Einreichung einer EP-Anmeldung bei Patinfozentrum in D

C

Candydat

Guest
@PatSenga

Aber by the way, Du bist doch der EPÜCrack. Ich hab da mal eine dringende Frage: Laut http://www2.european-patent-office.org/search?NS-search-page=document&NS-rel-doc-name=/ojft/de/12_1998/12_61498.htm&NS-query=Patentinformationszentren&NS-search-type=NS-boolean-query&NS-collection=Amtsblatt%20deutsch&NS-docs-found=4&NS-doc-number=3 können EP-Anmeldungen bei allen in http://dpma.de/formulare/r5040.doc veröffentlichten Patentinformatiuonszentren EINGEREICHT werden. Es besteht jedoch in http://www.european-patent-office.org/legal/anc_reg/de/ap_i_a75_e1.htm#OJ_1991_187 steht "Die Annahmestellen des Deutschen Patentamts München und Berlin leiten an das Europäische Patentamt gerichtete Schriftstücke", also nur diese und nicht die anderen Annahmestellen haben die explizite Pflicht solche Eingänge WEITERZULEITEN, von den Patinfozentren steht da nix!
Wie erkläre ich das meinem Mandanten, wenn da was passiert, nicht weitergeleitet wurde und z.B. ne Prio dadurch flöten geht?
 
P

Pate

Guest
Hallo,

bin zwar nicht Crack, kann aber vielleicht auf die Spur helfen:

Die nationale Regelung ist, dass die Infozentren erst die Anmeldung ams DPMA weiterleiten (siehehttp://www.dpma.de/formulare/p2791.doc) welchelbiges dann an das EPO weitergibt. Merke: die Patentinfozentren sind gar nicht berechtigt, direkt ans EPO weiterzugeben.

Entscheidend ist des weiteren nicht der Tag der Weitergabe oder gar des Eingangs beim EPO, sonder der dokumentierte Anmeldetag. Dokumentiert wird der von den Anmeldezentren bei Eingang dort - und er gilt natürlich dann auch fürs weitere Verfahren.

Sollte der Vorgang - egal, ob vor oder nach Doku des Anmeldetags durch die empfangende Stelle - liegenbleiben, so ergeben sich daraus natürlich dieselben Rechtsfolgen wie bei Verschludern einer Anmeldung in DPMA oder EPO.

Wie Du das Deinem Mandanten erklärst, kann ich Dir nicht sagen. Denn: a) kannst Du Deinem Mandanten nur noch seine Möglichkeiten erklären, zu retten was zu retten ist und ansonsten wenn er sich gut drauf fühlt, zu versuchen, das Infozentrum zu verklagen. und b) wenn Du nicht der warst, der beim Infozentrum eingereicht hat, musst Du ihm das warum auch nicht erklären, und c) wenn Du beim Inofzentrum eingereicht hast, dann muss Du dich fragen lassen "Warum?" Du bist schliesslich Patentanwalt oder auf dem besten Weg dazu und solltest somit bessere Wege (sprich: direkt ans EPO) wissen!

Viele Grüsse,
Pate
 
G

GAST_DELETE

Guest
CandyDAT schrieb:
@PatSenga

Aber by the way, Du bist doch der EPÜCrack. Ich hab da mal eine dringende Frage:

Wie erkläre ich das meinem Mandanten, wenn da was passiert, nicht weitergeleitet wurde und z.B. ne Prio dadurch flöten geht?
den ersten gequoteten Abschnitt lasse ich mal so stehen, egal, was ich sage, es kann gegen mich verwendet werden. Nur soweit: es wird überall nur mit Wasser gekocht.

zum zweiten gequoteten Abschnitt...
Ich sehe das Problem nicht (oder ich habe was in Deiner Frage überlesen): EP-Anmeldungen sind nach Deinem Zitat explizit von dieser Vereinbarung ausgenommen.

