DE § 8 Abs. 2 Nr. 1 + 2

M

Mark

Guest
Eine Frage zum Verständnis:

Ich versuche gerade, den Unterschied zwischen "Mangel an Unterscheidungskraft" und "Freihaltungsbedürfnis wegen beschreibender Natur" herauszufinden.

Die Definition für Unterscheidungskraft lautet ja "die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Herkunftsunterscheidungsmittel für die angemeldeten W/DL eines Unternehmens gegenüber solchen andererer Unternehmen aufgefaßt zu werden und damit deren betriebliche Zuordnung zu ermöglichen".

Dass die Verneinung der Unterscheidungskraft prinzipiell nichts mit den Kriterien für das Freihaltungsbedürfnis in § 8 Abs. 2 Nr. 2 zu tun hat (Angaben zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, etc.) sehe ich ja ein.

Aber gibt es vielleicht Beispiele dafür, wann einem Zeichen aufgrund mangelnder Unterscheidungskraft die Eintragung versagt wurde, es aber keine Beanstandungen wegen des Freihaltebedürfnisses (a la "Unterscheidungskraft nicht vorhanden, aber kein Freihaltebedürfnis da") gab?
Und im Gegenzug, welches Beispiel gibt es für "Unterscheidungskraft gegeben, aber Freihaltebedürfnis da"?

Ich tue mich da gerade etwas schwer... Danke für eventuelle Rückmeldungen.
 
B

bernie mac

Guest
zur beurteilung der unterscheidungskraft wird der angesprochene verkehrskreis gefragt, wohingegen das freihaltebeduerfnis nach objektiven kriterien berurteilt wird. beispielentscheidung "avena": ist unterscheidungskraeftig fuer die verkehrskreise, es ist aber beschreibend, es bezeichnet naemlich schlicht eine grassorte (was aber nur die experten wissen).

fuer die unterscheidungskraft gibt es eine einschlaegige definition vom eugh, die unterscheidungskraft verneint, wenn kein im vordergrund stehender begriffsinhalt vom verkehr verstanden wird und es sich auch sonst nicht um ein slogan etc. der deutschen oder einer fremdsprache handelt.

bernie
 
B

bernie mac

Guest
sorry, kleiner fehlerteufel:

es soll heissen: "die mangelnde unterscheidungskraft verneint"
 
G

gastII

Guest
Beispiel für kein Freihaltebedürfnis, aber keine Uunterschiedungskraft: Sprachregelwidrig gebildete Wortzeichen einer Fremdsprache. Wenn der Verkehr die Sprachregelwidrigkeit nicht erkennt und die deswegen zwar nicht freihaltebedürftige Angabe aber als glatt beschreibend ansieht. Daher kann es passieren, das z.B. englische Worte in England eingetragen werden, in Deutschland dann aber scheitern, weil der Engländer den Fehler im Wort erkennt, die Deutschen aber nicht.
 
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