Frage zur Widerrechtlichen Entnahme

D

Daniels, Jack

Guest
Das DPMA prüft beim Einspruchsgrund widerrechtliche Entnahme vorgreiflich die Patentfähigkeit. Bei mangelnder Patentfähigkeit wird dann wegen §21 I # 1 PAtG widerrufen (Amtsermittlung). Ein Widerruf auf Grundlage des §21 I # 3 PAtG scheidet aus.

Nach Schulte kann der Verletzte dann Einspruchsbeschwerde einlegen, die sich nicht gegen den Tenor sondern gegen die obige Begründung richtet, weil ihm das Nachanmelderecht nach §7II PatG verwehrt bleibt und eine Beschwer vorliegt.

Nun meine Frage:

Wenn #1 nicht erfüllt ist, dann geht ein Widerruf aus #3 definitiv nicht. Und wenn #3 nicht erfüllt ist, dann gibt es kein Nachanmelderecht.

Was bringt dem Verletzten dann diese Einspruchsbeschwerde? Wie kann der Verletzte trotzdem seine Erfindung nachanmelden?

Eine anschließende Vindikationsklage ist wohl auch nicht mehr möglich, weil das Patent bereits widerrufen ist.

Eine Rechtsbeschwerde wurde vom BGH durch "Abdeckrostverriegelung" bereits abgebügelt, wo bleibt da die Gerechtigkeit?
 
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