Neuheit chemischer Verbindung

N

newbie_candidate

Guest
Liebe Kollegen,

wie würdet ihr die Neuheit einer chemischen Verbindung nach europäischem Recht in diesem Fall beurteilen:

DAs Patent offenbart Verbindungen der allgemeinen Formel I.

Dokument D1 offenbart VErbindungen der nahezu gleichen allgemeinen Formel. Allerdings ist diese allgemeine Formel nur zur Charakterisierung einer Zwischenstufe im Verfahrensanspruch verwendet worden.

Nach meiner Meinung lässt sich zumindest argumentieren, dass der SToff als Medikament neu ist und auch die Verwendung neu ist. Kann aber auch ein Stoffschutz erhalten werden. Vielleicht in dem man argumentiert, dass D1 die Verbindungen der allgemeinen Formel 1 nicht eindeutig offenbart.

Vielen Dank für eine Anregung!
 
K

Kand.

Guest
Wenn die Frage präziser und vor allem ohne Widersprüche gestellt werden würde, wäre es einfacher hierauf zu antworten.
 
K

Kand.

Guest
Du schreibts zuerst, daß das Patent Verbindungen nach der allgemeinen Formel 1 "offenbare". Ist dies nun der Gegenstand des Hauptanspruch? Ist der Anspruch auf die Verbindung als solche gerichtet oder als Verwednung zur Herstellung eines Medikaments dür eine bestimmte (erste oder zweite) medizinische Indikation formulert?

Ist in D1 eine mögliche Verwendung der Verbindung offenbart bzw. sind gewisse übereinstimmende Eigenschaften der Verbindung offenbart. Befaß sich D1 überhaupt mit Medikamenten? Was bedeutet "nahezu gleiche" chemische Formel? Was ist unter "Zwischenstufe" eines Verfahrens gemeint? Wird die Verbindung danach nochmal durch weitere Verfahrensschritte verändert?

Fragen über Fragen ....
 
P

Plempi

Guest
@ Kand.

alle Ihre fragen sind doch irrelevant, Neuheit ist von medizinischer Indikation, Verwendung oder irgendelchen Verfahrenschritten unabhängig.

Lassen SIe sich ausserdem nicht von allgemeinen Formeln irreführen. Es ist egal, ob zwei allgemeine Formeln komplett gleich sind. Entscheidend sind die dafür definierten Substituenten. Wenn bei diesen allgemeinen Formeln der SdT nur aliphatische Reste offenbart, die Erfindung aber z.B. hetroaromaten als R beansprucht, dann ist letztere Verbindung vielleicht nicht erfinderisch, aber definitiv neu.
 
G

gast2000

Guest
Plempi schrieb:
Neuheit ist von medizinischer Indikation, Verwendung oder irgendelchen Verfahrenschritten unabhängig.
Schon mal was von Erster medizinischer Indikation und zweckgebundenem Stoffschutz gehört??? Offenbar nicht.
 
G

grond

Guest
gast2000 schrieb:
Plempi schrieb:
Neuheit ist von medizinischer Indikation, Verwendung oder irgendelchen Verfahrenschritten unabhängig.
Schon mal was von Erster medizinischer Indikation und zweckgebundenem Stoffschutz gehört??? Offenbar nicht.
Bin kein Chemiker, deswegen gehe ich vorsorglich mal in Deckung. Sind erste medizinische Indikation und zweckgebundener Stoffschutz nicht Verwendungs- und damit Verfahrensansprüche? Dann ginge es um die Neuheit eben dieser Verfahren. Der Autor des ersten Beitrages fragte aber nach der Neuheit der Verbindung. Und da müsste nach meinem Ingenieursverständnis ein einzelnes Atom reichen, um die Verbindung neu zu machen.
 
G

gast2000

Guest
@grond:

Nein, es handelt sich bei der ersten medizinischen Indikation um STOFFansprüche, die sich etwa wie folgt lesen:

"Stoff X zur medizinischen Verwendung" oder

"Compound Y for use in therapy".

Diese Ansprüche sind klar auf die Stoffe (Verbindungen, Komponenten, wie auch immer) gerichtet, jedoch zweckgebunden formuliert ("zur medizinischen Verwendung"): Damit ist zunächst einmal JEDE potentielle Indikation abgedeckt.

Ein solcher Anspruch ist auch gewährbar, wenn die Verbindung selbst bereits bekannt war, ihre medizinische oder therapeutische Verwendung jedoch nicht. Wenn bereits ein Patent existiert, das den Stoff selbst abdeckt, kann der zweckgebundene Stoffanspruch einem späteren Anmelder nur noch ein abhängiges Patent verschaffen.
 
P

Plempi

Guest
@ grond

Das ist hinsichtlich der EIngangsfrage richtig, aber es kam auch das Argument auf, dass "der SToff als Medikament neu ist".

Dahingehend hat gast2000 mit dem, was er sagt, vollkommen recht.

Aber aufgrund der Unbestimmtheit der Eingangsfrage, könnte man auch die 2. med. Ind. anbringen. Wenn die Verbindung aus D1 gegen Pilze der Fussnägel eingesetzt wird, dann wird eine Verwendung gegen Pilze der Fingernägel zwar neu aber bestimmt nicht erfinderisch sein. Wirkt die Verbindung aber z.B. gegen Morbus Crohn, dann ist diese Ind. auch erfinderisch, da kein naheliegender Zusammenhang zwischen diesen Erkrankungen besteht. Aber die Abhängigkeit des späteren Patents von einem eventuell noch bestehenden absoluten Stoffschutz ist gegeben, glaube ich.
 
L

lost in translation

Guest
Plempi schrieb:
EPÜ Art 54(5) interessiert mich nicht. Für mich ist Neuheit absolut.
Plempi schrieb:
Aber aufgrund der Unbestimmtheit der Eingangsfrage, könnte man auch die 2. med. Ind. anbringen. Wenn die Verbindung aus D1 gegen Pilze der Fussnägel eingesetzt wird, dann wird eine Verwendung gegen Pilze der Fingernägel zwar neu aber bestimmt nicht erfinderisch sein. Wirkt die Verbindung aber z.B. gegen Morbus Crohn, dann ist diese Ind. auch erfinderisch, da kein naheliegender Zusammenhang zwischen diesen Erkrankungen besteht. Aber die Abhängigkeit des späteren Patents von einem eventuell noch bestehenden absoluten Stoffschutz ist gegeben, glaube ich.
Auf jeden Fall sollte man sich vielleicht bei einer Bescheidserwiderung nicht komplett widersprechen. Außerdem ging es bei der Einstiegsfrage um Neuheit. Für die erfinderische Tätigkeit sollte einem als PA bei Pharma-Erfindungen sowieso eine nette Geschichte möglich sein, sonst sollte man sich doch vielleicht mit einfachen mechanischen Geräten zufrieden geben.

Im übrigen kann man so eine Frage, wie die Einstiegsfrage war, durchaus auch seinem Ausbilder stellen.
 
Oben