Hauptanspruch mit 'oder-Alternativen im kennzeichnenden Teil

A

Arnold Nühm

Guest
hallo Forum,

spricht eigentlich irgend etwas dagegen, im kennzeichnenden Teil des Hauptanspruchs mehrere Alternativen in Form einer "oder"-Aufzählung zu beanspruchen?

also in etwa so:

"X-Vorrichtung mit einer Y-Anordnung, dadurch gekennzeichnet, dass die Y-Anordnung eine A-Form oder eine B-Form oder eine C-Form hat."

Weitere bzw. übergreifende kennzeichnende Merkmale gibt es nicht, weshalb auch nicht auf einen umfassenderen Hauptanspruch ausgewichen werden kann - abgesehen von einem sich lediglich durch einen Disclaimer auszeichnenden Hauptanspruch, was ich aber vermeiden will:

"X-Vorrichtung mit einer Y-Anordnung, dadurch gekennzeichnet, dass die Y-Anordnung nicht eine Z-Form hat."

Also: Sind irgendwelche besonderen Probleme mit dem 'oder' im kennzeichnenden Teil zu erwarten?
 

Patentpruefer

Schreiber
Re: Hauptanspruch mit 'oder-Alternativen im kennzeichnenden

Hallo,

spricht nichts dagegen, allerdings musst Du dann damit rechnen, dass auch bereits eine Entgegenhaltung neuheitsschaedlich ist, bei der nur eines der mit "oder" verknüpften Merkmale offengelegt ist.

Gruesse
Patentpruefer
 
A

Arnold Nühm

Guest
Danke für die schnelle Antwort...

... und schön, dass wir auch einen "von der anderen Seite" mit an Bord haben... ;-)

Mit derartiger Zusammenarbeit müsste sich doch eigentlich die Erteilungsgeschwindigkeit der Schutzrechte beträchtlich erhöhen lassen ;-)

MfG., A.
 
O

Oberlehrer

Guest
Die Erfindung kann uneinheitlich sein, auch wenn sie durch einen einzigen Anspruch definiert ist, z.B. wenn die A-Form, die B-Form und die C-Form keine gleichen oder entsprechenden "besonderen technischen Merkmale" sind.

By the way, Unklarheiten können sich durch Konstrukte wie A UND B ODER C ergeben:

(A UND B) oder C?

A UND (B ODER C)?

Ok, das war's.
 
O

Oberlehrer

Guest
Mal was anderes zum Thema Disclaimer, ein kennzeichnender Teil nur aus einem Disclaimer bestehend beruht regelmäßig nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Beim EPA gibt's da entsprechende Rechtsprechung, T710/92, T170/87 T597/92 etc.
 
B

bio

Guest
Hallo,
in der Chemie oder Biologie ist eine ähnliche Art von Anspruch sehr weit verbreitet: Der sogenannte Markush-Claim.
in andere Worten heißt Dein Anspruch ja:

.... wobei die Y- Anordnung aus gewählt ist aus einer Gruppe bestehend aus:
Y-Anordnung in A-Form;
Y-Anordnung in b-Form; und
Y-Anordnung in c-Form.

Jedoch ist ohne gemeinsames strukturelles Merkmal sicherlich mit einem Einheitlichkeitseinwand zu rechnen.

Gruß,
Bio
 
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