Teilung im Einspr.besch. verf. bei unzulässiger Beschwerde

R

Rudi

Guest
Hallo Kollegen,

hier ein kurzes Problem, das ich zur Diskussion stellen will:

Ein Patentinhaber bekommt sein Patent vom DPMA im
Zuge eines Einspruchs vernichtet.
Daraufhin erhebt er Beschwerde vor dem BPatG.
Nun stellt sich - nach Ablauf der Beschw.frist heraus,
daß die Beschwerde unzulässig war.

Hat der PI nun noch die Möglichkeit einer Teilung oder
nicht???

Was meint ihr???

Gruß,
R.
 
G

grond

Guest
Rudi schrieb:
Hat der PI nun noch die Möglichkeit einer Teilung oder
nicht???
Geht´s noch aus-und-vorbei-iger als ein erteiltes und im Einspruch vernichtetes Patent, wobei die Beschwerdefrist auch noch abgelaufen ist?
 
G

Gert

Guest
So einfach ist das nicht. Da müsste man schon wissen, warum die Beschwerde unzulässig war.
 
K

Kanbert

Guest
Gert schrieb:
So einfach ist das nicht. Da müsste man schon wissen, warum die Beschwerde unzulässig war.
Auf das Warum sollte es nicht ankommen, unzulässig ist unzulässig. Eine Teilung bei unzulässigem Einspruch ist aber z.B grds möglich. Eine Schranke stellt hier nach Aussage einiger Richter die (offensichtliche) Rechtsmissbräuchlichkeit dar, so z.B. bei einem Einspruch 2 Jahre nach Fristablauf. Wo hier die Grenze liegt, ist natürlich gerade die interessante Frage.

Deshalb würde ich sagen: Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die (Un)Zulässigkeit der Beschwerde ist das Einspruchsverfahren weiter anhängig und eine Teilung möglich.

Gruß,
Kanbert.
 
A

Andreas

Guest
BGH - Graustufenbild , 28.3.00 (Teilung in Beschwerdefrist)
Leitsatz:
Dem Patentanmelder bleibt im Erteilungsverfahren die Möglichkeit einer Teilung der Anmeldung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist unabhängig davon erhalten, ob Beschwerde eingelegt wird.

Aus den Gründen:
Aus dem Verlust der Gestaltungsmöglichkeiten des Anmelders und der Verfestigung seines Gesuchs auf den im Patenterteilungsbeschluß bezeichneten Gegenstand kann indessen nicht - wie das Bundespatentgericht im Anschluß an Schulte (PatG, 5. Aufl., § 39 Rdn. 3) meint - gefolgert werden, daß eine Teilung im Zeitpunkt zwischen der Übergabe des Erteilungsbeschlusses an die Postabfertigungsstelle und dem Ablauf der Beschwerdefrist generell ausgeschlossen sei. Auch wenn die Wirkung des Ablaufs der Beschwerdefrist nicht durch ein zulässiges Rechtsmittel des Anmelders hinausgeschoben wird, bleibt diesem vielmehr bis zum Ablauf der Frist die Möglichkeit einer Teilung der Anmeldung erhalten.
(...)
Darauf, ob das Rechtsmittel zulässig oder begründet ist, kommt es in diesem Zusammenhang für die Frage der Zulässigkeit der Teilung grundsätzlich nicht an. Auf sie stellt das Gesetz insoweit nicht ab. Eine Teilung ist danach grundsätzlich auch dann wirksam, wenn das gegen die Entscheidung des Patentamts gerichtete Rechtsmittel unzulässig oder unbegründet ist.

