H
Hanno
Guest
Aus den Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt C IV 6.1a zum Thema "ältere europäische Rechte":
"... Ferner muß die kollidierende [nachveröffentlichte] Anmeldung am Tag ihrer Veröffentlichung noch anhängig gewesen sein (siehe J 5/81, ABl. 4/1982, 155). Ist eine Anmeldung, die vor dem Veröffentlichungstag zurückgenommen oder auf andere Weise ungültig wurde, dennoch veröffentlicht worden, weil die Vorbereitungen für die Veröffentlichung abgeschlossen waren, so hat die Veröffentlichung nicht die Wirkung nach Art. 54(3), sondern nur die Wirkung nach Art. 54(2). Art. 54(3) ist so auszulegen, daß die Veröffentlichung einer «gültigen» Anmeldung, d.h. einer am Tag ihrer Veröffentlichung existierenden europäischen Patentanmeldung, gemeint ist.
Entweder habe ich einen Knoten im Hirn, oder obiges ist kompletter Quark.
Also angenommen, eine ältere europäische Anmeldung wurde so spät zurückgenommen, dass sie trotz Rücknahme veröffentlicht wurde.
Normalerweise wäre diese Anmeldung als älteres europäisches Recht gemäß Art. 54 Abs. 3 EPÜ lediglich in Bezug auf Neuheitsschädlichkeit gegenüber einer späteren Anmeldung zu berücksichtigen.
Jetzt steht dort oben in den Richtlinien, dass im Fall der Rücknahme vor der Veröffentlichung die trotzdem veröffentlichte, ältere Anmeldung nicht einen Stand der Technik nach Art. 54(3), sondern "nur" nach Art. 54(2) bildet.
WAS SOLL DENN DAS?
Stand der Technik "nur" nach Art. 54(2)!
Eine stärkere Wirkung als gemäß Art. 54(2) kann doch ein Stand der Technik überhaupt nicht haben. Was soll also das Wort "nur" in diesem Zusammenhang??
Wird diese ungewollt veröffentlichte ältere Anmeldungen nun in irgendeiner Weise bei der Prüfung auf Neuheit bzw. erfinderische Tätigkeit berücksichtigt, oder nicht?
Und wenn ja, wie?
- Vorveröffentlichte Anmeldungen können ja im vollen Umfang bezüglich Neuheit sowie Erfindungshöhe berücksichtigt werden, also gemäß 54(2).
- Nachveröffentlichte Anmeldungen lediglich bei der Neuheitsprüfung, also gemäß 54(3).
- Ungewollt nachveröffentlichte Anmeldungen jedoch nur in Bezug auf ???? Na-Wat-Denn-Nu?
Ich zweifle an meinen Verstand, zumal die angegebene J 5/81 hierzu m.E. überhaupt nichts hergibt.
Wer kennt des Rätsels Lösung?
"... Ferner muß die kollidierende [nachveröffentlichte] Anmeldung am Tag ihrer Veröffentlichung noch anhängig gewesen sein (siehe J 5/81, ABl. 4/1982, 155). Ist eine Anmeldung, die vor dem Veröffentlichungstag zurückgenommen oder auf andere Weise ungültig wurde, dennoch veröffentlicht worden, weil die Vorbereitungen für die Veröffentlichung abgeschlossen waren, so hat die Veröffentlichung nicht die Wirkung nach Art. 54(3), sondern nur die Wirkung nach Art. 54(2). Art. 54(3) ist so auszulegen, daß die Veröffentlichung einer «gültigen» Anmeldung, d.h. einer am Tag ihrer Veröffentlichung existierenden europäischen Patentanmeldung, gemeint ist.
Entweder habe ich einen Knoten im Hirn, oder obiges ist kompletter Quark.
Also angenommen, eine ältere europäische Anmeldung wurde so spät zurückgenommen, dass sie trotz Rücknahme veröffentlicht wurde.
Normalerweise wäre diese Anmeldung als älteres europäisches Recht gemäß Art. 54 Abs. 3 EPÜ lediglich in Bezug auf Neuheitsschädlichkeit gegenüber einer späteren Anmeldung zu berücksichtigen.
Jetzt steht dort oben in den Richtlinien, dass im Fall der Rücknahme vor der Veröffentlichung die trotzdem veröffentlichte, ältere Anmeldung nicht einen Stand der Technik nach Art. 54(3), sondern "nur" nach Art. 54(2) bildet.
WAS SOLL DENN DAS?
Stand der Technik "nur" nach Art. 54(2)!
Eine stärkere Wirkung als gemäß Art. 54(2) kann doch ein Stand der Technik überhaupt nicht haben. Was soll also das Wort "nur" in diesem Zusammenhang??
Wird diese ungewollt veröffentlichte ältere Anmeldungen nun in irgendeiner Weise bei der Prüfung auf Neuheit bzw. erfinderische Tätigkeit berücksichtigt, oder nicht?
Und wenn ja, wie?
- Vorveröffentlichte Anmeldungen können ja im vollen Umfang bezüglich Neuheit sowie Erfindungshöhe berücksichtigt werden, also gemäß 54(2).
- Nachveröffentlichte Anmeldungen lediglich bei der Neuheitsprüfung, also gemäß 54(3).
- Ungewollt nachveröffentlichte Anmeldungen jedoch nur in Bezug auf ???? Na-Wat-Denn-Nu?
Ich zweifle an meinen Verstand, zumal die angegebene J 5/81 hierzu m.E. überhaupt nichts hergibt.
Wer kennt des Rätsels Lösung?