GebrMG Gebrauchsmuster - Vindikation

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mthesen

Guest
Folgender Sachverhalt bereitet mir Kopfzerbrechen:

A verkauft eine von ihm erfundene Vorrichtung V an B und an alle möglichen anderen. B meldet noch innerhalb der Neunheitsschonfrist ein Gebrauchsmuster auf V mit kleinen Modifikationen an. Kann A nach §8 PatG Übertragung des Gebrauchsmusters verlangen? Schließlich hat B nichts widerrechtlich entnommen sondern nur etwas von A gekauft.
 
R

Ray

Guest
'Widerrechtliche' Entnahme

Was unter Widerrechtlichkeit im Sinne des §8 PatG zu verstehen ist, kann §21 I Nr.3 PatG entnommen werden. Wenn ich davon ausgehe, daß die Eintragung des ersten Gebrauchsmusters noch nicht im Register veröffentlicht worden ist (in diesem Fall wäre ohnehin nichts widerrechtlich entnommen), so ist m.E. zumindest in dem Verkauf des Gebrauchsmusters eine Einwilligung zu sehen, wodurch eine widerrechtliche Entnahme ("...ohne dessen Einwilligung...") ausgeschlossen ist. Oder ?

Ray
 
R

Ray

Guest
Oh, der A hat ja gar nicht angemeldet! Egal, dennoch fehlt bei der Entnahme die Widerrechtlichkeit.

Ray
 
M

mthesen

Guest
Im Gesetz heißt es ja:

Der Berechtigte, dessen Erfindung von einen Nichtberechtigten angemeldet ist ODER der der durch widerrechtliche Entnahme verletzte.......

B hat zwar nichts widerrechlich entnommen, aber doch als Nichtberechtigter angemeldet, oder kann man das nicht so klar trennen? Weiter heißt es im Benkard: Nichtberechtigt ist jeder außer dem Erfidner oder dem Rechtsnachfolger.

Es gibt in den Kommentaren dazu nichts, weil sich die Frage bei Patenten nicht stellt weil es da keine Neuheitsschonfrist gibt.
 
P

PA

Guest
Hier sind wohl die Voraussetzungen für den Übertragungsanspruch (§13 GebmG, §8 PatG - Anmeldung durch Nichtberechtigten erfüllt), siehe meinen Vorredner.

Den Verweis meines Vorredners auf die Neuheitsschonfrist kann ich jedoch nicht verstehen, schließlich wird im §3(1) S3 GebmG klar definiert, was den SdT bildet. Dies sollte unproblemetisch für den Berechtigten sein, nicht hingegen für den Nichtberechtigten.
 
M

mthesen

Guest
Der Hinweis wegen der Neuheitsschinfrist hatte den Hintergrund, dass die Erfidung nach dem Verkauf ja nicht mehr patentfähig wäre, wohl aber gebrauchsmusterfähig.

Die Neuheitsschonfrist schützt den Anmelder oder dessen Rechtsvorgänger. Der Anmelder ist aber B und bleibt dies meiner Meinung nach auch nach der Übertragung nach §8 PatG - lediglich der Inhaber wechselt. Könnte B oder ein Dritter nach der Übertragugn Löschung wegen mangelnder Neuheit beantragen? Wohl kaum, aber warum nicht? Wird etwa nach der Übertragung der Anmelder fikiv verändert? steht das irgendwo?
 
S

SW

Guest
Ob das Patent patentfähig ist oder nicht, wird bei einer Vindikationsklage gem. § 8 PatG vom Zivilgericht nicht geprüft. Für die Übertragung eines Patents gem. § 8 PatG kommt es daher nicht auf seine Patentfähigkeit gem § 1-5 PatG an.
Für ein GebrM gilt dasselbe gem. § 13 III GebrMG.

Folglich ist es für den Vindikationsanspruch nicht von Bedeutung, ob innerhalb der Neuheitsschonfrist eine Veröffentlichung stattgefunden hat oder nicht!

In dem geschilderten Fall ist die Entnahme auch widerrechtlich erfolgt, denn der Erfindungsbesitzer hatte dem Anmelder nicht gestattet, ein Patent oder GebrM anzumelden!

Eine Vindikationsklage wäre also begründet!
 

Besserwisser

BRONZE - Mitglied
Nochmal Nachdenken!

Die bisherigen Antworten sind unbefriedigend.
Im Gebrauchsmustergesetz heißt es: "Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung der Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht."
Der Verkauf der Vorrichtung beruht nicht auf dem Anmelder oder seinem Rechtsvorgänger.

