K
Kurt
Guest
Folgendes:
Angenommen, Patentanspruch 1 lautet etwa wie folgt:
Vorrichtung,
gekennzeichnet durch
Element, wobei das Element 10 bis 100 mm lang ist.
Eine Entgegenhaltung offenbart eine
Vorrichtung mit einem Element, wobei das Element 80 bis 200 mm lang ist.
Nun ist es gemäß EPA-Rechtsprechung wohl anerkannt, dass man mittels Disclaimer Neuheit gegenüber einer solchen Entgegenhaltung herstellen darf, wenn ich das richtig verstehe. Dies auch dann, wenn der Disclaimer bzw. der neu beanspruchte Bereich nicht ursprünglich offenbart war.
Ich dürfte also zur Herstellung der Neuheit meinen Patentanspruch - ohne in eine unzulässige Erweiterung hineinzulaufen - wohl ändern wie folgt:
Vorrichtung,
gekennzeichnet durch
Element, wobei das Element 10 bis 80 mm lang ist.
Erste Frage: Stimmts?
Zweite Frage: Wie stellt sich dieselbe Situation im US-Recht dar? Kann ich mich auch dort auf einen nicht ursprünglich offenbarten bzw. herausgestellten Unterbereich zurückziehen?
Angenommen, Patentanspruch 1 lautet etwa wie folgt:
Vorrichtung,
gekennzeichnet durch
Element, wobei das Element 10 bis 100 mm lang ist.
Eine Entgegenhaltung offenbart eine
Vorrichtung mit einem Element, wobei das Element 80 bis 200 mm lang ist.
Nun ist es gemäß EPA-Rechtsprechung wohl anerkannt, dass man mittels Disclaimer Neuheit gegenüber einer solchen Entgegenhaltung herstellen darf, wenn ich das richtig verstehe. Dies auch dann, wenn der Disclaimer bzw. der neu beanspruchte Bereich nicht ursprünglich offenbart war.
Ich dürfte also zur Herstellung der Neuheit meinen Patentanspruch - ohne in eine unzulässige Erweiterung hineinzulaufen - wohl ändern wie folgt:
Vorrichtung,
gekennzeichnet durch
Element, wobei das Element 10 bis 80 mm lang ist.
Erste Frage: Stimmts?
Zweite Frage: Wie stellt sich dieselbe Situation im US-Recht dar? Kann ich mich auch dort auf einen nicht ursprünglich offenbarten bzw. herausgestellten Unterbereich zurückziehen?