AachenerKreuz
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Diese Klausur ist anders aufgebaut als die vom 26.01.2011. Eine eher Brot-und-Butter-Hauptfallfrage, mit der man die meisten Punkte holen können sollte (wenn man nicht wie ich noch den guten alten § 823 (1) BGB als zweite Anspruchsgrundlage vergisst zu prüfen), dann aber Zusatzfragen, die in Randgebieten schürfen bzw. in denen ganz alte Zeiten aus dem 1. oder 2. BGB-Skript nochmal wach werden, um zu testen, wer da noch einmal reingeguckt hat.
Ich weiß, dass diese Lösung Böcke enthält, nur nicht wo. Bitte hier ankreiden, ich geb das dann gesammelt an das Entwicklerteam. Ein paar Wochen haben die noch, die zugrundeliegenden Bugs in meiner DNA zu finden und Patches einzuspielen.
2. Hagen-Klausur vom 08.09.2010
Ausgangsfall
Zulässigkeit
Damit das LG Wuppertal zuständig ist, müsste zunächst der Rechtsweg zulässig sein. Nach § 13 GVG gehören bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten vor die ordentlichen Gerichte, zu denen das LG nach § 12 GVG gehört. Gestritten wird über einen Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung in einem Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 280 (1), 675 ff. BGB und somit über einen Gegenstand bürgerlich-rechtlicher Natur. Somit ist der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben.
Das LG müsste sachlich zuständig sein. Es ist nach § 71 (1) GVG zuständig für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. Keiner der Ausnahmetatbestände des § 23 Nr. 2 GVG ist einschlägig. Der Streitwert liegt über der in § 23 Nr. 1 GVG gesetzten Grenze von 5.000 €. Damit ist der Rechtsstreit nicht dem AG zugewiesen. Damit ist das LG zuständig.
Das LG Wuppertal müsste auch örtlich zuständig sein. Ein Rechtsstreit kann nach § 12 ZPO am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten R anhängig gemacht werden, sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Ein solcher ausschließlicher Gerichtsstand ist nicht gegeben. Somit kann die Klage am allgemeinen Gerichtsstand des R anhängig gemacht werden. Dies ist nach § 13 ZPO sein Wohnsitz Wuppertal. Damit ist das LG Wuppertal auch örtlich zuständig.
Die Klage müsste noch ordnungsgemäß erhoben sein. Dazu müssten die Prozesshandlungsvoraussetzungen erfüllt sein. Nach § 78 (1) ZPO fehlt dem K vor dem LG die Postulationsfähigkeit. K ist jedoch ordnungsgemäß durch einen Anwalt vertreten.
Ergebnis: Die Klage des K ist zulässig.
Begründetheit
K macht gegen den R einen Schadensersatzanspruch geltend wegen Verletzung seiner Pflichten aus einem entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 (1) BGB geltend.
Dazu müsste zunächst ein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen worden sein. R hat nicht bestritten, dass er seine Auskunft im Rahmen eines solchen Vertrages erteilt hat. Damit gilt als zugestanden, dass ein Geschäftsbesorgungsvertrag besteht. Somit kommt § 675 (2) BGB, nach dem ein Ratgeber nicht für die bei der Befolgung des Rates entstandenen Schäden haftet, dem R nicht zu Hilfe.
Damit ein Schadensersatzanspruch besteht, müsste R seine Pflicht aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag verletzt haben und diese Pflichtverletzung zu vertreten haben. Gegenstand des Vertrages ist, dass der R den K über seine tatsächlich bestehende Rechtslage informiert. R hat dem K eine falsche Auskunft gegeben. Damit hat er die ihm obliegende Leistung nicht wie geschuldet erbracht (Schlechtleistung). R hat nach § 276 (1) BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. R hat es unterlassen, sich über die aktuelle Gesetzeslage in Bezug auf den ihm vorgelegten Fall zu informieren. Von einem Anwalt wird aber selbstverständlich erwartet, dass er das aktuelle Recht kennt oder sich diese Kenntnis bei Bedarf verschafft.
