Jahresgebühren als Schadenersatz?

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oktoberkandidat

Guest
Hallo Forumsteilnehemer!

Frage zu diesem gestellten Sachverhalt:

A ist Erfinder;
B meldet A's Erfindung widerrechtlich zum Patent an;
Patent wird erteilt und veröffentlicht;
A fordert von B die Übertragung des Patents;
B überträgt;

A fordert nun von B die Jahresgebühren als Schadenersatz, da A die Erfindung als "Geheimnis" nutzen wollte bzw. genutzt hat;

Was überwiegt nun: der finanzielle Schaden des A durch die notwendige Zahlung der Jahresgebühren oder der rechtliche Vorteil des A durch das Patent, wie mögliche Lizenzvergabe, Verbietungsrecht etc.

Wie ist eure rechtliche Meinung?
 
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Guest
Für Schadensersatz in Höhe der Zahlung der Jahresgebühren dürfte kein Rechtsschutzinteresse des A vorliegen, da A bereits die Übertragung des Patentes in der Vindikationsklage begehrt hat.

Er würde sich somit widersprechen.

Er kann nicht zwei sich widersprechende Dinge gleichzeitig beanspruchen, nämlich ein wirksames Patent und Schadensersatz für die Jahresgebühren.

Aber, was hier nicht gefragt ist, A hätte möglicherweise einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Veröffentlichung, sofern ihm dadurch ein Schaden entstanden ist. Dies wäre wohl dann ein klassischer Verletzungsfall.
 
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oktoberkandidat

Guest
Danke für die Antwort;

Aber A ist doch gezwungen von B die Übertragung verlangen, sonst könnte doch der "widerechtliche Inhaber B" den A wegen Patentverletzung an den Haken kriegen oder?
 
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Guest
Ja.

Aber dann kommt es darauf an ob A nicht vielleicht in den Genuss eines Vorbenutzungsrechtes i.S.v. §12 I PatG kommen könnte. Wenn A die Erfindung gemacht hat, dann hat er sie vielleicht schon in der Praxis erprobt, bevor B sie anmeldete.
 
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Guest
So ganz verstehe ich die Argumentation nicht:

A kann Schadensersatz verlangen, wenn ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Die Höhe ergibt sich aus § 249 BGB.

Der Schaden des A besteht zunächst einmal aus den Kosten der Vindikationsklage sowie allen damit zusammenhängenden Kosten.

Was A anschließend mit der Anmeldung oder dem Patent macht, ist dann ausschließlich seine Sache. Er könnte es auch sofort aufgeben und dann werden überhaupt keine Jahresgebühren mehr fällig. Welcher Schaden soll denn dem A entstehen, wenn er aus eigener Entscheidung heraus Jahresgebühren zahlt?
 
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oktoberkandidat

Guest
Wenn A das Patent fallen lässt, dann wird der Gegenstand quasi SdT und jedermann kann in frei benutzen. Als sein Geheimpatent (falls Erfindung nicht durch Veröffentlichung bekannt wird, z.B. geheimes Herstellungsverfahren) hätte A es für sich allein nutzen können, bei Patentierung muss A um außschließliche Recht an der Erfindung zu behalten Aufrechterhaltungsgebühren zu zahlen.


Gibt es bzw. hat jemand irgendwelche Argumente pro Schadenersatz in Bezug auf die Kosten der Jahresgebühren?
 
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Guest
O.k.,
aber auch dann gilt Schadenersatz gemäß § 249 BGB.

Schadensersatz kann A nur verlangen, wenn tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Falls also A's Umsätze bei einer Nutzung durch Konkurrenten nachweislich zurückgehen und sich diese Konkurrenten nachweislich nur durch das Patent schlau gemacht haben, dann könnte er eventuell Schadensersatz von B verlangen.

Die bloße Vermutung, dass Konkurrenten dies tun könnten, reicht vermutlich nicht aus.

Anders könnte es eventuell sein, wenn eine solche Störung durch Konkurrenten konkret droht - aber auch hier bleibt die Frage, ob den Konkurrenten das veröffentlichte Patent genutzt haben, oder ob sie bereits ohne Kenntnis des Patentes entwickelt haben.
 
