Anhängigkeit einer ePA im Beschwerdeverfahren?

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Hanno

Guest
Servus Forum,

endet die Anhängigkeit einer europäischen Patentanmeldung eigentlich definitiv in der Sekunde der Verkündung der Zurückweisungsentscheidung in der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer?

Oder gibt es noch irgendeinen Trick, wie die Anhängigkeit (Stichwort "noch rechtzeitige Einreichung einer Teilanmeldung") der ePA noch verlängert werden kann? Berichtigungsantrag? Versagung des rechtlichen Gehörs? ...?
 
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Candydat

Guest
... ich nahme an, daß es um die letzte Möglichkeit geht, ein Patent im Anmeldeverfahren zur Erteilung zu führen und daß alle Hilfsanträge ebenfallös abgelehnt sind, und die Anmeldungg fällt, oder meintest Du, daß das Patent lediglich auf Basis eines Hilfsantrags erteilt würde, aber nicht in der ursprünglich eingereichten Ausführung? Nun ich schieße mal kurz aus der Hüfte, mit der Gefahr danebenzuschießen und schlage vor, daß Du insbesondere in folgenden Entscheidungen das Wühlen anfängst:

Das Thema Anhängigkeit ist ja insbesondere für die Frage eines möglichen Beitritts eines Dritten zu einer Bechwerde und bei Fragen der Zulässigkeit einer Teilanmeldung relevant.

Eine spezielle Aufstellung des EPA über Besonderheiten beim Beschwerdeverfahren findest Du im Ablatt 19/2003 Hinweise für die Parteien und ihre Vertreter im Beschwerdeverfahren: http://www2.european-patent-office.org/search?NS-search-page=document&NS-rel-doc-name=/ojft/de/10_2003/10_4193.htm&NS-query=artikel+108&NS-search-type=NS-boolean-query&NS-collection=Amtsblatt%20deutsch&NS-docs-found=28&NS-doc-number=7

Für die Anhängigkeit einer Beschwerde habe ich in meiner Entscheidungssammlung folgende Entscheidungen gefunden:

T_694/01 Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß ein Beitritt vom rechtlichen Umfang der Anhängigkeit eines Einspruchsbeschwerdeverfahrens abhängig ist. Da im vorliegenden Fall das Einspruchsverfahren nur noch bezüglich der Anpassung der Beschreibung im Beschwerdeverfahren anhängig ist, kann die Beitretende nicht mehr dem verfahrensrechtlich abgeschlossenen Teil des Einspruchsverfahrens beitreten, der die Gültigkeit des Wortlauts der Patentansprüche betraf.2. Die Zulässigkeit des Beitritts bestimmt sich nach Artikel 105 EPÜ.
T_694/01 Da jedoch das Einspruchsbeschwerdeverfahren nur noch beschränkt anhängig ist, muß die Beteiligung der Beitretenden auf den Umfang des anhängigen Gegenstands beschränkt werden, d. h. auf die Anpassung der Beschreibung an die geänderten Patentansprüche, auf deren Grundlage die Kammer das Patent in ihrer Entscheidung vom 27. Januar 2000 aufrechterhalten hat. Eine erneute Überprüfung dieser Ansprüche im Lichte des neuen Einspruchsgrunds Artikel 100 b) EPÜ ist unzulässig, da die Beitretende an die rechtskräftige Entscheidung der Beschwerdekammer vom 27. Januar 2000 gebunden ist.
G_4/91 Beitrittserklärung während der Beschwerdefrist bleibt ohne Wirkung, wenn von keinem Beteiligten Beschwerde eingelegt wird, d.h, (wenn Entscheidung verkündet oder im schr. Verfahren zur Poststelle gegeben: nicht mehr anhängig)
T_389/86 Einlegung der Beschwerde nach Verkundung der Entscheidung in der Mündl.Verh. und vor Zustellung der schriftlichen Begründung ist zulässig.