R hat argumentiert, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die Gesetzesänderung zu erkennen. Nach Art. 82 GG werden Gesetze vor Inkrafttreten im Bundesgesetzblatt verkündet, das sich der R hätte verschaffen können. Zumindest hätte sich der R in Bezug auf die alles entscheidende Norm eine tagesaktuelle Fassung aus dem Internet oder von einem kommerziellen Datenbankanbieter verschaffen können. Die Behauptung des R entspricht somit offenkundig im Sinne von § 291 ZPO nicht der Wahrheit. Damit hat R die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und die Pflichtverletzung zu vertreten.
Durch die Pflichtverletzung müsste dem K in adäquat kausaler Weise ein Schaden entstanden sein. Schaden ist jede Einbuße, die der K an seinen Rechtsgütern wie Eigentum oder Gesundheit erleidet.
Klageantrag 1 bezieht sich auf die von K gezahlten Zinsen. Diese sind eine Vermögenseinbuße und somit ein Schaden des K. Die falsche Auskunft des K ist kausal für diesen Schaden, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. Ohne die falsche Auskunft hätte der K den Schaden seiner Haftpflichtversicherung gemeldet, statt das Darlehen aufzunehmen. Damit ist die falsche Auskunft kausal für den Schaden. Es ist zudem nicht ungewöhnlich, dass ein zum Schadensersatz Verpflichteter ein Darlehen aufnimmt, um seine Schuld zu begleichen. Damit war die falsche Auskunft auch adäquat kausal für den Schaden.
Ergebnis zu Klageantrag 1: Das Gericht wird diesem Klageantrag stattgeben einschließlich der Zinsen, die sich im Rahmen des § 291 BGB bewegen.
Klageantrag 2 ist auf § 252 (2) BGB gestützt. Der R hat dagegen vorgebracht, dass auch bei einer Falschberatung ein Schmerzensgeldanspruch nicht besteht, weil dieser Anspruch vom Gesetz für andere Fälle vorgesehen ist. Damit hat er den Anspruch substantiiert bestritten, so dass er nicht nach § 138 (3) ZPO als zustanden gilt, sondern weiter zu prüfen ist.
Damit der Schmerzensgeldanspruch begründet ist, müsste R dem K wegen einer Verletzung der Gesundheit zu Schadensersatz verpflichtet sein.
Dem könnte entgegenstehen, dass K keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen des Gesundheitsschadens selbst im Prozess geltend macht. § 252 (2) BGB ist jedoch eine materiellrechtliche Vorschrift, die daran anknüpft, ob dem K der Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Wegen des Dispositionsgrundsatzes liegt es allein bei K, ob er einen solchen Anspruch geltend macht. Verzichtet er auf die Geltendmachung, kann ihm nicht angesonnen werden, auch auf den Schmerzensgeldanspruch zu verzichten.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Gesundheit des K, der nach § 252 (2) BGB wiederum zum Schmerzensgeld berechtigt, könnte nach § 280 (1), 675 (1) BGB aus der zuvor erörterten Pflichtverletzung folgen. Dazu müsste zunächst durch die Pflichtverletzung die Gesundheit des K in adäquat kausaler geschädigt worden sein.
K hat den Nachweis für eine Schädigung, die im zeitlichen Zusammenhang mit der falschen Beratung entstanden ist, erbracht, und behauptet, dass die Schädigung durch die falsche Beratung verursacht wurde. Dies beweist noch nicht, dass die Belastungsstörung tatsächlich kausal mit der falschen Beratung zusammenhängt; es ist auch vorstellbar, dass die Belastung, auf die der K reagiert hat, der Hausbrand war. R hat jedoch die Kausalität zwischen der Falschberatung und der Schädigung nicht bestritten, so dass sie nach § 138 (3) ZPO als zugestanden gilt.
Die Kausalität müsste auch adäquat sein. Es ist nicht ungewöhnlich, dass die Psyche eines Menschen durch die Nachricht, seine Existenzgrundlage breche gerade weg, geschädigt wird. Somit ist die Schädigung des K auch adäquat kausal auf die Falschberatung zurückzuführen. Nach §§ 280 (1), 249 (2) ZPO hat K damit einen Anspruch, die Behandlungskosten als Schadensersatz von R zu verlangen.
Ergebnis zu Klageantrag 2: Das Gericht wird diesem Klageantrag stattgeben einschließlich der Zinsen, die sich im Rahmen des § 291 BGB bewegen.
