Ausgewählt, bestimmt, benannt, begehrt - wie jetzt was jetzt

K

Knurt

Guest
Die Wipo meint: "Das EPA ist *ausgewähltes* Amt, wenn der Anmelder einen *benannten* Staat *ausgewählt* hat, auf den sich Art 153(1) EPÜ bezieht."

Art. 153 EPÜ meint: "Das Europäische Patentamt als *Bestimmungs*amt für die in der internationalen Anmeldung *benannten* Vertragsstaaten ... wenn der Anmelder *mitgeteilt* hat, dass er für diese Staaten ein europäisches Patent *begehrt*"

Waaah!

Ausgewählt, bestimmt, benannt, begehrt, mitgeteilt? Tassen im Schrank?

Gibt es eigentlich jemanden, der diese Begriffsverwirrung korrekt auseinanderhalten kann? Ich glaub' nicht.

M.E. ist ja bereits der Passus aus Art. 153 "die in der internationalen Anmeldung *benannten* Vertragsstaaten" falsch, denn in der internationalen Anmeldung kann ich doch nur etwas "bestimmen", aber doch nichts "benennen"!

Das gibt's doch nicht!

Wer weiß Rat?
 
K

klewwer

Guest
Ein Blick in den Gesetzestext erleichtert die Rechtsfindung.

Also, im PCT (Vertrag, nicht die WIPO als Behörde) werden Staaten bzw. das EPA bestimmt, indem im Antrag (Request) Kreuzchen gemacht werden (so sieht die Begierde im PCT aus, also begehren) und Geld gezahlt wird. Staaten werden ausgewählt, indem sie bestimmt werden und für sie im Kapitel II-Antrag (Demand) ein Kreuzchen gemacht wird. Beim EPÜ werden Staaten benannt. Ergo: Bestimmt = PCT-Antrag, Ausgewählt = PCT-KapII-Antrag, Benannt = EPÜ.

Schwierig wird es natürlich in Artikeln wie 153 EPÜ, in denen Begriffe aus beiden Abkommen verwendet werden. Satz 1 von 153 (1) EPÜ bedeutet im Prinzip nur, dass das EPA Bestimmungamt nur für die benannten EPÜ-Vertragsstaaten ist, für die über die über den EPA-Weg ein nationales Patent gewünscht ist (ich kann ja im PCT-Antrag EP ankreuzen und die Benennung von Dutschland ausnehmen). Satz 2 bedeutet , dass das EPA auch Bestimmungsamt für einen EPÜ-Vertragsstaat ist, der die nationale Route geschlossen hat, z.B. Belgien, Frankreich...
 
K

Knurt

Guest
Neien! Nochmal die gleiche Kerbe?

Bitte, für die Doofen wie mich, weitere Begriffsverwirrung einmal zu unterlassen ;-)

(... vor allem, wenn man die Unterscheidung mit:

- Bestimmung, bestimmt: Staaten, für die die PCT-Anmeldung gilt;

- Ausgewählt: PCT-Prüfungsantrag gestellt; und

- Benennung, benannt: Staaten, für die die europäische Patentanmeldung gilt

konsequent durchziehen will...)

Du schreibst:
"Schwierig wird es natürlich in Artikeln wie 153 EPÜ, in denen Begriffe aus beiden Abkommen verwendet werden."

'Schwierig' bzw. 'verwendet' ist gut, denn der Begriff "benannte Vertragsstaaten" ist doch schlicht und einfach falsch, da ich im PCT-Antrag, und wenn ich noch so lang rumsuche, nichts benennen, sondern nur etwas bestimmen kann.

Ferner schreibst du:
>"Satz 1 von 153 (1) EPÜ bedeutet im Prinzip nur, dass das EPA Bestimmungamt nur für die *benannten* EPÜ-Vertragsstaaten ist, für die über den EPA-Weg ein nationales Patent gewünscht ist (ich kann ja im PCT-Antrag EP ankreuzen und die *Benennung* von Dutschland ausnehmen).

Argh! Schon wieder 2xBenennung statt Bestimmung! Mag ja sein, dass die EPÜ-Vertragsstaaten im späteren europäischen Erteilungsverfahren dann unter "benannt" laufen, aber doch nicht im PCT-Verfahren ...

Stimmt's, oder hab' ich recht?

MfG, K.

PS: Art. 149 (2) EPÜ ist auch falsch:
"Das gleiche gilt, wenn der Anmelder *in der internationalen Anmeldung* einen dieser Gruppe angehörenden Vertragsstaat *benannt* hat, ..."

PPS: Völlig genial wird die ganze Sache, wenn man dann noch feststellt, dass der EPÜ-Begriff "Benennung" dann auch wieder im PCT-Prüfungsantrag, dort jedoch im Feld zur *Auswahl* der Staaten, auftaucht. Schlamperei! Ich plädiere dafür, zur zusätzliche Verwirrung neben "Benennung", "Auswahl" und "Bestimmung" auch noch den Begriff *Begierde* an diversen zufällig verteilten Stellen mit in alle beteiligten Gesetze aufzunehmen.
 
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