GMV Gilt Markenrichtlinie 89/104/EWG auch für HABM-Anmeldungen?

H

Hanno

Guest
Servus Forum,

ist die sogenannte Markenrichtlinie ("Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken") eigentlich auch relevant bei der Bearbeitung von Gemeinschaftsmarkenanmeldungen beim HABM/OAMI?

Will heißen, kann ich mich bei einer Bescheidserwiderung auf die Markenrichtlinie beziehen, oder bekommt der Prüfer beim HABM dann einen Lachanfall?

Danke schonmal und Gruß, Hanno.
 
J

Johnny

Guest
Lachanfall : leider ja.
Denn diese Richtlinie richtet sich an die Mitgliedsstaaten der EU, die sie in nationales Recht umsetzen müssen.
Wohingegen das HABM nicht auf nationalem Recht aufbaut, sondern auf der (direkt anwendbaren) Verordnung (EG) n° 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.
 
H

Hanno

Guest
Na gut, Recht hast du - allerdings wurde die Markenrichtlinie in der Bescheiderwiderung nur deswegen erwähnt, weil ein bestimmter Passus der Markenrichtlinie Gegenstand einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs war, die wiederum auf den Sachverhalt passte.

Außerdem ist die Markenrichtlinie immerhin auf der Website des HABM unter "Verwandte Richtlinien" aufgeführt...

http://oami.eu.int/de/mark/aspects/default.htm

Klar, das sich die Bescheidserwiderung ansonsten an der Gemeinschaftsmarkenverordnung entlang hangelt ;-)

Jetzt komm' mir aber nicht damit, dass der Prüfer auch bezüglich Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs Lachanfälle bekommt ;-) ...
 
N

(noch)Garnichtswisser

Guest
Welcher Passus der Richtlinie meinst Du denn?
Meines Wissens soll doch das Gemeinschaftsmarkensystem der Richtlinie entsprechen, oder?
 
J

Johnny

Guest
Es ist klar, dass die Artikel, die in der Verordnung bzw Richtlinie textidentisch sind, identisch interpretiert werden, auch vom EU Gerichtshof. Das ist m.E. die einzige Brücke zwischen diesen beiden Texten.
 
H

Hanno

Guest
Danke, da bin ich aber froh ;-) zumal die BE schon abgeschickt ist.

Ging um den Artikel 3 Abs. 1 d) der Markenrichtlinie im Zusammenhang mit BGH "BRAVO".
 
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