Für die Frage des Abschlusses eines Beschwerdeverfahrens habe ich folgendes gefunden:
T_515/94 das Beschwerdeverfahren ist abgeschlossen, wenn am Ende der mündlichen Verhandlung eine Endentscheidung verkündet wird. Demzufolge kann die Kammer alles, was nach Beendigung des betreffenden Verfahrens vorgebracht wird, nicht berücksichtigen.Verfahren nach Verkündigung der Sachentscheidung
T_304/92 nach Verkündigung vorgelegte Ansprüche werden nicht berücksichtigt;
T_296/93 nach Verkündung eingehender Schriftwechsel der Parteien wird nicht berücksichtigt
T_212/88 ausnahmsweise Kostenverteilungsantrag nach Verkündung der Sachentscheidung zugelassen
T_598/92 Berichtigung im Hauptanspruch nach Ende der Verhandlung ist zulässig.

Ein Hebel könnte ggf. sein, daß die BK hätte zurückverweisen müssen, statt selbst zu entscheiden:
T_111/98 Zurückverweisung ist Ermessenssache der Kammer.
T_111/98 Die Zurückverweisung eines Falles verursache eine erhebliche Verfahrensverzögerung und zusätzliche Kosten für alle Beteiligte und das EPA. Eine Zurückverweisung wegen einer neuen Entgegenhaltung sollte daher die Ausnahme und auf Falle beschrankt bleiben, in denen ein Beteiligter andernfalls nicht hinreichend Gelegenheit hatte, sich gegen ein auf ein neues Dokument gestutztes Vorbringen zu verteidigen, oder in denen der Sachverhalt derart verändert wird, daß der Fall keine Ähnlichkeit mehr mit demjenigen aufweist, der in erster Instanz entschieden wurde.
Zwingender Zurückverweisungsgrund ist die Verletzung von Grundprinzipien:
Tragender Zurückverweisungsgrund ist die Verletzung von Verfahrensmängeln, Verletzung der subsidiären Aufgabenverteilung, Einführung wirklich neuer Argumente oder such gewährbare Ansprüche; hierzu gibt es eine ausgeprägte Rechtsprechung:


Für den Fall der Teilanmeldung habe ich folgende Entschiedungen gefunden:

Mitteilung EPA 9.1.2002 : Eine Anmeldung ist bis zu (damit aber nicht mehr an) dem Tag anhängig,
Ø an dem im Europäischen Patentblatt auf die Erteilung des europäischen Patents hingewiesen wird oder an dem
Ø die Anmeldung zurückgewiesen oder
Ø zurückgenommen wird oder als
Ø zurückgenommen gilt;
Ø wird gegen den Zurückweisungsbeschluß (Anm. des Amts => also nur einseitiges Verfahren / Anmelderverfahren) Beschwerde eingelegt, kann auch noch während des Beschwerdeverfahrens [also nur bei Anmelderbeschwerde] eine Teilanmeldung eingereicht werden. (Siehe Rili A_IV 1.1.4 alt, 1.1.1 neu)
Beachte: nach Erteilung bzw. Erledigung der Anmelderbeschwerde ist es kein einseitiges Verfahren mehr => ist nicht mehr anhängig. => keine Teilanmeldung mehr möglich!
J___3/99 Das Recht eine Teilanmeldung einzureichen erlosch mit Ablauf der Frist nach Regel 25(1)alt, d.h. wenn die Fassung, in der das EP erteilt werden soll, nach Regel 51(4) wirksam gebilligt wurde. Nimmt nach Absendung der zugehörigen Mitteilung nach Regel 51(6) jemand diese zurück folgt hieraus aber nicht das Recht dann eine Teilanmeldung einreichen zu können.
Mitt. 9.01.2002 Änderung Regel 25(1): "Eine Anmeldung ist bis zu (damit aber nicht mehr an) dem Tag anhängig, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Erteilung des europäischen Patents hingewiesen wird oder an dem die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt, wird gegen den Zurückweisungsbeschluß Beschwerde eingelegt, kann auch noch während des Beschwerdeverfahrens eine Teilanmeldung eingereicht werden. Regel 25(1) n. F. EPÜ gilt ab dem 2. Januar 2002. Das bedeutet, daß zu jeder an diesem Tag noch anhängigen Anmeldung eine Teilanmeldung eingereicht werden kann, unabhängig davon, ob vor diesem Tag eine Einverständniserklärung nach der derzeitigen Regel 51(4)EPÜ vorliegt (siehe Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt, Kapitel A - IV, 1.1.4)."; nicht mehr gültig: Bei Zurückweisung der Stammanmeldung: Zurückweisung hat rechtlich bindende Wirkung ab Zustellung. Zustellung ist erfolgt, 10 Tage nach Absendung
J___7/96 Im Zeitraum zwischen dem Erlaß des Erteilungsbeschlusses (Art. 97(2)EPÜ) und der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung (Art. 97(4)EPÜ ) gilt die Anmeldung immer noch als vor dem EPA anhängig, da das Erteilungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist (Art. 97(4) und 98 EPÜ).
Es ist n. ständ. Praxis d EPA in diesem Zeitraum noch möglich, im begrenzten Umfang Handlungen zur Anmeldung vorzunehmen, z. B. zurückzunehmen oder zu übertragen, einzelne Benennungen zurücknehmen. D. EPA hat in d. Zeitraum bestimmte Rechte und Pflichten z.B. Jahresgebühren werden fällig, Rechtsübergänge müssen vom Amt eingetragen werden.

