Allg. Was bedeutet 'ausgenommen ...' im Warenverzeichnis

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Arno

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Wenn ich ein Warenverzeichnis habe, das lautet wie folgt:

ABC-Geräte;
DEF-Vorrichtungen;
ausgenommen sind IJK-Systeme und Baugruppen für UVW zum XYZ-Einsatz.

Was bedeutet dann die Sache mit dem "ausgenommen sind ..."? Heißt das, dass sich der Schutzbereich der Marke nicht auf diese Waren erstrecken soll?

Und wie kommt so etwas zustande, bzw. wie kommt man auf die Idee mit dem "ausgenommen sind ..."? Ist das immer ein Resultat eines Markenwiderspruchs, nach dem ein solcher Disclaimer nachträglich aufgenommen wird, oder gibt es dafür auch andere Gründe?

Danke schonmal für eure Meinungen bzw. Tipps.
 
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X-Ray

Guest
'ausgenommen ...' im Warenverzeichnis

Hallo Arno,

mit dem Zusatz "ausgenommen" wird tatsächlich der Schutzbereich eingeschränkt. Dies kann zum einen - wie Du es bereits erwähnt hast - die Folge eines Widerspruchsverfahrens sein, und zum anderen bereits bei der Anmeldung vorgenommen worden sein, um eben ein etwaiges Widerspruchsverfahren zu verhindern. Ob der potentiell Widersprechende dadurch tatsächlich vom Widerspruch abgebracht wird, ist allerdings fraglich, da man davon ausgehen muß, daß zwischen den Waren einer bestimmten Klasse durchaus zumindest eine mittlere Warenähnlichkeit besteht, so daß eine hohe Markenähnlichkeit im Widerspruchsverfahren durchaus zur Löschung führen kann.

X-Ray
 
A

Arno

Guest
Danke X-Ray.

Dann verstehe ich das so, dass ein derartiger "Disclaimer" zwar die potenzielle Waren*identität* im Fall eines Widerspruchs beseitigt, keineswegs jedoch vollständig die Gefahr der Waren*ähnlichkeit* zwischen den Waren der Widerspruchsmarke und den verbleibenden Waren der jüngeren Marke vermeiden kann.

Gruß Arno.
 
A

An-No Nym

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Derartige Disclaimer entstehen oft auch während des Eintragungsverfahrens, beispielsweise falls das Zeichen für die entsprechenden Waren beschreibend ist o.ae. ....

allerdings läuft man dann Gefahr, dass die Anmeldung wegen Täuschungsgefahr zurückgewiesen wird ( 8 II Nr. 4 ? oder so)...
 
S

Sepp

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lies mal im Kommentar zur Täuschungsgefahr, so einfach ist das mit der Zurückweisung nicht, da gibt es auch viel Rechtsprechung, die hohe Schranken zur Erfüllung dieser Schutzverweigerung aufstellt
 
P

Patentes

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Disclaimer werden zur Beschränkung des Waren-/DL-Verzeichnisses zumindest in einem BPatG-Markensenat aufgrund der Postkantor-Entscheidung des EuGH nicht mehr zugelassen.
 
P

postkantoor

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Die Postkantoor Entscheidung liest sich relativ umfangreich.

Kann mir jemand sagen, was das Revolutionäre dieser Entscheidung eigentlich ist?
 
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