EPA-Entscheidungen in einer deutschen Bescheidserwiderung...

A

Arnold Nühm

Guest
Betr.: EPA-Entscheidungen in einer deutschen Bescheidserwiderung zitieren?

Mit anderen Worten: Prüfungsstelle des DPMA schreibt einen Prüfungsbescheid, und ich will mit einem rechtlichen Sachverhalt argumentieren, denn ich jedoch nur anhand der Rechtsprechung der Beschwerdekammern im EPA zu belegen weiß...

Ich zitiere also in meiner Bescheidserwiderung an das DPMA die Beschwerdekammern des EPA...

Trete ich damit in das ganz große Fettnäpfchen, um nicht zu sagen Butterfass, oder erstarrt die Prüfungsstelle des DPMA jetzt in Ehrfurcht und erteilt das Patent?
 
M

marten

Guest
Naja, das ist schon ein wenig peinlich, erst recht bei einer möglichen Akteneinsicht!!!
Der Prüfer wird nur den Kopf schütteln und noch weniger als vorher geneigt sein, den Erteilungsbeschluss zu erstellen.
 
K

klugschwätzer

Guest
Also wenn ich einen Sachverhalt nur mit einer EP-Entscheidung und nicht mit einer deutschen Entscheidung belegen kann, würde ich mir überlegen, ob der Sachverhalt vor dem DPMA wirklich ein Sachverhalt ist, schließlich geht es hier um zwei unterschiedliche Rechtssysteme.
 
T

tacheles

Guest
Warum Entscheidung zitieren ?

Hallo zusammen,

warum übernimmt man nicht einfach die Argumentation aus dieser Entscheidung, ohne diese zu zitieren. Ich kenne viele Kollegen, die zwar immer wieder eine Entscheidung namentlich zitieren und auch die Rechtsfolge herunterbeten können, die Argumentation, die dahintersteckt aber weder gelesen noch verstanden haben. Aber auf letzteres kommt es im Endeffekt an.

Also mein Tip: Argumentation übernehmen und notfalls eine deutsche Rechtssprechung schaffen. Patentanwälte sind schließlich Organe der Rechtspflege und als solche an der Weiterbildung des Rechts beteiligt.

Bis dann,

Tacheles
 
M

MynonA

Guest
Re: Warum Entscheidung zitieren ?

Tacheles schrieb:
warum übernimmt man nicht einfach die Argumentation aus dieser Entscheidung, ohne diese zu zitieren.
Wobei es für etliche Fragen ziemlich unwahrscheinlich sein dürfte, daß im Rahmen einer deutschen Prüfung die fomaleren Maßstäbe des EPA angelegt werden können.

Allein schon, was die Kriterien für Neuheit oder Erfinderische Tätigkeit betrifft...

M.
 
J

Johnny

Guest
Wenn es keine Entscheidung auf der Basis des deutschen Rechts gibt, finde ich es nicht abwegig, auf die die EPA - Rechtsprechung hinzuweisen. Ich mache das oft. Asymptotisch gesehen wird m.E. das deutsche Recht (ausser bei entgegenlautenden Vorschriften) sich ohnehin an das EPA Recht annähern, jedenfalls wenn es um Patentierbarkeit geht. (Im Markenrecht gibt es dafür ja sogar eine Rechtsgrundlage, da kann man direkt auf die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes zurückgreifen (nicht aber auf Alicante)).

Ich stimme meinem Vorredner zu : PAs sind an der Rechtsbildung beteiligt und können Vorschläge machen, wie geltendes Recht zu interpretieren ist und Lücken auszufüllen sind.

Was allerdings echt peinlich sein kann : wenn es einschlägige deutsche Rechtsprechung gibt und man stattdessen anderslautende EPA Rechtsprechung zitiert - sowas würde ich vermeiden. Das zeigt m.E. irgendwie, dass man das DPMA für eine unwichtige Behörde hält.
 
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