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Gert

Guest
Das Ding ist geheim, wird jedoch von einem eingeweihten Geheimnisträger (der dazu in irgendeiner Form vertraglich verpflichtet sein muss! Sonst ist das Ding gar nicht geheim) angemeldet und veröffentlicht: Klare Sache: Schadensersatz (Verletzung der vertraglichen Verpflichtung), der Schaden muss halt dann nachgewiesen werden. Und da geht das Problem los: Niemand weiss, wann jemand anderes auf die erfinderische Idee gekommen wäre und sie veröffentlicht hätte. Also: Wie hoch ist der Schaden? Er könnte gleich Null sein. Oder, noch schlimmer, man geht davon aus, dass jemand anderes ein Patent anmeldet hätte -> GoA, dann bekommt der Vertragsverletzer am Ende noch Ersatz für die Anmeldung des Patents.

Ratio des Patentgesetzes: Schutz des Erfinders gegen Veröffentlichung der Idee. Deshalb sieht das Gesetz auch keinen besonderen Schutz für Geheimniskrämerei vor. Nachlese: bspw. Hubmann, Gewerblicher Rechtsschutz.
 
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Guest
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Hoppla, da kommt ja einiges zusammen. Also, für die Berechnung der Schadenshöhe darf der Kläger unter 3 Varianten wählen, die erste betrifft den vorstehend genannten §249 BGB, d.h der entgangene Gewinn. Die anderen beiden Varianten sind die Lizenzanalogie und der Verletzergewinn. Es muss also nicht immer der §249 BGB unbedingt angewendet werden.

Ferner ist Vorsatz oder Fahrlässigkeit für den Schadensersatz unabdingbar. Ist dem so, dann reicht auch eine so genannte Erstbegehungsgefahr, sofern ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen. Es muss also nicht unbedingt eine Wiederholungsgefahr vorliegen, bei der bereits ein konkreter Verletzungstatbestand in der Vergangenheit vorgelegen hat.

Gerne lasse ich mich eines besseren belehren, sollte ich mich täuschen.
 
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Gast (nicht voriger Gast)

Guest
Die 3 Varianten der Schadensersatzberechnung werden angewandt bei der Berechnung eines Schadens aus einer Patentverletzung. Aber auch dann gilt auch der Grundsatz des § 249, dass der Zustand herzustellen ist, der ohne das schädigende Ereignis eingetreten wäre.
Schadensersatz ohne Schaden gibt es auch im Falle einer Patentverletzung nicht (in DE!).

Nur: Im vorliegenden Falle reden wir gar nicht von einer Patentverletzung!

Schau' Dir vielleicht noch einmal die Fragestellung an!
 
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oktoberkandidat

Guest
Um nochmal auf die Frage zurückzukommen. Lassen wir mal die anderen Schäden, wie Patentverletzung, außer Betracht.

Gemäß dem Grundsatz des § 249, dass der Zustand herzustellen ist, der ohne das schädigende Ereignis eingetreten wäre, müsste also die Jahresgebühren von B dem Schädiger gezahlt werde oder?

Denn ohne schädigendes Ereignis (A's Erfidnung bliebe geheim) hätte A diese für sich ausschließlich und ohne Aufrechterhaltungegebühren nutzen können. (Voraussetzung bleibt natürlich z.B. geheimes Herstellungsverfahren oder so)

Nach dem schädigenden Ereignis muss A die Jahresgebühren zahlen, um die Erfindung ausschlieslich für sich zu nutzen.
 
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Guest
A hat im Vergleich zu vorher ja keinen Schaden, ausser das andere evtl. seine Erfindung ausnutzen könnten. Da müsste man dann wieder konkret belegen, ob/welcher Schaden da entstanden ist (z.B. entgangener Gewinn). Die Jahresgebühren fallen m.E. nicht in die Definition eines Schadens - schliesslich ist A nicht gezwungen, das Patent beizubehalten. Falls er es aber doch macht und die Gebühren bezahlt, hat er ja sich ja auch bereichert - er hat das Patent und könnte jedem verbieten, seine Erfindung zu benutzen. Hätte er kein Patent (also ohne Anmeldung duch B) würde jeder, der dieselbe Erfindung zufällig macht, in der Lage sein, die Erfindung auszuführen. Der Schaden würde dann in der Differenz zwischen den Jahresgebühren und dem Wert des Patents liegen.
 
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oktoberkandidat

Guest
also Danke an all die auf mien Frage geantwortet haben.

Kurz gesagt keine Zahlung der Jahresgebühren durch B.
 
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