ArbEG §14 Schutzrechtsanmeldung im Ausland

P

PatIng

Guest
Guten Morgen zusammen,

Der Arbeitgeber hat in denen Staaten, in denen er keine Schutzrechte erwerben will, diese dem Arbeitnehmer freizugeben.

Der Arbeitnehmer meldet die Erfindung im Ausland mit einem eigenen Anspruchkatalog an, der nicht nur eine Vorrichtung zur Herstellung des Produkts (Patent Arbeitgeber), sondern auch das Produkt an sich schützt (Patent Arbeitnehmer). Hat der Arbeitgeber immer noch ein Benutzungsrecht in den Ländern, in denen der Arbeitnehmer ein Patent erteilt bekommen hat, was den Verkauf des Produkts beinhaltet?

Gibt es hierzu Rechtssprechungen?

Vielen Dank
 
K

Kand.

Guest
Ob es hierzu Rechtsprechung gibt, weiß ich nicht.

Aus dem Stegreif würde ich aber sagen, daß, falls es sich um dieselbe Erfindung handelt (die sich durchaus in unterschiedlichen Anspruchskategorien wiederspiegeln kann), diese somit im Ausland auf den Arbeitnehmer übergegangen ist. Der Arbeitgeber müßte sich somit mit seinem Arbeitnehmer über eine Lizenzvereinbarung verständigen.

Sollte das in Frage stehende Produkt jedoch so wie es nun im Ausland vom Arbeitnehmer geschützt ist, auch mit einem anderen Verfahren herstellbar sein, dann dürfte sich eine andere Beurteilung ergeben (vorausgesetzt der Arbeitgeber verwendet auch das andere Verfahren).
 
G

GAST_DELETE

Guest
Denkbar sind hier ja wohl zwei Fälle:

Fall 1:
Vom Stoff ist in der ursprünglichen deutschen Anmeldung gar nicht Rede. Dann ist der Stoff nicht Teil der Diensterfindung.
Hier läge dann wohl ein Fall widerrechtlicher Entnahme vor, und der Arbeitgeber hätte ein Recht auf Übertragung.

Fall 2:
Vom Stoff ist in der ursprünglichen Anmeldung die Rede, er ist nur (warum auch immer) nicht beansprucht worden.
Dann ist der Stoff aber trotzdem immer noch ein Teil der Diensterfindung, die der Arbeitnehmer gemeldet hat.
Freigegeben wird die Diensterfindung als Ganzes und nicht bestimmte Ansprüche. Folglich darf der Arbeitgeber also nutzen.
 
G

Gast 2

Guest
Entscheidend in diesem Fall dürfte vielmehr der Inhalt der ursprünglichen Erfindungsmeldung des Arbeitnehmers sein.

Wie und mit welchen Anspruchskategorien der Arbeitgeber diese in der deutschen Patentanmeldung formuliert hat ist nicht von Belang.

Der Arbeitgeber hat ja nicht den Inhalt der deutschen Patentanmeldung für das Ausland freigegeben, sondern die Erfindung des Arbeitnehmers und damit den Inhalt der Erfindungsmeldung des Arbeitnehmers! Falls aus dieser Erfindungsmeldung (zumindest implizit) auch der in Frage stehende Produktanspruch herauslesbar sein sollte, so wäre auch dieser vom Arbeitgeber für das Ausland freigegeben worden.
 
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