Wenn da nun nix dabei war, was hilft, dann schau mal mit dem Suchbegriff "anhängig" oder "Zurückverweisung" in die Onlinesuchmaske des Amtsblatts unter http://www2.european-patent-office.org/search_/search_oj_de.htm. Da gibt es 55 Treffer bei dem Begriff, die mußte halt durchwühlen, ob eine noch treffendere Entscheidung dabei ist.

Viel Spaß!
 
H

Hanno

Guest
Hey - viel Lesestoff...

... wobei einiges noch über die von mir bisher gefundenen Entscheidungen hinausgeht, und ich mir dies bei nächster Gelegenheit einmal genauer anschauen werde.

Dir jedenfalls einstweilen besten Dank für die ausführlichen Zeilen - und es sei noch die Frage erlaubt, welche umfängliche Entscheidungssammlung dir offenbar vorliegt.

Selbst erstellt, oder während vieler Generationen von Kandidaten weitergepflegt, oder gar etwas kommerziell erhältliches?
 
C

Candydat

Guest
...nun, ich habe meine Entscheidungssammlung auf einer mir übergebenen aufgebaut und selbst weiterentwickelt. Sie basiert in erster Linie auf dem Buch der Rechtsprechung zum EPÜ vom EPA (dort und online erhältlich) und ist durch die aktuelle Rechtsprechung ergänzt, die ich aus http://www2.european-patent-office.org/search_/search_oj_de.htm herausziehe, indem ich die relevanten Artikel, wie z.B. Artikel 108, oder Stichworte eingebe, aber ich arbeite noch immer dran, ist eine echte Sau-Arbeit und ich kann nicht garantieren, daß alles stimmt, aber als Hinweis ist sie denke ich tauglich, sodaß man dann in den betreffenden Entscheidungen selbst nachsehen kann...
 
H

Hanno

Guest
Wow, gute Arbeit - hast die EQE noch vor dir?

Falls du ein Anhänger der Open-Source-Bewegung bist, könntest du in Erwägung ziehen, ein Ergebnis all der vielen Arbeit beispielsweise hier:
http://www.2kpatent.de/de/kommentar.htm
zur Verfügung zu stellen, damit das dortige, bereits weitgehend unschlagbare, "offene" Werk weiter gepflegt und verbessert werden kann.

Gruß, Hanno.
 
