K
Knurt
Guest
Die Wipo meint: "Das EPA ist *ausgewähltes* Amt, wenn der Anmelder einen *benannten* Staat *ausgewählt* hat, auf den sich Art 153(1) EPÜ bezieht."
Art. 153 EPÜ meint: "Das Europäische Patentamt als *Bestimmungs*amt für die in der internationalen Anmeldung *benannten* Vertragsstaaten ... wenn der Anmelder *mitgeteilt* hat, dass er für diese Staaten ein europäisches Patent *begehrt*"
Waaah!
Ausgewählt, bestimmt, benannt, begehrt, mitgeteilt? Tassen im Schrank?
Gibt es eigentlich jemanden, der diese Begriffsverwirrung korrekt auseinanderhalten kann? Ich glaub' nicht.
M.E. ist ja bereits der Passus aus Art. 153 "die in der internationalen Anmeldung *benannten* Vertragsstaaten" falsch, denn in der internationalen Anmeldung kann ich doch nur etwas "bestimmen", aber doch nichts "benennen"!
Das gibt's doch nicht!
Wer weiß Rat?
Art. 153 EPÜ meint: "Das Europäische Patentamt als *Bestimmungs*amt für die in der internationalen Anmeldung *benannten* Vertragsstaaten ... wenn der Anmelder *mitgeteilt* hat, dass er für diese Staaten ein europäisches Patent *begehrt*"
Waaah!
Ausgewählt, bestimmt, benannt, begehrt, mitgeteilt? Tassen im Schrank?
Gibt es eigentlich jemanden, der diese Begriffsverwirrung korrekt auseinanderhalten kann? Ich glaub' nicht.
M.E. ist ja bereits der Passus aus Art. 153 "die in der internationalen Anmeldung *benannten* Vertragsstaaten" falsch, denn in der internationalen Anmeldung kann ich doch nur etwas "bestimmen", aber doch nichts "benennen"!
Das gibt's doch nicht!
Wer weiß Rat?