Einspruch

A

Anfänger

Guest
Ist es eigenlich möglich nach Ablauf der Einspruchsfrist zur Stützung der innerhalb der Einspruchsfrist geltend gemachten Einspruchsgründe weitere Druckschriften in das Verfahren einzureichen?
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Im deutschen Verfahren auf jeden Fall, da hier der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Das Amt (bzw. BPatG) muss zwar nicht selbst recherchieren, aber es muss ihm bekannt gewordene Quellen (die auch von Dritten eingereicht werden können) auch nach Ablauf der Einspruchsfrist berücksichtigen.

Wie das beim EPA aussieht, kann ich nicht so sicher sagen - hier eher nicht. Was zum Fristablauf nicht vorliegt, dürfte wohl kaum berücksichtigt werden.
 
G

grond

Guest
anfänger schrieb:
Ist es eigenlich möglich nach Ablauf der Einspruchsfrist zur Stützung der innerhalb der Einspruchsfrist geltend gemachten Einspruchsgründe weitere Druckschriften in das Verfahren einzureichen?
Beim EPA kannst Du nur noch Belege fürs allgemeine Fachwissen einbringen. Also kein US 1,234,567, sondern vielleicht ein Grundlagenfachbuch oder so. Ich weiß allerdings nicht, wann die Schmerzgrenze der Einspruchsabteilung hinsichtlich "Klassifizierung als allgemeines Fachwissen" und "Menge der nachgereichten Dokumente" erreicht wird...
 
G

Gert

Guest
Beim EPA: Ermessenssache. Ich hab auch schon folgendes erlebt: Ein Anwalt bringt in erster Instanz 3 Tage vor Verhandlung neues Material -> akzeptiert. Das Spielchen wiederholt sich (mit anderem neuen Material) 3 Tage vor der Varhandlung der nächsten Instanz (Beschwerdekammer)-> abgelehnt mit dem Argument offensichtlich Absicht des Anwalts.

Und beim BPatG: ebenfalls Ermessensspielraum, kann auch sein, dass es abgelehnt wird, falls es nicht offensichtlich neuheitsschädlich ist. Nur wird man solche Dokumente in der Regel gleich bringen. Die nachgebrachten Dokumente sind meist ohnehin Schrott und nur auf den ersten Blick toll.

Grundsätzlich lautet die Regel: Beim BPatG gehts in der Regel, beim EPA nicht. Ausnahmen kommen vor. Und immer an das Argument, es bleibt ja die Nichtigkeitsklage, denken, wenn man nachgebrachtes Matrial des anderen verhindern will.
 
K

Kand.

Guest
Zur spräten Vorlage von neuem Stand der Technik im Einspruchsverfahren vor dem EPA siehe Schule, Patentgesetz mit EPÜ, 7. Auflage, Einleitung Rd.Nr. 174 ff.:

Demnach waren vom EPA anerkannte Gründe für Zulassung von Dokumenten auch nach Ablauf der Einspruchsfrist z.B.:

a) Reaktion auf Ereignisse im Verfahren, wie Änderung des Patentanspruchs, Feststellungen im angefochtenen Beschluß, Erwiderung auf Vortrag des Gegners oder auf einen Zwischenbescheid;
b) Vorlage zum Nachweis behaupteten allgemeinen Fachwissens oder zur Stützung der Aussage eines bereits zitierten Dokuments; 
c) Einverständnis des Gegners;
d) das verspätet genannte Dokument war tatsächlich schwer auffindbar.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Auch das EPA hat den Amtsermittlungsgrundsatz (Art. 114 (1) EPÜ), braucht aber verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen (Art. 114 (2)).

Früher war das EPA sehr restriktiv mit neuen Dokumenten, mittlerweile ist das EPA aber wieder großzügiger.

Generell: Je relevanter und je eher, desto einfacher bringt man das Dokument noch ein.
Im Einspruchsverfahren selbst geht es meistens noch ganz gut, im Beschwerdeverfahren wird es dann schwieriger. Die Begründung, warum man erst so spät mit einem Dokument kommt, muss mit zunehmender Verfahrenslänge immer überzeugender werden.
Kommt man zu spät, wird ein guter Vertreter der Gegenseite wahrscheinlich "Mißbrauch des Verfahrerns" geltend machen.
Unproblematisch ist es eigentlich immer, wenn man auf die Gegenseite reagiert, d.h. also eine von der Gegenseite aufgestellte Behauptung widerlegen möchte.

Am besten ist es, alles relevante Material gleich am Anfang zu bringen und zusätzliche Dokumente nach der Stellungnahme der Gegenseite.
 
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