Zusatzfrage 1
H könnte dem D nach § 72 (1) ZPO den Streit verkünden. Dies hätte den Vorteil, dass nach §§ 74 (3), 68 ZPO die eventuelle Feststellung im Urteil, dass das Produkt X patentverletzend ist, bindend für einen eventuellen weiteren Prozess des H gegen den D ist. Es kann dann nicht mehr der Fall eintreten, dass H einerseits im Verhältnis zu P wegen Patentverletzung verurteilt wird und andererseits mit einer Klage gegen den D unterliegt, weil das Gericht in diesem Prozess eine Patentverletzung verneint.
Damit H dem D den Streit verkünden kann, müsste H glaubhaft machen, im Falle eines ungünstigen Ausgangs des Verletzungsprozesses einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen den D erheben zu können.
Aus dem Kaufvertrag ist D dem H nach § 433 (1) S. 2 BGB verpflichtet, ihm das Produkt frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn ein Dritter Rechte in Bezug auf das Produkt X geltend machen kann. P macht in Bezug auf das Produkt X sein Verbietungsrecht aus dem Patent geltend. Wenn P obsiegt, dann enthält das Urteil die Feststellung, dass das Produkt X patentverletzend und somit mit einem Rechtsmangel behaftet ist. In diesem Fall hätte H Mängelansprüche aus § 437 BGB. Damit könnte er Ansprüche gegen den D geltend machen, wenn der Verletzungsprozess verloren geht. Somit ist die Streitverkündung zulässig.
Die Streitverkündung erfolgt nach § 73 ZPO durch einen Schriftsatz, in dem die Lage des Rechtsstreits sowie der Rechtsmangel als Grund für die Streitverkündung anzugeben sind. Es liegt dann am D, ob er dem H im Verletzungsverfahren unterstützend beitritt oder nicht. Der Vorteil liegt für H darin, dass er sich die Interventionswirkung des § 68 ZPO sichern und ansonsten den Ausgang des Verletzungsprozesses abwarten kann. Er kann es sich danach aussuchen, inwieweit er weiter gegen den D vorgeht.
H könnte auch eine Drittwiderklage gegen den D einreichen und damit den D im gleichen Verfahren verklagen. Dazu müsste die Rechtskraft des Urteils im Verletzungsprozess sich auch auf den Gegenstand der Widerklage erstrecken, und die Gegenstände von Verletzungsklage und Widerklage müssten in einem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Wenn H Rechtsmängelansprüche gegen den D geltend macht, so kommt es für deren Begründetheit darauf an, ob ein Rechtsmangel vorliegt, also das Produkt X patentverletzend ist. Damit erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils im Verletzungsprozess auch auf eine Widerklage wegen Rechtsmängelansprüchen. Sowohl die Klage als auch die Widerklage betreffen das Produkt X und die Zulässigkeit seines Inverkehrbringens. Somit ist ein rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben.
Die Widerklage müsste sich nun noch auf einen anderen Streitgegenstand beziehen als das Verletzungsverfahren, das nach § 263 (3) Nr. 1 ZPO eine weitere den gleichen Streitgegenstand betreffende Klage unzulässig sein lässt. Die Klage betrifft eine Patentverletzung, die Widerklage dagegen einen Mängelanspruch aus einem Kaufvertrag. Dies sind verschiedene Streitgegenstände. Somit ist die Drittwiderklage zulässig.
Die Drittwiderklage hat für H den Vorteil, dass sowohl über die Patentverletzung als auch über den Rechtsmängelanspruch im selben Verfahren verhandelt wird und dass es sich D nicht aussuchen kann, ob er Verfahrensbeteiligter im Verletzungsprozess wird. Dies erkauft sich H damit, dass er entweder bezüglich des Verletzungsanspruchs gegen den P oder bezüglich des Rechtsmängelanspruchs gegen den D unterliegt, also auf jeden Fall im Verhältnis zu entweder P oder D nach § 91 (1) die Kosten trägt.
Zusatzfrage 2
Eine salvatorische Klausel ist eine Abrede für den Fall, dass einzelne Bestimmungen eines Vertrages unwirksam oder nichtig sind. Sie bestimmt in der Regel, dass die Parteien in einem solchen Fall am Vertrag festhalten; optional kann sie Bestimmungen enthalten, was an die Stelle der unwirksamen bzw. nichtigen Bestimmung treten soll. Im Hinblick auf § 139 BGB hängt die Darlegungs- und Beweislast davon ab, ob eine sK vorhanden ist. Fehlt eine sK, ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der sich auf ein Festhalten am Vertrag beruft. Ist eine sK vorhanden, ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der sich auf die Nichtigkeit des gesamten Vertrages beruft.