Anmerkung:
Diese Entscheidung betraf im Sachverhalt eine Anmelderbeschwerde, gilt aber mE auf im Einspruchsbeschwerdeverfahren.
Geteilt werden kann somit bis zur Beendigung des Einspruchsverfahrens, also
  • bis Ablauf der Beschwerdefrist (wenn keine Beschwerde eingelegt) (s. Schulte, 7. Auflage § 60 Rn. 19) oder
  • mit Rechtskraft der Entscheidung des BPatG im Einspruchs-Beschwerdeverfahren. Letzteres müßte mE zur Folge haben, dass sogar in der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde noch geteilt werden kann (was mal in einer der vergangenen PA Prüfungen zur Diskussion gestellt wurde).
Ob die Beschwerde zulässig ist/war, spielt keine Rolle, wie aus "Graustufenbild" hervorgeht.

- Im Rechtsbeschwerdeverfahren vorm BGH soll (nach Auffassung des BGH) nicht mehr geteilt werden dürfen (Schulte, §39 Rn 28), weil es sich nicht um eine Tatsacheninstanz handelt. Ob das noch aufrechterhalten werden kann ist mE fraglich, denn die Teilung ist ja laut BGH "Sammelhefter" keine materiellrechtliche Erklärung mehr sondern eine reine Verfahrenserklärung (Aber man muss mit der Teilungserklärung ja auch wirklich nicht warten, bis man vorm BGH steht...)

Andere Meinungen ?
 
G

Gert

Guest
Und was ist, wenn die Beschwerde beim BFH eingereicht wird? Nur mal so als Beispiel. Ansonsten stimme ich zu, dass es grundsätzlich nicht auf die Zulässigkeit ankommt.
 
R

Rudi

Guest
also, was Graustufenbild anbelangt ist es doch so, daß in der Beschwerdefrist geteilt werden kann, unabhängig davon,
ob tatsächlich Beschwerde erhoben wird.
Der BGH spricht hier von "unnötiger Förmelei"

In meinem Fall jedoch ist zum Zeitpunkt der Teilung die Beschwerdefrist abgelaufen.

Es lässt sich natürlich argumentieren, daß auch bei unzulässiger
Beschwerde anschließend eine Rechtsbeschwerde möglich
ist und in dieser Frist geteilt werden kann.

Als Konsequenz könnte ich also nach Ablauf der Einspruchsfrist eine "friendly Opposition" initiieren und das Patent nocht teilen.
Damit sind wir bei Kanberts Statement....

Gruß,
R.
 
G

Gert

Guest
@Rudi: Lies das Urteil mal vollständig. Da wird umfassender zur Teilung Stellung genommen als es für den speziellen Fall notwendig war.
 
R

Rudi

Guest
Gerd:

... ich hab die Entscheidung mehrere male genau studiert.

Ich finde keine Argumentation, die hier so einfach anwendbar ist.

Aus dem Satz, daß es auf die Zulässigkeit des Rechts-
mittels nicht ankommt, kann man meines erachtens nicht
darauf schließen, daß dies für eine Teilung nach Ablauf
der Beschwerdefrist auch gilt.

Oder doch ???

Help!!!!

Gruß,
R.
 
N

neuer gast

Guest
na ein Glück, dass nächstes Jahr die Teilung im E.-verfahren abgeschafft wird :).

Grundsätzlich ist meine Meinung mal, solange ein Einspruchsverfahren beim BPatG anhängig ist, egal ob zulässig oder nicht, ist die Teilung möglich. Es sei denn, der Einspruch ist offensichtlich, meiner Meinung nach für den PI-Horizont, unzulässig, dann wäre es wohl rechtsmissbräuchlich, weil ja die Teilung im Einspruch bewirken soll, daß ein ungefährdeter Teil aus dem Verfahren genommen wird. Wenn der PI aber offensichtlich erkennen muss, daß das Verfahren gar nicht längere Zeit über dauern wird, weil etwa nach 3 Jahren noch Einspruch erhoben wurde, dürfte ihm wohl rechtsmissbräuchliches Verhalten unterstellt werden (institutioneller Rechtsmissbrauch?). Letzlich wohl eine heile Einzelfrage, die vom SAchverhalt abhängen dürfte.
 
Oben