Veröffentlichung der Patanm. vor 18 Monaten

Q

QS

Guest
Liebe Kollegen,

gemäß §31(2)Nr.1 PAtG kann der Anmelder sich mit einer Akteneinsicht vor der 18-Monatsfrist einverstanden erklären.

Meine Fragen:
Führt das in der Praxis zu einer vorgezogenen Offenlegungsschrift, z.B. schon nach 4 Monaten ab Anmeldetag, wenn es vom Anm. gewünscht wird?

Ansonsten, was tut man, um eine Veröffentlichung der PAtanm. in einer Offlgschr. "vor der Zeit" zu erreichen ohne ein GebrM. abzuzweigen?

Ich stelle mir vor, dass es aus Werbegründen interessant sein könnte, vorzuveröffentlichen.

Dank schonmal für Eure Antwort(en).

QS
 
M

Murks

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Man tut: Einen Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung stellen.

Aber kann mir jemand saqen, wie lange es von da an noch effektiv bis zur Drucklegung dauert?
 
M

Muth

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Hallo,

nach unseren Informationen braucht das Deutsche Patent- und Markenamt vom Antrag auf vorzeitige Offenlegung bis zur Drucklegung nur 8 Monate.
 
P

Pathe

Guest
Hallo,
nach unseren Informationen benötigt das DPMA ab Stellung des Antrages auf vorläufige Offenlegung nur 8 Monate bis zur Drucklegung.

Grüßle,
C. Pathe
 
G

Gert

Guest
Was interessierst Du Dich so sehr für die Schrift? Der Hinweis nach §32(5) PatG ist entscheidend und der erfolgt auch nach Freigeben der Akteneinsicht nach §31(2)1 PatG, üblicherweise nach ein paar Wochen. Und bei ermöglichter Akteneinsicht ist für mich kein Grund zu erkennen, warum Werbung nicht erlaubt sein soll. siehe auch die detaillierte Kommentierung im Baumbach/Hefermehl.
 
Q

QS

Guest
@Gert:
Ich denke, man sollte vorsichtig sein, und dem Mandanten vor der Veröffentlichung trotz Kommentarmeinung und Urteil(en) von der Werbung vor einer Veröffentlichung abraten. Dennoch: Auch der Busse sagt nichts von Verbot; für den Hinweis der Zusammenhänge der §§PatG bin ich Dir aber dankbar.

Eine A1-Schrift ist ansonsten geeignet um rückwirkend, also vom Offenlegungstag bis zum Erteilungstag Schadenersatzansprüche gegen Verletzer geltend zu machen. Da könnten ein paar Monate interessant sein. Siehst Du das anders? Unbenommen bleibt natürlich eine GebrMabzw.

@Andere:
Wieso 8 Monate ab Antragstellung und nicht 2-3 Monate, wie beim GEbrM?
Technisch ist das doch" Jack wie Büx".

QS
 
M

Murks

Guest
QS schrieb:
Offenlegungstag bis zum Erteilungstag Schadenersatzansprüche
Bleiben wir doch korrekt: Für diesen Zeitraum hat der Inhaber lediglich einen Entschädigungsanspruch, nicht einen Schadensersatzanspruch.

QS schrieb:
Wieso 8 Monate ab Antragstellung und nicht 2-3 Monate, wie beim GEbrM?
Das frage ich mich auch. Dauert die Formalprüfung irgendwie länger?
 
G

GAST_DELETE

Guest
@Murks
Wieso kann für den Zeitraum zw. Offenlegung und Schutzrechtserteilung kein Schadenersatzanspruch entstehen?
Z.B. §139 (2) PAtG sieht das doch vor:
Bei nur leichter Fahrlässigkeit k a n n das Gericht statt dem Schadenersatz Entschädigung festsetzen. [Muss aber nicht.]
Was habe ich übersehen?


Fragt sich

QS
 
G

GAST_DELETE

Guest
Ich beantworte mir die Frage selbst:

Ich habe §33(1) PAtG übersehen.

QS
 
G

Gert

Guest
Der Entschädigungsanspruch ist in der Regel für die Füße.

Und bei der Werbung kommt es hauptsächlich darauf an, ob der Mitbewerber oder Verbraucher eine Möglichkeit hat, sich selbst ein Bild zu machen. Bei einer vom Amt noch nicht offen gelegten Anmeldung (aber mit Möglichkeit zur öffentlichen Akteneinsicht) ist es vielleicht deshalb empfehlenswert, das Aktenzeichen zu nennen.

In der Praxis spielt aber die Patentberühmung inzwischen ohnehin eine völlig untergeordnete Rolle im Vergleich zu früher. Heute steckt ja in nahezu jedem Gegenstand mindestens ein Patent, der Verbaucher weiss das und wird dem Hinweis nicht allzu viel Bedeutung beimessen (so jedenfalls die einschlägige Kommentarliteratur).
 
M

Murks

Guest
Gert schrieb:
Heute steckt ja in nahezu jedem Gegenstand mindestens ein Patent, der Verbaucher weiss das und wird dem Hinweis nicht allzu viel Bedeutung beimessen
Ist ja ziemlich weltfremd. Für die meisten "Verbraucher" sind Patente immer noch etwas Geheimes.
 
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