Marc N. Zeichen
*** KT-HERO ***
Hallo Forum,
das IntPatÜG schreibt im § 3:
(1) Liegt die Fassung, in der das Europäische Patentamt mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ein europäisches Patent zu erteilen beabsichtigt, nicht in deutscher Sprache vor, so hat der Anmelder oder der Patentinhaber innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt beim Deutschen Patent- und Markenamt eine deutsche Übersetzung der Patentschrift einzureichen.
Beabsichtigt das Europäische Patentamt, im Einspruchsverfahren das Patent in geänderter Fassung aufrechtzuerhalten, so ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Entscheidung über den Einspruch die deutsche Übersetzung der geänderten Patentschrift einzureichen.
Was mir nicht klar wird:
Bis wann ist denn nun die Übersetzung der gesamten Patentschrift, sprich, die Übersetzung der Beschreibung, einzureichen?
3 Monate nach Erteilung? Aber zu diesem Zeitpunkt läuft die Einspruchsfrist ja noch ein halbes Jahr. Somit kommt doch aber die Frist von 3 Monaten nach der Entscheidung über den Einspruch gemäß obigem zweitem Absatz zur Anwendung.
Konkret habe ich hier eine im Dezember 2004 veröffentlichte Patentschrift mit Benennung u.a. von DE, für die gemäß Akteneinsicht noch keine Übersetzung der Beschreibung eingereicht wurde.
Was bedeutet dies für die Wirkung dieses europäischen Patents in Deutschland -- bzw. bis wann könnte noch eine deutsche Übersetzung der Beschreibung eingereicht werden, angenommen, bisher wurde kein Einspruch eingelegt?
Danke schonmal und Gruß,
Marc.
das IntPatÜG schreibt im § 3:
(1) Liegt die Fassung, in der das Europäische Patentamt mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ein europäisches Patent zu erteilen beabsichtigt, nicht in deutscher Sprache vor, so hat der Anmelder oder der Patentinhaber innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt beim Deutschen Patent- und Markenamt eine deutsche Übersetzung der Patentschrift einzureichen.
Beabsichtigt das Europäische Patentamt, im Einspruchsverfahren das Patent in geänderter Fassung aufrechtzuerhalten, so ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Entscheidung über den Einspruch die deutsche Übersetzung der geänderten Patentschrift einzureichen.
Was mir nicht klar wird:
Bis wann ist denn nun die Übersetzung der gesamten Patentschrift, sprich, die Übersetzung der Beschreibung, einzureichen?
3 Monate nach Erteilung? Aber zu diesem Zeitpunkt läuft die Einspruchsfrist ja noch ein halbes Jahr. Somit kommt doch aber die Frist von 3 Monaten nach der Entscheidung über den Einspruch gemäß obigem zweitem Absatz zur Anwendung.
Konkret habe ich hier eine im Dezember 2004 veröffentlichte Patentschrift mit Benennung u.a. von DE, für die gemäß Akteneinsicht noch keine Übersetzung der Beschreibung eingereicht wurde.
Was bedeutet dies für die Wirkung dieses europäischen Patents in Deutschland -- bzw. bis wann könnte noch eine deutsche Übersetzung der Beschreibung eingereicht werden, angenommen, bisher wurde kein Einspruch eingelegt?
Danke schonmal und Gruß,
Marc.