... ich nahme an, daß es um die letzte Möglichkeit geht, ein Patent im Anmeldeverfahren zur Erteilung zu führen und daß alle Hilfsanträge ebenfallös abgelehnt sind, und die Anmeldungg fällt, oder meintest Du, daß das Patent lediglich auf Basis eines Hilfsantrags erteilt würde, aber nicht in der ursprünglich eingereichten Ausführung? Nun ich schieße mal kurz aus der Hüfte, mit der Gefahr danebenzuschießen und schlage vor, daß Du insbesondere in folgenden Entscheidungen das Wühlen anfängst:
Das Thema Anhängigkeit ist ja insbesondere für die Frage eines möglichen Beitritts eines Dritten zu einer Bechwerde und bei Fragen der Zulässigkeit einer Teilanmeldung relevant.
Eine spezielle Aufstellung des EPA über Besonderheiten beim Beschwerdeverfahren findest Du im Ablatt 19/2003 Hinweise für die Parteien und ihre Vertreter im Beschwerdeverfahren:
http://www2.european-patent-office.org/search?NS-search-page=document&NS-rel-doc-name=/ojft/de/10_2003/10_4193.htm&NS-query=artikel+108&NS-search-type=NS-boolean-query&NS-collection=Amtsblatt%20deutsch&NS-docs-found=28&NS-doc-number=7
Für die Anhängigkeit einer Beschwerde habe ich in meiner Entscheidungssammlung folgende Entscheidungen gefunden:
T_694/01 Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß ein Beitritt vom rechtlichen Umfang der Anhängigkeit eines Einspruchsbeschwerdeverfahrens abhängig ist. Da im vorliegenden Fall das Einspruchsverfahren nur noch bezüglich der Anpassung der Beschreibung im Beschwerdeverfahren anhängig ist, kann die Beitretende nicht mehr dem verfahrensrechtlich abgeschlossenen Teil des Einspruchsverfahrens beitreten, der die Gültigkeit des Wortlauts der Patentansprüche betraf.2. Die Zulässigkeit des Beitritts bestimmt sich nach Artikel 105 EPÜ.
T_694/01 Da jedoch das Einspruchsbeschwerdeverfahren nur noch beschränkt anhängig ist, muß die Beteiligung der Beitretenden auf den Umfang des anhängigen Gegenstands beschränkt werden, d. h. auf die Anpassung der Beschreibung an die geänderten Patentansprüche, auf deren Grundlage die Kammer das Patent in ihrer Entscheidung vom 27. Januar 2000 aufrechterhalten hat. Eine erneute Überprüfung dieser Ansprüche im Lichte des neuen Einspruchsgrunds Artikel 100 b) EPÜ ist unzulässig, da die Beitretende an die rechtskräftige Entscheidung der Beschwerdekammer vom 27. Januar 2000 gebunden ist.
G_4/91 Beitrittserklärung während der Beschwerdefrist bleibt ohne Wirkung, wenn von keinem Beteiligten Beschwerde eingelegt wird, d.h, (wenn Entscheidung verkündet oder im schr. Verfahren zur Poststelle gegeben: nicht mehr anhängig)
T_389/86 Einlegung der Beschwerde nach Verkundung der Entscheidung in der Mündl.Verh. und vor Zustellung der schriftlichen Begründung ist zulässig.
Für die Frage des Abschlusses eines Beschwerdeverfahrens habe ich folgendes gefunden:
T_515/94 das Beschwerdeverfahren ist abgeschlossen, wenn am Ende der mündlichen Verhandlung eine Endentscheidung verkündet wird. Demzufolge kann die Kammer alles, was nach Beendigung des betreffenden Verfahrens vorgebracht wird, nicht berücksichtigen.Verfahren nach Verkündigung der Sachentscheidung
T_304/92 nach Verkündigung vorgelegte Ansprüche werden nicht berücksichtigt;
T_296/93 nach Verkündung eingehender Schriftwechsel der Parteien wird nicht berücksichtigt
T_212/88 ausnahmsweise Kostenverteilungsantrag nach Verkündung der Sachentscheidung zugelassen
T_598/92 Berichtigung im Hauptanspruch nach Ende der Verhandlung ist zulässig.
Ein Hebel könnte ggf. sein, daß die BK hätte zurückverweisen müssen, statt selbst zu entscheiden:
T_111/98 Zurückverweisung ist Ermessenssache der Kammer.