Ich weiß, dass diese Lösung Böcke enthält, nur nicht wo. Bitte hier ankreiden, ich geb das dann gesammelt an das Entwicklerteam. Ein paar Wochen haben die noch, die zugrundeliegenden Bugs in meiner DNA zu finden und Patches einzuspielen.
2. Hagen-Klausur vom 08.09.2010
Ausgangsfall
Zulässigkeit
Damit das LG Wuppertal zuständig ist, müsste zunächst der Rechtsweg zulässig sein. Nach § 13 GVG gehören bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten vor die ordentlichen Gerichte, zu denen das LG nach § 12 GVG gehört. Gestritten wird über einen Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung in einem Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 280 (1), 675 ff. BGB und somit über einen Gegenstand bürgerlich-rechtlicher Natur. Somit ist der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben.
Das LG müsste sachlich zuständig sein. Es ist nach § 71 (1) GVG zuständig für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. Keiner der Ausnahmetatbestände des § 23 Nr. 2 GVG ist einschlägig. Der Streitwert liegt über der in § 23 Nr. 1 GVG gesetzten Grenze von 5.000 €. Damit ist der Rechtsstreit nicht dem AG zugewiesen. Damit ist das LG zuständig.
Das LG Wuppertal müsste auch örtlich zuständig sein. Ein Rechtsstreit kann nach § 12 ZPO am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten R anhängig gemacht werden, sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Ein solcher ausschließlicher Gerichtsstand ist nicht gegeben. Somit kann die Klage am allgemeinen Gerichtsstand des R anhängig gemacht werden. Dies ist nach § 13 ZPO sein Wohnsitz Wuppertal. Damit ist das LG Wuppertal auch örtlich zuständig.
Die Klage müsste noch ordnungsgemäß erhoben sein. Dazu müssten die Prozesshandlungsvoraussetzungen erfüllt sein. Nach § 78 (1) ZPO fehlt dem K vor dem LG die Postulationsfähigkeit. K ist jedoch ordnungsgemäß durch einen Anwalt vertreten.
Ergebnis: Die Klage des K ist zulässig.
Begründetheit
K macht gegen den R einen Schadensersatzanspruch geltend wegen Verletzung seiner Pflichten aus einem entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 (1) BGB geltend.
Dazu müsste zunächst ein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen worden sein. R hat nicht bestritten, dass er seine Auskunft im Rahmen eines solchen Vertrages erteilt hat. Damit gilt als zugestanden, dass ein Geschäftsbesorgungsvertrag besteht. Somit kommt § 675 (2) BGB, nach dem ein Ratgeber nicht für die bei der Befolgung des Rates entstandenen Schäden haftet, dem R nicht zu Hilfe.
Damit ein Schadensersatzanspruch besteht, müsste R seine Pflicht aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag verletzt haben und diese Pflichtverletzung zu vertreten haben. Gegenstand des Vertrages ist, dass der R den K über seine tatsächlich bestehende Rechtslage informiert. R hat dem K eine falsche Auskunft gegeben. Damit hat er die ihm obliegende Leistung nicht wie geschuldet erbracht (Schlechtleistung). R hat nach § 276 (1) BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. R hat es unterlassen, sich über die aktuelle Gesetzeslage in Bezug auf den ihm vorgelegten Fall zu informieren. Von einem Anwalt wird aber selbstverständlich erwartet, dass er das aktuelle Recht kennt oder sich diese Kenntnis bei Bedarf verschafft.
R hat argumentiert, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die Gesetzesänderung zu erkennen. Nach Art. 82 GG werden Gesetze vor Inkrafttreten im Bundesgesetzblatt verkündet, das sich der R hätte verschaffen können. Zumindest hätte sich der R in Bezug auf die alles entscheidende Norm eine tagesaktuelle Fassung aus dem Internet oder von einem kommerziellen Datenbankanbieter verschaffen können. Die Behauptung des R entspricht somit offenkundig im Sinne von § 291 ZPO nicht der Wahrheit. Damit hat R die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und die Pflichtverletzung zu vertreten.