C

Candydat

Guest
...ich hab gerade noch eine Passage in der J_32/95 gefunden, die ggf. helfen könnte, wenn die Subsidiarität der Instanzen nicht gewahrt wurde:

"Die Abhilfe ist als Ausnahme zu dem - ebenfalls Artikel 109 (2) EPÜ zugrunde liegenden - Prinzip anzusehen, wonach im Falle einer Beschwerde gegen die Entscheidung eines erstinstanzlichen Organs die Befugnis, über den Gegenstand der Beschwerde zu befinden, vom erstinstanzlichen Organ auf die Beschwerdeinstanz übergeht (Devolutiveffekt; Saladin, 22.12). Die Möglichkeit der Abhilfe spiegelt die Verantwortung des erstinstanzlichen Organs wider, das Recht korrekt anzuwenden. Wie im Kommentar von Benkard-Schäfers zu § 73 DE-PatG erläutert, besteht also das wesentliche Ziel des Verfahrensinstruments der Abhilfe darin, Fälle, deren Korrekturbedürftigkeit das Patentamt auf Grund des Beschwerdevorbringens selbst erkennt, von der Beschwerdeinstanz fernzuhalten (§ 73, Nr. 53). Daraus folgt, daß die Befugnis, die mit diesem Verfahrensinstrument beim erstinstanzlichen Organ verbleibt, auf eine Handlung begrenzt sein muß, die die Abhilfe der Beschwerde impliziert, daß sie aber keine weiteren Entscheidungsbefugnisse umfaßt, die etwas anderes als den Gegenstand der Beschwerde betreffen."

Prinzipiell bin ich ein Fan der Open Source Bewegung, auch wenn sie den Patentanwälten bei den Softwarepatenten Mandate kostet, und da sind wir schon beim Thema: ich paste mir aus dem Buch "Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPÜ" und den online veröffentlichten Entscheidungen die Passagen raus, bzw. die Leitsätze der Entscheidungen oder Passagen aus den Begründungen der Entscheidungen und habe mich bisher, weils eben privat ist, Urheberrechtsfragen unberücksichtigt gelassen. Außerdem kann ich nicht für die Richtigkeit garantieren und sie ist, weil eben von mir als Prüfungsvorbereitung gedacht, noch im Aufbau, aber ich werde es im Hinterkopf behalten,

OK?
 
G

GAST_DELETE

Guest
OK.
...ich paste mir aus dem Buch "Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPÜ" und den online veröffentlichten Entscheidungen die Passagen raus...
...Urheberrechtsfragen unberücksichtigt gelassen...
Jedoch bin ich noch nicht mal im Traum drauf gekommen, dass etwa das EPA Urheberrechte geltend machen könnte, wenn es merkt, dass man Leitsätze usw. in eigenen Werken wiederverwendet. Darüber würde ich mir zunächst einmal überhaupt keine Bauchschmerzen machen.

Die Sache mit der "Garantie für Richtigkeit" bzw. "nur für die Prüfungsvorbereitung" gilt natürlich genauso für den oben zitierten offenen Kommentar, der durch nichts anderes als durch immer neue Generationen von Patentanwaltskandidaten bei deren Prüfungsvorbereitung gepflegt wird. Auch diesbezüglich hätte ich keinerlei Bedenken, meine subjektiven, jedoch mit dem besten Gewissen zusammengestellten Unterlagen einfließen zu lassen (was ich übrigens auch bereits getan habe).

Gruß Hanno
 
C

Candydat

Guest
...vielleicht können wir es ja so machen, daß ich Dir einen der von mir kommentierten Artikel, die Dein oben geschildertes Problem betreffen per Mail zuschicke und Du Dir überlegst, ob es aus Deiner Sicht überhaupt geeignet ist, veröffentlicht zu werden, denn auch der Aufbau ist völlig anders, als die bisher bei Euch veröffentlichten Kommentierungen, OK? Ich nehme an, daß Dich der 107er betreffend der Personen interessiert, die am (anhängigen) Verfahren berechtigt sind teilzunehmen, oder der 109er betreffend der (ggf. Bei Dir nicht umgesetzten Möglichkeit der) Abhilfe, aufgrund nicht eingehaltener Verfahrensprinzipien.

CandyDAT
 
R

Robby

Guest
Ich bin der Meinung, dass Du ein neues Werk erschaffst,
selbst wenn Du mehrere Sätze in Folge zitierst.
Die Zusammenstellung ist in Deinem Fall die schöpferische
Leistung, die ausreichen sollte.
 