T_111/98 Die Zurückverweisung eines Falles verursache eine erhebliche Verfahrensverzögerung und zusätzliche Kosten für alle Beteiligte und das EPA. Eine Zurückverweisung wegen einer neuen Entgegenhaltung sollte daher die Ausnahme und auf Falle beschrankt bleiben, in denen ein Beteiligter andernfalls nicht hinreichend Gelegenheit hatte, sich gegen ein auf ein neues Dokument gestutztes Vorbringen zu verteidigen, oder in denen der Sachverhalt derart verändert wird, daß der Fall keine Ähnlichkeit mehr mit demjenigen aufweist, der in erster Instanz entschieden wurde.
Zwingender Zurückverweisungsgrund ist die Verletzung von Grundprinzipien:
Tragender Zurückverweisungsgrund ist die Verletzung von Verfahrensmängeln, Verletzung der subsidiären Aufgabenverteilung, Einführung wirklich neuer Argumente oder such gewährbare Ansprüche; hierzu gibt es eine ausgeprägte Rechtsprechung:
Für den Fall der Teilanmeldung habe ich folgende Entschiedungen gefunden:
Mitteilung EPA 9.1.2002 : Eine Anmeldung ist bis zu (damit aber nicht mehr an) dem Tag anhängig,
Ø an dem im Europäischen Patentblatt auf die Erteilung des europäischen Patents hingewiesen wird oder an dem
Ø die Anmeldung zurückgewiesen oder
Ø zurückgenommen wird oder als
Ø zurückgenommen gilt;
Ø wird gegen den Zurückweisungsbeschluß (Anm. des Amts => also nur einseitiges Verfahren / Anmelderverfahren) Beschwerde eingelegt, kann auch noch während des Beschwerdeverfahrens [also nur bei Anmelderbeschwerde] eine Teilanmeldung eingereicht werden. (Siehe Rili A_IV 1.1.4 alt, 1.1.1 neu)
Beachte: nach Erteilung bzw. Erledigung der Anmelderbeschwerde ist es kein einseitiges Verfahren mehr => ist nicht mehr anhängig. => keine Teilanmeldung mehr möglich!
J___3/99 Das Recht eine Teilanmeldung einzureichen erlosch mit Ablauf der Frist nach Regel 25(1)alt, d.h. wenn die Fassung, in der das EP erteilt werden soll, nach Regel 51(4) wirksam gebilligt wurde. Nimmt nach Absendung der zugehörigen Mitteilung nach Regel 51(6) jemand diese zurück folgt hieraus aber nicht das Recht dann eine Teilanmeldung einreichen zu können.
Mitt. 9.01.2002 Änderung Regel 25(1): "Eine Anmeldung ist bis zu (damit aber nicht mehr an) dem Tag anhängig, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Erteilung des europäischen Patents hingewiesen wird oder an dem die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt, wird gegen den Zurückweisungsbeschluß Beschwerde eingelegt, kann auch noch während des Beschwerdeverfahrens eine Teilanmeldung eingereicht werden. Regel 25(1) n. F. EPÜ gilt ab dem 2. Januar 2002. Das bedeutet, daß zu jeder an diesem Tag noch anhängigen Anmeldung eine Teilanmeldung eingereicht werden kann, unabhängig davon, ob vor diesem Tag eine Einverständniserklärung nach der derzeitigen Regel 51(4)EPÜ vorliegt (siehe Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt, Kapitel A - IV, 1.1.4)."; nicht mehr gültig: Bei Zurückweisung der Stammanmeldung: Zurückweisung hat rechtlich bindende Wirkung ab Zustellung. Zustellung ist erfolgt, 10 Tage nach Absendung
J___7/96 Im Zeitraum zwischen dem Erlaß des Erteilungsbeschlusses (Art. 97(2)EPÜ) und der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung (Art. 97(4)EPÜ ) gilt die Anmeldung immer noch als vor dem EPA anhängig, da das Erteilungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist (Art. 97(4) und 98 EPÜ).
Es ist n. ständ. Praxis d EPA in diesem Zeitraum noch möglich, im begrenzten Umfang Handlungen zur Anmeldung vorzunehmen, z. B. zurückzunehmen oder zu übertragen, einzelne Benennungen zurücknehmen. D. EPA hat in d. Zeitraum bestimmte Rechte und Pflichten z.B. Jahresgebühren werden fällig, Rechtsübergänge müssen vom Amt eingetragen werden.
Wenn da nun nix dabei war, was hilft, dann schau mal mit dem Suchbegriff "anhängig" oder "Zurückverweisung" in die Onlinesuchmaske des Amtsblatts unter
http://www2.european-patent-office.org/search_/search_oj_de.htm. Da gibt es 55 Treffer bei dem Begriff, die mußte halt durchwühlen, ob eine noch treffendere Entscheidung dabei ist.
Viel Spaß!