Priorität, Rechtsnachfolger

H

Hansi

Guest
Hi,

mein Chef (hoffentlich liest er diese Rubrik nicht) stellt mir eine Frage, auf die ich keine Antwort weiss:
Gibt es irgendwelche deutschen Gerichtsentscheidungen, in denen die Inanspruchnahme einer Unions-Priorität verweigert wurde, weil der Anmelder nicht nachweisen konnte, dass er Rechtsnachfolger des Erstanmelders war ? (PVÜ Artiel 4(A)1).

Bin für jeden sachdienlichen Hinweis dankbar.

Hans E.
 
N

neugieriger

Guest
Wenn wir schon alle keine Antwort geben können - Hatte dein Chef inzwischen eine?
 
G

grond

Guest
Hansi schrieb:
Hi,

mein Chef (hoffentlich liest er diese Rubrik nicht) stellt mir eine Frage, auf die ich keine Antwort weiss:
Gibt es irgendwelche deutschen Gerichtsentscheidungen, in denen die Inanspruchnahme einer Unions-Priorität verweigert wurde, weil der Anmelder nicht nachweisen konnte, dass er Rechtsnachfolger des Erstanmelders war ? (PVÜ Artiel 4(A)1).
Mal eine Gegenfrage: kann man denn einen Prioritätsnachweis überhaupt bekommen, wenn man nicht nachweisen kann, Rechtsnachfolger zu sein? Wenn man ihn gar nicht erst bekommt, kann man wohl auch kein Urteil über eine Verweigerung der Inanspruchnahme bekommen...
 
R

Roby

Guest
wieso bedarf es dazu einer gerichtsentscheidung? das müsste doch allein aus dem gesetz klar sein.

solange die umschreibung im patentregister nicht vollzogen ist, ist der rechtsnachfolger sowieso nicht legitimiert. für die umschreibung braucht das dpma einen umschreibeantrag und den nachweis über die rechtsnachfolge.
 
G

grond

Guest
roby schrieb:
wieso bedarf es dazu einer gerichtsentscheidung? das müsste doch allein aus dem gesetz klar sein.

solange die umschreibung im patentregister nicht vollzogen ist, ist der rechtsnachfolger sowieso nicht legitimiert. für die umschreibung braucht das dpma einen umschreibeantrag und den nachweis über die rechtsnachfolge.
Es geht aber um die Inanspruchnahme einer europäischen Priorität. Bei der Inanspruchnahme selbst muss man die Rechtsnachfolge doch wohl nicht nachweisen? (könnte schließlich zeitlich auch sehr knapp werden!) Ob die Priorität dann aber tatsächlich auch wirksam in Anspruch genommen wurde, kann beim Einspruchs- oder Verletzungsverfahren relevant sein.

Aber passt diese Fallkonstellation zur Fragestellung "Inanspruchnahme verweigert"? Wird da überhaupt irgendetwas verweigert bei der Formalprüfung? Doch wohl nicht?
 
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