C

Candydat

Guest
@robby:
ich glaube Du hast Recht, ich habe auch sowas dunkel von der Kandidaten-AG in Erinnerung

@Hanno:
ich bin hier drübergestolpert, was ziemlich nah an Deinem Problem dran sein sollte:
J___8/98 2.2.1 In der vergleichbaren Situation im Einspruchsbeschwerdeverfahren wird eine Mitteilung nach Regel 58 (4) EPÜ nur dann für nötig erachtet, wenn den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung eine abschließende sachliche Stellungnahme nicht zuzumuten ist (T 219/83, ABl. EPA 1986, 211 und die übrigen in der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 3. Auflage 1998, VI.C.2.5 genannten Entscheidungen). Diese Praxis erklärt sich mit dem Zweck der Regel 58 (4) EPÜ, nämlich sicherzustellen, daß dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der in Artikel 113 EPÜ niedergelegt ist, Rechnung getragen wird. Wenn feststeht, daß die Fassung dem Antrag des Beteiligten entspricht (Art. 113 (1) EPÜ), und wenn die Beteiligten ausreichend Gelegenheit hatten, die Tragweite aller Änderungen zu überblicken (Art. 113 (2) EPÜ), ist den in Artikel 113 EPÜ verankerten Grundsätzen Genüge getan (
T 219/83, a. a. O., Entscheidungsgründe Nr. 15). 2.2.2 Diese Überlegungen gelten auch für die mündliche Verhandlung vor einer Technischen Beschwerdekammer in Fällen, in denen gegen eine Entscheidung der Prüfungsabteilung Beschwerde eingelegt worden ist. Ist der Anmelder in der Verhandlung anwesend und beantragt er die Erteilung eines Patents aufgrund eines von ihm eingereichten vollständigen Unterlagensatzes, so kann die Kammer, die bereit ist, seinem Antrag auf dieser Grundlage stattzugeben, im Normalfall zu Recht davon ausgehen, daß der Anmelder seine Anträge wohl überlegt hat. Der Dialog in der mündlichen Verhandlung gibt dem Anmelder ausreichend Gelegenheit, seinen Standpunkt deutlich zu machen. Hält er eine weitere Überprüfung der Unterlagen für erforderlich, z. B. weil die Diskussion in der mündlichen Verhandlung zu umfangreichen Änderungen geführt hat, so kann er sich Bedenkzeit ausbitten. Tut er dies nicht, so kann er nicht damit rechnen, daß ihm eine weitere Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu der von ihm selbst eingereichten Fassung oder zu einer nochmaligen Änderung eingeräumt wird. Zweck der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ist es, zu einer abschließenden Entscheidung zu kommen (Art. 11 der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern). Die routinemäßige Absendung einer weiteren Mitteilung würde das Verfahren nur erheblich verzögern. Am Ende der mündlichen Verhandlung in der zweiten Instanz sollten in der Regel alle faktischen und rechtlichen Fragen geklärt sein, und der Anmelder sollte in der Lage sein, sich endgültig auf die Fassung festzulegen, in der das Patent erteilt werden soll. Dementsprechend ist es ständige Praxis der Technischen Beschwerdekammern, die Erteilung des Patents in der Fassung eines vom Anmelder eingereichten vollständigen Unterlagensatzes anzuordnen, ohne nach der mündlichen Verhandlung eine Mitteilung nach Regel 51 (4) EPÜ zu erlassen. Diese Praxis steht in Einklang mit Artikel 113 (2) EPÜ. Dort sind ausdrücklich zwei alternative Fälle vorgesehen, die auf das Einverständnis des Anmelders schließen lassen, nämlich daß der Anmelder eine Fassung vorgelegt oder daß er eine Fassung gebilligt hat.

Quelle: http://www2.european-patent-office.org/search?NS-search-page=document&NS-rel-doc-name=/ojft/de/11_1999/11_6879.htm&NS-query=artikel+113&NS-search-type=NS-boolean-query&NS-collection=Amtsblatt%20deutsch&NS-docs-found=18&NS-doc-number=7
 
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