Das Gebrauchsmuster ist daher nur hinsichtlich des über die verkaufte Vorrichtung hinausgehenden Teiles (möglicherweise) rechtsbeständig. Und für diesen Teil ist der Anmelder wohl kaum als Unberechtigter anzusehen.
Eine Vindikationsklage würde wohl als unbegründet abgewiesen werden.
 
P

Plempi

Guest
Mir bereitet folgendes Kopfzerbrechen:

"A verkauft eine von ihm erfundene Vorrichtung V an B"

Wenn A diesen Verkauf rechtskräftig mit B abgeschlossen hat und der Verkauf ohne irgendeine Einschränkung erfolgt ist (zumindest im vorliegenden Fall), welche Rechte sollte dann A noch an der Vorrichtung haben, und falls ja, was hätte er dann B tatsächlich verkauft ??

Grüße
 
G

GAST_DELETE

Guest
A verkauft eine von ihm erfundene Vorrichtung V an B und an alle möglichen anderen.

Das bedeutet, dass das Gebrauchsmuster für B nicht rechtbeständig ist, denn die Vorveröffentlichung beruht nicht auf der Ausarbeitung des Anmelders B (§3(1) letzter Satz)

B meldet noch innerhalb der Neunheitsschonfrist ein Gebrauchsmuster auf V mit kleinen Modifikationen an.

B steht gar keine Neuheitsschonfrist zu, da V nicht auf seiner Ausarbeitung beruht (s.o.)! Das Gbm entfaltet gegenüber A keinen Schutz! A ist Verletzter i.s.d §13(2). Dieser stellt auf den wesentlichen Inhalt, nicht auf Identität ab.

Kann A nach §8 PatG Übertragung des Gebrauchsmusters verlangen? Schließlich hat B nichts widerrechtlich entnommen sondern nur etwas von A gekauft.

B hat doch etwas widerrechtlich entnommen, nämlich die Erfindung bzw. die erfindersiche Leistung. Wenn ich eine Sache kaufe, kaufe ich ja nicht die Erfindung oder Rechte daran. Das Recht auf das Patent/Gbm steht dem Erfinder zu. Das Erfinderrecht entsteht wie das Urheberrecht mit dem Schöpfungsakt als Realakt (vgl. Schulte §6 Rn.8).

Aus dem oben gesagten ergibt sich, dass B ohnehin nichts vom Patent hat. A kann entweder begründeten Löschungsantrag stellen nach §15 (1) Nr.1 uind/oder §15 Nr.2 i.V.m. § 13 (2) GbmG oder er macht die Vindikationslage geltend.

Wenn da jemand anderer Meinung ist, wäre ich dankbar, wenn er/sie damit nicht hinterm Berg hält.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Prüfung von §13(2) ergibt: B hat den wesentlicehn Inhalt der Eintragung weder den Beschreibungen, noch den Modellen, noch den Gerätschaften noch den Einrichtungen eines anderen sondern lediglich seinen eigenen, rechtmäßig gekauften Gerätschaften. Deswegen greift 13(2) GebrMG eindeutig nicht.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Diese Ansicht halte ich für falsch. Hier geht es nicht um Eigentum oder Besitz an einer Sache, sondern um Erfindungseigentum, dass der Erfinder mit dem Schöpfungsakt erlangt. Deshalb macht §13(2) keinen Unterschied zwischen einer mündlichen Beschreibung, einem Modell, einer Zeichnung etc. Das ich das Eigentum oder den Besitz an einer Sache verliere, heißt nicht, dass ich auch das Recht an der schöpferischen Leistung, die dieser Sache innewohnt, verliere. Wenn es darum ginge, würde ich ja auch das Recht auf die Erfindung durch mündliche Erzählung verlieren. Denn dann würde die Anmeldung des B ja auch auf seinen eigenen Gedanken beruhen, nur weil diese jetzt in seinem Gehirn stattfinden. Das macht aber keinen Sinn und läuft dem Grundgedanken der Vindikationsregelung zuwider. Die Vorrichtung V ist im Hinblick auf den hier entscheidenden Erfindereigenschaft somit sehr wohl die des A im Sinne des §13(2).
 
P

paule

Guest
Das Leben ist halt manchmal ungerecht.... Dass das Gebrauchsmuster keine Schutzwirkung hat, weil es nicht auf einer eigenen Ausarbeitung des Anmelders beruht, ist ja unbestritten. §13(2) greift dennoch nicht. Daher: kein Anspruch auf Übertragung.
 
