Hauptanspruch und Unteransprüche

C

Carsten

Guest
Hallo,
ich hab hier mal ne fachliche Frage zu den Ansprüchen:
handelt es sich um eine Patentverletzung wenn der Anspruch 1 nicht erfüllt ist, dafür aber beispielsweise der Anspruch 8?
Danke,
Carsten
 
P

paule

Guest
Wenn der Anspruch 8 von Anspruch 1 abhängt, sollte das nicht möglich sein, da ein abhängiger Anspruch per se alle Merkmale des unabhängigen Anspruchs enthält (siehe Def. Unabhängiger Anspruch Rili Teil C, Regel 29(4)).

Wenn der Anspruch die Form .... dadurch gekennzeichnet, dass Merkmal A durch das (in A nicht enthaltene) Merkmal B ersetzt ist.... hat, wäre demnach der Anspruch ein verkappter unabhängiger Anspruch.

Dieser könnte dann durchaus verletzt sein, ohne dass der Stammanspruch verletzt ist. Obwohl man Konstruktionen wie die obige manchmal sieht, halte ich das nicht für einen guten Stil.
 
S

schorschi

Guest
Wird ein wesentliches Merkmal eines Patentanspruches nicht verwendet, wird dieser Patentanspruch auch nicht verletzt.

Bei einem abhängigen Anspruch ist jedoch der in Bezug genommene Anspruch (z.B. der Hauptanspruch) wesentliches Merkmal des Unteranspruches. Wird somit nur der Unteranspruch verwendet, jedoch nicht der in Bezug genommene Anspruch, so liegt keine Verletzung vor.

Siehe hierzu z.B. Schulte zu § 14 Rdn 65: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jedes Merkmal im Patentanspruch unerlässlich ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss sich ein Dritter darauf verlassen können, dass nur die Anspruchsfassung, die der Patentinhaber selbst gewählt hat, maßgebend ist. Eine Ausführungsform, bei der ein Merkmal nicht verwirklicht ist, fällt daher höchst ausnahmsweise nur dann in den Schutzbereich eines Patentes, wenn das weggelassene Merkmal als auf der Hand liegend für jeden Fachmann zweifelsfrei als unwesentlich erkennbar ist.
 
H

Haarspalter

Guest
schorschi schrieb:
Wird ein wesentliches Merkmal eines Patentanspruches nicht verwendet, wird dieser Patentanspruch auch nicht verletzt.

Siehe hierzu z.B. Schulte zu § 14 Rdn 65: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jedes Merkmal im Patentanspruch unerlässlich ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss sich ein Dritter darauf verlassen können, dass nur die Anspruchsfassung, die der Patentinhaber selbst gewählt hat, maßgebend ist. Eine Ausführungsform, bei der ein Merkmal nicht verwirklicht ist, fällt daher höchst ausnahmsweise nur dann in den Schutzbereich eines Patentes, wenn das weggelassene Merkmal als auf der Hand liegend für jeden Fachmann zweifelsfrei als unwesentlich erkennbar ist.
Kann man den ersten Satz so stehenlassen? Der verleitet m.E. zu einem etwas saloppen Umgang mit den Merkmalen. Die Ausnahme, von der der Schulte spricht, dürfte in der Rechtsprechung zur Äquivalenz liegen, so dass man in dem Satz "wesentliches" lieber streichen sollte.

Auf Äquivalenz sollte man sich weder beim Abfassen des Anspruchs ("das kann ich so stehenlassen, ist ja klar, dass das allgemein gemeint ist"), noch beim Stellen eines Verletzungsgutachten verlassen ("naja, das hat er ja ähnlich gemacht, verklagen wir ihn mal").
 

Besserwisser

BRONZE - Mitglied
Warum wird hier nur immer so abgeschweift? Die Frage war doch: Ist es möglich, daß ein Unteranspruch verletzt wird, obgleich der dazugehörige Hauptanspruch nicht verletzt wird? Und die Antwort ist ganz eindeutig ja!
Beispiel:
Anspruch 1 besteht aus den Merkmalen A, B, C
Anspruch 2 zusätzlich aus Merkmal D

Stand der Technik kennt Merkmale A, B, C' wobei C' ein gleichwirkendes Merkmal zu Merkmal C ist.

Verletzer verwirklicht die Merkmale A, B, C' und D.

Eine Verletzung von Anspruch 1 scheidet aus aufgrund des Formsteineinwandes. Anspruch 2 wird aber verletzt, da Merkmal D aus dem Stand der Technik nicht bekannt ist und der Formsteineinwand nicht greift.
 
G

GAST_DELETE

Guest
...mit dem Hintergrund, dass bei o.g. Fall Anspruch 1 nicht rechtsbeständig wäre, da nur Äquivalent zum SdT
 
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