Durch die Pflichtverletzung müsste dem K in adäquat kausaler Weise ein Schaden entstanden sein. Schaden ist jede Einbuße, die der K an seinen Rechtsgütern wie Eigentum oder Gesundheit erleidet.
Klageantrag 1 bezieht sich auf die von K gezahlten Zinsen. Diese sind eine Vermögenseinbuße und somit ein Schaden des K. Die falsche Auskunft des K ist kausal für diesen Schaden, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. Ohne die falsche Auskunft hätte der K den Schaden seiner Haftpflichtversicherung gemeldet, statt das Darlehen aufzunehmen. Damit ist die falsche Auskunft kausal für den Schaden. Es ist zudem nicht ungewöhnlich, dass ein zum Schadensersatz Verpflichteter ein Darlehen aufnimmt, um seine Schuld zu begleichen. Damit war die falsche Auskunft auch adäquat kausal für den Schaden.
Ergebnis zu Klageantrag 1: Das Gericht wird diesem Klageantrag stattgeben einschließlich der Zinsen, die sich im Rahmen des § 291 BGB bewegen.
Klageantrag 2 ist auf § 252 (2) BGB gestützt. Der R hat dagegen vorgebracht, dass auch bei einer Falschberatung ein Schmerzensgeldanspruch nicht besteht, weil dieser Anspruch vom Gesetz für andere Fälle vorgesehen ist. Damit hat er den Anspruch substantiiert bestritten, so dass er nicht nach § 138 (3) ZPO als zustanden gilt, sondern weiter zu prüfen ist.
Damit der Schmerzensgeldanspruch begründet ist, müsste R dem K wegen einer Verletzung der Gesundheit zu Schadensersatz verpflichtet sein.
Dem könnte entgegenstehen, dass K keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen des Gesundheitsschadens selbst im Prozess geltend macht. § 252 (2) BGB ist jedoch eine materiellrechtliche Vorschrift, die daran anknüpft, ob dem K der Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Wegen des Dispositionsgrundsatzes liegt es allein bei K, ob er einen solchen Anspruch geltend macht. Verzichtet er auf die Geltendmachung, kann ihm nicht angesonnen werden, auch auf den Schmerzensgeldanspruch zu verzichten.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Gesundheit des K, der nach § 252 (2) BGB wiederum zum Schmerzensgeld berechtigt, könnte nach § 280 (1), 675 (1) BGB aus der zuvor erörterten Pflichtverletzung folgen. Dazu müsste zunächst durch die Pflichtverletzung die Gesundheit des K in adäquat kausaler geschädigt worden sein.
K hat den Nachweis für eine Schädigung, die im zeitlichen Zusammenhang mit der falschen Beratung entstanden ist, erbracht, und behauptet, dass die Schädigung durch die falsche Beratung verursacht wurde. Dies beweist noch nicht, dass die Belastungsstörung tatsächlich kausal mit der falschen Beratung zusammenhängt; es ist auch vorstellbar, dass die Belastung, auf die der K reagiert hat, der Hausbrand war. R hat jedoch die Kausalität zwischen der Falschberatung und der Schädigung nicht bestritten, so dass sie nach § 138 (3) ZPO als zugestanden gilt.
Die Kausalität müsste auch adäquat sein. Es ist nicht ungewöhnlich, dass die Psyche eines Menschen durch die Nachricht, seine Existenzgrundlage breche gerade weg, geschädigt wird. Somit ist die Schädigung des K auch adäquat kausal auf die Falschberatung zurückzuführen. Nach §§ 280 (1), 249 (2) ZPO hat K damit einen Anspruch, die Behandlungskosten als Schadensersatz von R zu verlangen.
Ergebnis zu Klageantrag 2: Das Gericht wird diesem Klageantrag stattgeben einschließlich der Zinsen, die sich im Rahmen des § 291 BGB bewegen.
Zusatzfrage 1
H könnte dem D nach § 72 (1) ZPO den Streit verkünden. Dies hätte den Vorteil, dass nach §§ 74 (3), 68 ZPO die eventuelle Feststellung im Urteil, dass das Produkt X patentverletzend ist, bindend für einen eventuellen weiteren Prozess des H gegen den D ist. Es kann dann nicht mehr der Fall eintreten, dass H einerseits im Verhältnis zu P wegen Patentverletzung verurteilt wird und andererseits mit einer Klage gegen den D unterliegt, weil das Gericht in diesem Prozess eine Patentverletzung verneint.
