eine Ausführungsform beschreibt, bei der der Stoff B und auch der Stoff C genauer spezifiziert sind?

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