75(1) b) spricht extra von der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz oder den anderen zuständigen Behörden eines Vertragsstaats. Die Weiterleitung nach Art 77 (1) (bzw. die Folgen nach 77(5) bei Nichtweiterleitung) beziehen sich auch ausdrücklich auf die anderen zuständigen Behörden.

Es ist also Aufgabe Deiner Administration in der Kanzlei, zu überwachen, ob die EP rechtzeitig von der "anderen zuständigen Behörde" (über die Zentralbehörde) an das EPA übermittelt worden ist und zwei Monate können dann eventuell verdammt kurz sein.

Diese Frage ist unabhängig vom Einreichungsort und (in Deutschland) unabhängig von der besagten Vereinbarung.
(Einige EP-Länder erlauben auch andere Einreichungsorte, die Anmelder haben da dasselbe Überwachungsproblem)
 
A

adipat

Guest
In diesem Fall ist es ratsam auch mal die oft unterschätzte Broschüre "Nationales Recht zum EPÜ" durchzusehen. Unter Deutschland in Kapitel II (Seite 37 in der 12.Auflage) sind explizit auch die Patentinformationszentren aufgeführt.
 
C

Candydat

Guest
stimmt, ich suche genau nach dem Pendent zum Art 77(2) http://www.european-patent-office.org/legal/epc/d/ar77.html#A77 auf Seiten des DPMA, der sicherstellt, daß diese WeiterleitungsPFLICHT nicht nur für Anmeldungen gilt, die in München und Berlin abgegeben wurden, sondern auch in den Patinfozentren. Das EPA habe ich per Mail gefragt, aber die konnten mir hierüber keine Auskunft geben und haben die Frage an das DPMA weitergeleitet aber auch von dort kam bisher keine Antwort auf diese Frage.

Ich sehe halt einfach, daß das EPÜ (und damit Art. 77(2)) keine unmittelbare Geltung vor dem DPMA hat und ich finde (bisher) keine Pflicht des DPMA, die bei den Patinfozentren eingereichten EP-Anmeldungen auch tatsächlich weiterzuleiten. Oder ist diese Frage wirklich zu theoretisch-akademisch?
 
P

Pate

Guest
Lektüre des einschlägigen Gesetzes: IntPatÜG.

Da heisst es in § 4 I: Europ. Patentanmeldungen können auch beim DPMA oder gemäß § 34 Abs.2 des PatG über Patentinfozentren eingereicht werden.

Ist es etwa das, was Du suchst?

Viele Grüsse,
Pate
 
C

Candydat

Guest
Lösung auf das obige Problem. Quelle DPMA:

"Meines Wissens gibt es kein Gesetz und keine Verordnung, wo festgelegt ist, was die Patentinformationszentren (PIZ) weiterleiten müssen, wenn sie Anmeldungen entgegennehmen. Was die PIZ nach der Entgegennahme von Schutzrechtsanmeldungen tun müssen, ist in einem Vertrag zwischen dem DPMA und den Patentinformationszentren geregelt. Danach leitet das PIZ alle Unterlagen (mit Ausnahme von Zahlungsmitteln), die zu einer Anmeldung abgegeben werden, an die Annahmestellen des DPMA weiter. Mit europäischen Anmeldungen verfahren die Annahmestellen des DPMA dann genauso, als wären die Anmeldungen im DPMA abgegeben worden, nur das Prioritätsdatum ist dann das Annahmedatum im PIZ. Gemäß diesem Vertrag steht es also nicht im Ermessen des PIZ, ob es eine Anmeldung weiterleitet oder nicht. Es hat sich vertragsmäßig dazu verpflichtet alle Unterlagen zu einer Anmeldung (auch der europäischen Anmeldungen) an das DPMA zu schicken. Nicht geregelt ist, was geschieht, wenn das PIZ gegen den Vertrag verstößt. Das ist bisher seit Beginn (seit April 1999) der Entgegennahme von Anmeldungen durch die PIZ noch nicht vorgekommen."
 
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