Damit H dem D den Streit verkünden kann, müsste H glaubhaft machen, im Falle eines ungünstigen Ausgangs des Verletzungsprozesses einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen den D erheben zu können.
Aus dem Kaufvertrag ist D dem H nach § 433 (1) S. 2 BGB verpflichtet, ihm das Produkt frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn ein Dritter Rechte in Bezug auf das Produkt X geltend machen kann. P macht in Bezug auf das Produkt X sein Verbietungsrecht aus dem Patent geltend. Wenn P obsiegt, dann enthält das Urteil die Feststellung, dass das Produkt X patentverletzend und somit mit einem Rechtsmangel behaftet ist. In diesem Fall hätte H Mängelansprüche aus § 437 BGB. Damit könnte er Ansprüche gegen den D geltend machen, wenn der Verletzungsprozess verloren geht. Somit ist die Streitverkündung zulässig.
Die Streitverkündung erfolgt nach § 73 ZPO durch einen Schriftsatz, in dem die Lage des Rechtsstreits sowie der Rechtsmangel als Grund für die Streitverkündung anzugeben sind. Es liegt dann am D, ob er dem H im Verletzungsverfahren unterstützend beitritt oder nicht. Der Vorteil liegt für H darin, dass er sich die Interventionswirkung des § 68 ZPO sichern und ansonsten den Ausgang des Verletzungsprozesses abwarten kann. Er kann es sich danach aussuchen, inwieweit er weiter gegen den D vorgeht.
H könnte auch eine Drittwiderklage gegen den D einreichen und damit den D im gleichen Verfahren verklagen. Dazu müsste die Rechtskraft des Urteils im Verletzungsprozess sich auch auf den Gegenstand der Widerklage erstrecken, und die Gegenstände von Verletzungsklage und Widerklage müssten in einem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Wenn H Rechtsmängelansprüche gegen den D geltend macht, so kommt es für deren Begründetheit darauf an, ob ein Rechtsmangel vorliegt, also das Produkt X patentverletzend ist. Damit erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils im Verletzungsprozess auch auf eine Widerklage wegen Rechtsmängelansprüchen. Sowohl die Klage als auch die Widerklage betreffen das Produkt X und die Zulässigkeit seines Inverkehrbringens. Somit ist ein rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben.
Die Widerklage müsste sich nun noch auf einen anderen Streitgegenstand beziehen als das Verletzungsverfahren, das nach § 263 (3) Nr. 1 ZPO eine weitere den gleichen Streitgegenstand betreffende Klage unzulässig sein lässt. Die Klage betrifft eine Patentverletzung, die Widerklage dagegen einen Mängelanspruch aus einem Kaufvertrag. Dies sind verschiedene Streitgegenstände. Somit ist die Drittwiderklage zulässig.
Die Drittwiderklage hat für H den Vorteil, dass sowohl über die Patentverletzung als auch über den Rechtsmängelanspruch im selben Verfahren verhandelt wird und dass es sich D nicht aussuchen kann, ob er Verfahrensbeteiligter im Verletzungsprozess wird. Dies erkauft sich H damit, dass er entweder bezüglich des Verletzungsanspruchs gegen den P oder bezüglich des Rechtsmängelanspruchs gegen den D unterliegt, also auf jeden Fall im Verhältnis zu entweder P oder D nach § 91 (1) die Kosten trägt.
Zusatzfrage 2
Eine salvatorische Klausel ist eine Abrede für den Fall, dass einzelne Bestimmungen eines Vertrages unwirksam oder nichtig sind. Sie bestimmt in der Regel, dass die Parteien in einem solchen Fall am Vertrag festhalten; optional kann sie Bestimmungen enthalten, was an die Stelle der unwirksamen bzw. nichtigen Bestimmung treten soll. Im Hinblick auf § 139 BGB hängt die Darlegungs- und Beweislast davon ab, ob eine sK vorhanden ist. Fehlt eine sK, ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der sich auf ein Festhalten am Vertrag beruft. Ist eine sK vorhanden, ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der sich auf die Nichtigkeit des gesamten Vertrages beruft.