Inanspruchnahme - per Fax!

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Robert

Guest
Hallo Mitkandidaten,

wie sieht es eurer Meinung nach rechtlich aus, wenn die Inanspruchnahme einer Erfindungsmeldung nur per Fax durch den patentanwaltlichen Vertreter des Arbeitgebers an den patentanwaltlichen Vertreter des Erfinders erfolgte? Es ist keine Bestätigungskopie der IA an den Erfinder oder dessen Vertreter gegangen.

Laut Bartenbach (Stand 2002), würde dies zu einer unwirksamen IA führen. Gibt es neuere Ansichten dazu? Allerdings habe ich noch keinen anderen Fall erlebt, bei dem sich beide Seiten durch PAe vertreten ließen. Au weia!

Danke vorab!
 
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grond

Guest
Robert schrieb:
Laut Bartenbach (Stand 2002), würde dies zu einer unwirksamen IA führen.
Nach allem, was ich weiß, wird das streng gehandhabt. Die Inanspruchnahme muss fristgerecht gegenüber dem Erfinder ausgesprochen werden und ist nicht heilbar. Warum sollte durch die Erklärung dem PA des Erfinders gegenüber ein Rechtsübergang begründet werden?
 
V

Vergüt0r

Guest
Wenn der PA des AN eine Vollmacht zur Annahme einer solchen Erklärung (=IA) hatte (und der PA des AG eine Vollmacht zur Abgabe dieser Erklärung), dann dürfte das voll und ganz in Ordnung sein.

Es gibt doch allgemeine Vollmachten für PA. Wäre da eine solche Art der Vertretung automatisch miteingeschlossen? Oder müsste das ausdrücklich drinstehen?
 
V

Vergüt0r

Guest
Huch, pardon. Ich habe das Wörtchen "Fax" übersehen. Tut mir leid, ich nehme alles zurück. Die IA muss natürlich "schriftlich" erfolgen.
 
R

Robert

Guest
Vergüt0r schrieb:
Es gibt doch allgemeine Vollmachten für PA. Wäre da eine solche Art der Vertretung automatisch miteingeschlossen? Oder müsste das ausdrücklich drinstehen?
Kommt auf den Wortlaut der Vollmacht an. Ich denke, wenn irgendwas von "Entgegennahme von Schriftstücken" drin steht oder sie sich allgemein auf alle in Zusammenhang mit der Erfindungsmeldung xxx stehenden Vorgänge bezieht, dann ist das i.O.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Meiner Meinung reicht das Fax nicht.

Die Inanspruchnahme ist eine Empfangsbedürftige Willenserklärung, für die die Schriftform vorgeschrieben ist (steht im ArbEG). Hinsichtlich des Wirksamwerdens kommt es auf den Zugang an (130 BGB), hinsichtlich der Vollmacht gilt, dass die Inanspruchnahme innerhalb der Vertretungsmacht sein muss. In sofern kommt es auf den Inhalt der Vollmacht an. Außerdem sind aber 174 BGB und 180 BGB zu beachten, so dass ggf. der Mangel der Vollmacht unerheblich sein kann.

All das ändert aber nichts daran, dass es an der vorgeschriebenen Schriftform beim Fax fehlt, da dies keine eigenhändige Unterschrift trägt und die Unterschrift unter dem Fax nicht dem Signaturgesetz entspricht (126, 126a BGB).

Daher ist die Inanspruchnahme meiner Ansicht nach unabhängig von der Vollmacht gemäß 125 BGB nichtig.
 
R

Robert Fichter

Guest
Habe zwischenzeitlich mit dem Vorsitzenden der Schiedsstelle gesprochen. Er ist der Ansicht, dass eine wirksame IA per Fax nicht möglich ist; eben weil die Schriftform nicht erfüllt ist.
 
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