G

grond

Guest
paule schrieb:
Das Leben ist halt manchmal ungerecht.... Dass das Gebrauchsmuster keine Schutzwirkung hat, weil es nicht auf einer eigenen Ausarbeitung des Anmelders beruht, ist ja unbestritten. §13(2) greift dennoch nicht. Daher: kein Anspruch auf Übertragung.
Ändert ja nicht soviel: eigenes Gebrauchsmuster eintragen lassen, das andere, so überhaupt notwendig, löschen lassen.
 
E

Ein weiterer Gast

Guest
Habe die Diskussion mal verfolgt. Meiner Meinung orientiert sich §13(2) GbmG nicht am Sachenrecht, sondern am Recht an der Erfindung. Es spielt keine Rolle, ob B Eigentum erlangt hat oder nicht. Schaut man auf §8 PatG, so ist die Vindikationslage klar gegeben, denn

"sachlich Berechtigter im Sinne des § 8 PatG ist nach § 6 PatG der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger",

"Nichtberechtigter im Sinne des § 8 PatG ist, wer nicht Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger ist, selbst wenn er die Erfindung mit Einwilligung des Berechtigten auf seinen Namen zum Patent angemeldet hat. "

"Bei der Patentvindikationsklage (§ 8 PatG) ist das Verhältnis des Berechtigten zum Nichtberechtigten rechtsähnlich dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 985 , 986 BGB)."

(Zitate vom BGH, GRUR 82,95)

Wenn ich einen Gegenstand kaufe, erwerbe ich das Eigentum an der Sache, nicht an der ihr innewohnenden Erfindung. Es geht also um das Eigentum an der schöpferischen Leistung der Erfindung, die allein zur Anmeldung berechtigt. Genau so ist auch §13(2)GebmG zu verstehen.

B ist Nichtberechtigter an der Erfindung, A ist Berechtigter an der Erfindung, §§ 6,8 PatG i.V.m §13(3) GebmG sind anwendbar.

Bei aller Liebe zum Wortlaut des Gesetzes, man darf auch nicht mutwillig so am Wortlaut kleben und Dinge hinein interpretieren, ohne zu berücksichtigen, dass es dadurch am Ende einen Sinn erhält, der erkennbar nicht im Sinne des Gesetzes ist.
 

Besserwisser

BRONZE - Mitglied
Voraussetzung eines Vindikationsanspruches ist das Vorliegen einer Erfindung! Alle Merkmale, die dem verkauften Gegenstand angesehen werden können, sind nicht neu und stellen daher keine Erfindung dar! Die Merkmale, die der Vorrichtung nicht zu entnehmen sind, sind jedoch nicht widerrechtlich entnommen worden.
Folge: Das Gebrauchsmuster gehört dem Käufer und ist nur im Umfang der hinzugefügten Merkmale rechtsbeständig (wenn überhaupt)!

Einen Vindikationsanspruch hier zuzulassen ist unsinnig. Selbst wenn der ursprüngliche Erfinder eine Übertragung des Gebrauchsmusters erwirken würde, wäre das Gebrauchsmuster immer noch nicht rechtsbeständig, da der Verkauf nicht auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgänger, sondern auf der Ausarbeitung seines Rechtsnachfolgers beruht.
 
W

weiterer Gast

Guest
Ich sehe die Sache so:

A hat die Vorrichtung bereits kommerziell vertrieben. Dadurch ist die Vorrichtung durch Benutzung der Öffentlichkeit offenbart worden, sie ist also Stand der Technik.

B hat eine weiterentwickelte Vorrichtung (... mit kleinen Modifikationen) zum Gebrauchsmuster angemeldet.

Solange B nur die öffentlich zugänglichen Quellen genutzt hat, kann von einer widerrechtlichen Entnahme nicht die Rede sein; es war ja A der die Vorrichtung bewusst in der Öffentlichkeit vertrieben hat.

A kann also auf gar keinen Fall die Übertragung des Gebrauchsmusters verlangen.

Ob das Gebrauchsmuster von B einen Löschungsantrag überlebt, hängt nur davon ab, ob die weiterentwickelte Vorrichtung neu gegenüber der von A vertriebenen ist und auf einem erfinderischen Schritt beruht.

Dass bei einer möglichen eigenen Anmeldung von A innerhalb der Neuheitsschonfrist A's eigene Benutzung kein Stand der Technik ist (wohl aber das Gebrauchsmuster von B, sofern schon publiziert! ), ist eine völlig andere Frage.
 
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