Anspruchsformulierung

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paule

Guest
Was ich nicht genz verstehe ist, wozu ein Passagier ein Lenkrad braucht! erst recht ein herzförmiges. Meiner Meinung nach würde der Fachmann immer dann, wenn von einem "Passagier mi herzförmigem Lenkrad" die Rede ist, an einem SCHWULEN FAHRER denken . Bei der Auslegung der Patentansprüche ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt. (BGH GRUR 1999, 909 Spannschraube). Ich möchte gar nicht daran denken, was der schwule Fahrer mit den Haltenippel am herzförmigen Lenkrad sonst noch für technische Wirkungen erziehlt.

Zudem ist fraglich, ob schwule Fahrer und/oder Passagiere überhaupt patentierbar sind ;-). Vielleicht sollte man Gewebeproben nehmen...
 
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Antworter1

Guest
paule schrieb:
Meiner Meinung nach würde der Fachmann immer dann, wenn von einem "Passagier mi herzförmigem Lenkrad" die Rede ist, an einem SCHWULEN FAHRER denken .
Um mal beim Thema "Vorurteile" zu bleiben:
Deiner Meinung nach sind also alle Fachleute auf diesem Gebiet der Ansicht, daß Frauen nix hinterm Lenkrad zu suchen haben???

Ich bin erschüttert...
 
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Pat-Ente

Guest
Man weiss ja nicht, auf was für einen Fachmann er abstellt (oder selbst ist? *g*) ...
Und ich möchte ja gar nicht wissen, was sein Fachmann dann unter einer "Spannschraube" versteht ...
 
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paule

Guest
zur politisch korrekten Formulierung eines Anspruchs mit Fahrer/Fahrerin siehe DE 19601194 A1 und DE 10137417. Die korrekte Formulierung wäre dann "Insasse/n und/oder Insassin/en". Fraglich ist, wohin Boris Becker gehört....
 
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